Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 136 (NJ DDR 1981, S. 136); 136 Neue Justiz 3/81 rend der Delegierung einerseits sowie kritischen Informationen des Einsatzbetriebes an den Delegierungsbetrieb andererseits ist als ausreichender Beleg für ein berechtigtes Interesse des Klägers anzusehen, für die Zeit der Delegierung eine Beurteilung angefertigt zu verlangen. Damit wird keinesfalls die Auffassung vertreten, daß für jeden Fall einer Delegierung generell eine Beurteilung anzufertigen ist. Das AGB hat in § 67 Abs. 1 den Rahmen der Fälle, in denen eine Beurteilung anzufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen ist, sehr weit gezogen. Der Fall der Delegierung ist dabei nicht ausdrücklich genannt, weil die Zeiträume der Delegierung recht unterschiedlich sein können. Deshalb wird man eine Delegierung selten der Regelung in § 67 Abs, 1 Buchst, b AGB zuordnen können, vor allem weil hier an dauerhafte Veränderungen gedacht ist. Wie bereits dargelegt, bleiben berechtigte Interessen eines Werktätigen dennoch ausreichend gewahrt, wenn man von der Regelung in § 67 Abs. 1 Buchst, c AGg ausgeht. Allerdings kommt die Aufgabe, für den Zeitraum der Delegierung eine Beurteilung anzufertigen, wenn hierfür vom Werktätigen ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, nicht dem Delegierungsbetrieb zu. Zwar bleiben, wie im Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR dargelegt wird, gemäß § 50 Abs. 3 AGB während einer Delegierung grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen. Aus dem Delegierungsverhältnis erwachsen jedoch dem zeitweiligen Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses, dem Einsatzbetrieb, eine Reihe von Aufgaben, die nur er zu erfüllen hat (so auch W. Rudelt/E. Süß, „Arbeitsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Aspekte der Delegierung von Werktätigen in einen anderen Betrieb“, Wirtschaftsrecht 1980, Heft 3, S. 145 ff.). Hierzu gehört es, am Ende des Delegierungsverhältnisses, wenn der Werktätige ein berechtigtes Interesse nachweist und die Anfertigung verlangt, eine Beurteilung der Tätigkeit und der Leistung des Werktätigen im Delegierungszeitraum anzufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen. Selbst wenn man das nach den vorstehenden Erörterungen im Gerichtsweg nicht durchsetzbare Begehren des Klägers, eine Leistungseinschätzung angefertigt zu erhalten, als Antrag auf Anfertigung und Aushändigung einer Beurteilung gemäß § 67 Abs. 1 Buchst, c AGB deuten wollte, hätte er folglich mit seinem Antrag an die Konfliktkommission und mit seiner inhaltlich damit übereinstimmenden Klage keinen Erfolg haben können, weil der Verklagte nicht passiv legitimiert ist. Das Bezirksgericht sah den Verklagten unzutreffend als passiv legitimiert an. Deshalb ist es zu einer fehlerhaften Entscheidung, der Zurückverweisung des Streitfalls an das Kreisgericht, gekommen. Vielmehr hätte das Bezirksgericht abschließend entscheiden müssen. Wegen Verletzung der Bestimmungen in § 156 Abs. 1 ZPO d. V. m. § 159 Abs. 3 ZPO war deshalb der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben. Der Senat konnte, da der Sachverhalt vollständig geklärt ist, in eigener Entscheidung gemäß § 162 Abs. 1 ZPO über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Kreisgerichts befinden. Dieser war wegen Gesetzesverletzung gleichfalls aufzuheben. Auch der Beschluß der Konfliktkommission kannte keinen Bestand haben, zumal er unter Verletzung der Vorschrift in § 13 Abs. 1 KKO gefaßt wurde, nach der die Beratung in Anwesenheit des Antragstellers und des Antnagsgegners durchzuführen ist. Der Antrag des Klägers an die Konfliktkommission war als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihm die Feststellung begehrt wurde, bei der Aktennotiz handele es sich um eine Leistungseinschätzung, verbunden mit dem weiteren Antrag, den Verklagten zu verpflichten, diese Leistungseinschätzung zurückzunehmen. Im übrigen waren die weitergehenden Anträge als unzulässig abzuweisen. Aus den Feststellungen im Instanzverfahren ergibt sich, daß dem Kläger vom Einsatzbetrieb am 7. November 1979 eine Einschätzung seiner Tätigkeit ausgehändigt worden ist. Inhaltlich läßt sich diese Einschätzung als Beurteilung gemäß § 67 Abs. 1 Buchst, c AGB ansehen. Der Kläger hat hiergegen innerhalb der Frist des § 69 AGB keinen Einspruch eingelegt. Sofern der Kläger nunmehr den passiv legitimierten Einsatzbetrieb in Anspruch nehmen sollte, bleibt offen, ob ihm hierfür unter Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 5 AGB Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren ist. Hierüber zu befinden, wie-es vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeregt wurde, war im Kassationsverfahren nicht möglich. §§ 67, 68, 270 AGB. Der Werktätige hat Anspruch auf Schadenersatz für entgangenen Verdienst, wenn er auf Grund einer fehlerhaft angefertigten Abschlußbeurteilung von anderen Betrieben nicht eingestellt wird und ihm deshalb Verdienstausfall entsteht. Beschluß der Konfliktkommission des VEB A. vom 16. Februar 1979. Der Antragsteller war beim Antragsgegner beschäftigt. Am 17. Januar 1979 wurde das Arbeitsrechtsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag gemäß §§ 51, 52 AGB beendet, da der Antragsteller auf eigenen Wunsch eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufnehmen wollte. Dieser Betrieb teilte dem Antragsteller mit, daß er wegen des Inhalts der ihm vom Antragsgegner zugesandten Beurteilung die Arbeit dort nicht aufnehmen könne. Erst zu diesem Zeitpunkt erhielt der Antragsteller Kenntnis vom Inhalt der Beurteilung. Da er mit dieser Beurteilung nicht einverstanden war und der Antragsgegner nicht bereit war, die Beurteilung zu ändern, legte der Antragsteller Einspruch gegen die Beurteilung ein. Er hat deren Änderung und Schadenersatz für entgangenen Verdienst beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: In der Beratung wurde festgestellt, daß der Antragsgegner keinerlei Beweise für die negative Einschätzung des Antragstellers in der Beurteilung vorlegen konnte. In Vorbereitung der Beratung der Konfliktkommission war eine neue Beurteilung erarbeitet worden, die dem Antragsteller in der Beratung zur Kenntnis gegeben wurde und der er zustimmte. Der Antragsgegner verpflichtete sich, diese neue Beurteilung sofort dem VEB F. zu übersenden, bei dem sich der Antragsteller inzwischen beworben hatte. Aus diesen Fakten ergibt sich, daß die Beurteilung vom Betrieb fehlerhaft angefertigt wurde. Das ist u. a. darauf zurückzuführen, daß die Beurteilung dem Werktätigen nicht zur Kenntnis gegeben wurde und deren Beratung im Arbeitskollektiv im Beisein des Werktätigen unterblieben war. Diese Pflichtverletzungen des Betriebes waren ausschlaggebend dafür, daß das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem zunächst vorgesehenen Betrieb nicht alsbald zustande kam. Deshalb war der Antragsgegner zum Ersatz des Schadens zu verpflichten, der dem Antragsteller insoweit in Form des entgangenen Verdienstes entstanden ist. Anmerkung: 'im Ergebnis ihrer Beratung empfahl die Konfliktkommission der Leitung des Betriebes, in Zukunft bei der Anfertigung von Beurteilungen die Anforderungen der §§ 67, 68 AGB exakter zu beachten. Das betrifft insbesondere die Beratung der Beurteilung im Arbeitskollektiv im Beisein des Werktätigen und die Aushändigung der Beurteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen nach der Mitteilung des Werktätigen, daß er die Beurteilung für die Bewerbung in einem anderen Betrieb benötigt. Bei Beachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweise hätte mit Sicherheit vermieden werden können, daß eine so fehlerhafte Beurteilung angefertigt worden ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 136 (NJ DDR 1981, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 136 (NJ DDR 1981, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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