Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 137 (NJ DDR 1981, S. 137); Neue Justiz 3/81 137 Die Konfliktkommission empfahl darüber hinaus, diese Beratung im Leitungskollektiv des Betriebes auszuwerten, und wies darauf hin, daß groben Pflichtverletzungen von Leitungskadern bei der Anfertigung von Beurteilungen ggf. mit Mitteln der arbeitsrechtlichen disziplinarischen oder ihateriellen Verantwortlichkeit zu begegnen ist. D. Red. Familienrecht * 1 §§ 34, 39 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß zur Erbringung eines hohen Anteils an Eigenleistungen und zur schnellen Fertigstellung des Eigenheims alle arbeitsfähigen Familienangehörigen an dessen Errichtung beteiligt sind und die Leistungen beider Ehegatten einen erheblichen Umfang haben. Der Beitrag eines Ehegatten bei der Errichtung des Eigenheims hat dann keinen Vorrang für die Entscheidung über das Eigenheim bzw. das Grundstück, wenn ihm angemessene Leistungen des anderen Ehegatten gegenüberstehen. Er kann indessen besonders zu beachten sein, wenn ein Ehegatte bei vorbildlicher Erfüllung der beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben ständig ein Übermaß an Leistungen erbracht hat und darauf die frühe Fertigstellung des Eigenheims weitgehend zurückzuführen ist. 2. Vor der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse am Wohngebäude sind die Rechtsverhältnisse am Boden zu klären. Befinden sich Boden und Gebäude im gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum, ist über das gesamte Grundstück zu befinden. Haben die Ehegatten hingegen ein Eigenheim auf volkseigenem oder genossenschaftlich genutztem Boden errichtet, kann vom Gericht nur über das Eigenheim entschieden werden. 3. Hat ein Ehegatte hinsichtlich des Grundstücks bzw. Eigenheims Verkaufsabsichten erklärt, ist eine Einigung der Prozeßparteien über die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des anderen am Grundstück interessierten Ehegatten im Verfahren möglich. OG, Urteil vom 2. September 1980 3 OFK 19/80. Im Verfahren wegen Vermögensteilung nach Ehescheidung hat das Bezirksgericht auf die Berufung der Klägerin ihr das Einfamilienhaus und die Ehewohnung übertragen und sie verurteilt, den noch bestehenden Baukredit zu tilgen sowie an den Verklagten einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß Eigenheim und Ehewohnung eine Einheit in dem Sinne bilden, daß im allgemeinen nicht das eine dem einen und das andere dem anderen Ehegatten zugesprochen werden kann (vgl. OG, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - [NJ 1976, Heft 4, S. 114]). Dem Bezirksgericht 'ist auch darin beizu-pflichten, daß bei familienrechtlichen Entscheidungen das Wohl der Kinder besonders zu beachten ist. Das hat bei Entscheidungen über die Ehewohnung vor allem zu geschehen, um die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder nach Möglichkeit unter gleichbleibenden Verhältnissen zu sichern. Der Grundsatz der besonderen Beachtung des Wohles der Kinder darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (vgl. OG, Urteile vom 30. März 1976 1 OFK 4/76 - [NJ 1976, Heft 12, S. 370] und vom 20. November 1979 - 3 OFK 41/79 - [NJ 1980, Heft 5, S. 235]). Vor allem dann, wenn Kinder schon volljährig sind oder alsbald volljährig werden und im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Entwicklung und ihren persönlichen Bindungen ihre Lebensverhältnisse zunehmend unabhängiger von denen ihrer Eltern gestalten, kann die Entscheidung über Ehewohnung und Wohngrundstück bzw. Eigenheim nicht vorrangig zur Wahrung ihrer Interessen erfolgen. Deshalb durfte das Bezirksgericht die Absicht des 20jähri-gen Sohnes und der internatsmäßig untergebrachten 17jährigen Tochter, später wieder bei der Klägerin wohnen zu wollen, nicht in einem so hohen Maße bewerten, wie es geschehen ist. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen hätte das Bezirksgericht u. U. anderen Faktoren entscheidende Bedeutung beizumessen gehabt. Zu diesen Faktoren könnte der Beitrag des Verklagten zählen, den er bei der Errichtung des Eigenheims geleistet hat. Das Bezirksgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß ein solcher Beitrag dann keinen Vorrang für die Entscheidung begründet, wenn ihm angemessene Leistungen des anderen Ehegatten gegenüberstehen (vgl. OG, Urteile vom 16. April 1974 1 ZzF 3/74 - [NJ 1974, Heft 14, S. 442] und vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - [NJ 1976, Heft 4, S. 114]). Die 'bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um den Umfang der Beiträge beider Prozeßparteien richtig beurteilen zu können. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß zur Erbringung eines hohen Anteils an Eigenleistungen und zur schnellen Fertigstellung des Eigenheims alle arbeitsfähigen Familienangehörigen an dessen Errichtung beteiligt und die u. U. in verschiedener Art und Weise erbrachten Leistungen beider Ehegatten einen erheblichen Umfang haben. Ausgehend davon ist der Feststellung des Bezirksgerichts zuzustimmen, daß sich auch die Klägerin und der Sohn Thomas maßgeblich an der Errichtung des Eigenheims beteiligten. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Beitrag des Verklagten außergewöhnlich groß und deshalb besonders zu beachten sein könnte. Die Klägerin hat anerkannt, daß der Verklagte bei der Errichtung des Eigenheims sehr große Aktivitäten gezeigt hat. Den schriftlichen Erklärungen von Bürgern ist zu entnehmen, daß der Verklagte in Aus-schöpfung seiner Möglichkeiten ständig ein Übermaß an Leistungen erbracht hat und daß darauf die frühe Fertigstellung des Eigenheims weitgehend zurückzuführen ist. Diese Leistungen werden nicht zuletzt auch dadurch gekennzeichnet, daß der Verklagte sie bei vorbildlicher Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben neben umfangreicher gesellschaftlicher Tätigkeit und anerkennenswerter Nachbarschaftshilfe und ehrenamtlicher Arbeit erbracht hat. Um das Ausmaß des Anteils des Verklagten an der Errichtung des Wohngebäudes beurteilen zu können, hätte das Bezirksgericht die vom Verklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen gehabt. Genauere Feststellungen wären auch zu dem direkten und mittelbaren Beitrag der Klägerin beim Baugeschehen in Verbindung mit ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Arbeit zu treffen gewesen. Ein weiterer maßgeblicher Faktor könnte darin bestehen, daß der Verklagte im Grundstück eine komplette neue Anlage für die Zucht von Ziergeflügel errichtet hat und betreibt. Die weitere Nutzung dieser Anlage dürfte möglicherweise nicht nur im persönlichen Interesse des Verklagten liegen. Es könnte auch ein gesellschaftliches Interesse an der weiteren Nutzung der Anlage durch den Verklagten zu bejahen sein. Auch diesen Umstand wird das Bezirksgericht im weiteren Verfahren entsprechend aufzuklären haben. Das Bezirksgericht hat wie übrigens auch das Kreisgericht in Übereinstimmung mit den Anträgen der Prozeßparteien nur über das Wohngebäude entschieden. Es hat zuvor jedoch die Rechtsverhältnisse am Boden nicht eindeutig geklärt. Nach dem Vorbringen der Prozeßparteien haben sie das Grundstück möglicherweise als Eigentum erworben. In diesem Fall wäre über das Wohngrundstück als Einheit von Boden, Wohngebäude und möglichen weiteren Anlagen und Anpflanzungen zu entscheiden gewesen (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB). Anders wäre die Rechtslage, wenn die Prozeßparteien auf volkseigenem oder genossenschaftlich genutztem Boden ein Eigenheim errichtet hätten und ihnen ein Nut-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit . Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sind sie berechtigt, die Objekte und Einrichtungen der Abteilungen Staatssicherheit unter Vorlage des Dienstauftrages jederzeit zu betreten.

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