Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 135 (NJ DDR 1981, S. 135); Neue Justiz 3/81 135 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 67 ff. AGB; § 4 GVG. 1. Aus § 67 Abs. 1 Buchst, a und b AGB ist grundsätzlich kein Anspruch auf Anfertigung einer Beurteilung für die Zeit einer Delegierung herzuleiten. Allerdings kann ein Werktätiger ein berechtigtes Interesse an der Anfertigung und Aushändigung einer Beurteilung für die Zeit der Delegierung haben. Dieses ist z. B. zu bejahen, wenn der Delegierungsbetrieb den Werktätigen belobigt und prämiert, dem Einsatzbetrieb jedoch kritische Informationen übermittelt, die hierzu im Widerspruch stehen. 2. Der Anspruch auf Anfertigung und Aushändigung einer Beurteilung für die Zeit einer Delegierung besteht gegenüber dem Einsatzbetrieb. Gegen diesen muß sich auch ein Einspruch gegen die Beurteilung richten. 3. Für den Anspruch eines Werktätigen auf Anfertigung einer Leistungseinschätzung ist der Gerichtsweg nicht gegeben. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 OAK 18/80. Zwischen den Prozeßparteien besteht ein Arbeitsrechtsverhältnis. Für drei Monate war der Kläger zum Betrieb Z. delegiert worden. Am Ende des Einsatzes wurden ihm in einer Urkunde Dank und Anerkennung für hohe Einsatzbereitschaft ausgesprochen und eine Geldprämie von 200 M überreicht. Zwischen Vertretern des Betriebes Z. und Mitarbeitern des Verklagten fand am 25. Juli 1979 eine Aussprache statt, in der über Verhaltensweisen des Klägers während der Delegierung informiert wurde, die nicht mit der Belobigung und Prämierung im Einklang stehen. Hierüber fertigte der Verklagte am 26. Juli 1979 eine Aktennotiz an, die dem Kläger zur Stellungnahme übergeben wurde. Dieser war mit dem Inhalt der Information nicht einverstanden. Er betrachtete sie als Leistungseinschätzung im Sinne des AGB. Im Schreiben vom 11. Oktober 1979 an die Konfliktkommission hat der Kläger beantragt festzustellen, daß es sich bei der Aktennotiz um eine Leistungseinschätzung im Sinne des AGB handele, und den Verklagten zu verpflichten, diese Leistungseinschätzung zurückzunehmen, eine Leistungseinschätzung nach geltendem Recht anzufertigen und ihm alle Exemplare der Aktennotiz zur Verfügung zu stellen. Außerhalb einer ordentlichen Beratung wies die Konfliktkommission die Anträge des Klägers zurück, weil die Aktennotiz keine Leistungseinschätzung darstelle. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission erhob der Kläger beim Kreisgericht Einspruch. Er wiederholte die vor der Konfliktkommission gestellten Anträge. Das Kreisgericht führte daraufhin mit dem Kläger eine Aussprache durch. Dabei wurde bekannt, daß ihm am 7. November 1979 eine vom Betrieb Z. angefertigte Leistungseinschätzung über den Zeitraum der Delegierung ausgehändigt worden war. Der Kläger erklärte, daß er überlegen wolle, ob er gegen diese Einschätzung vorgehe. Im übrigen bleibe er bei seinen Anträgen. Das Kreisgericht hat den Einspruch nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen, weil für die Forderungen des Klägers der Gerichtsweg nicht gegeben sei. Die Aktennotiz stelle keine Leistungseinschätzung im arbeitsrechtlichen Sinne dar. Sie habe vorbereitenden Charakter für die Leistungseinschätzung durch den Betrieb Z. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das Bezirksgericht hob den Beschluß des Kreisgerichts auf und verwies den Streitfall zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurück. Zur Begründung führte es aus, die Aktennotiz vom 26. Juli 1979 sei keine Leistungseinschätzung i. S. des § 67 Abs. 2 AGB. Der Kläger habe jedoch die Anfertigung einer Leistungseinschätzung für den Zeitraum seiner Delegierung zum Betrieb Z. gefordert. Hierfür sei der Gerichtsweg gegeben. Zutreffend richte sich die Klage gegen den Verklagten als den Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses. Dieser müsse sich zur Anfertigung der Leistungseinschätzung die erforderliche Sachkunde verschaffen und ggf. die vorliegende Einschät- zung des Betriebes Z. mit verwenden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend geht das Bezirksgericht davon aus, daß die am 26. Juli 1979 angefertigte Aktennotiz über das am Vortag geführte Gespräch, in der Informationen über Verhaltensweisen des Klägers während der Delegierung wiedergegeben werden, keine arbeitsrechtliche Leistungseinschätzung darstellt. Die Aktennotiz ist vom Verklagten nicht so betrachtet worden. Der Verklagte strebte vielmehr auf ihrer Grundlage ein klärendes Gespräch mit dem Kläger an. Dieses scheiterte jedoch an dessen unzutreffender Auffassung, die Aktennotiz stelle eine Leistungseinschätzung dar, über die, auch unter Einbeziehung des Arbeitskollektivs, vor ihrer Anfertigung hätte gesprochen werden müssen. Von seiner fehlerhaften Rechtsauffassung ausgehend, leitete der Kläger bei der Konfliktkommission ein Verfahren ein, um von ihr die Aktennotiz ausdrücklich als Leistungseinschätzung- qualifiziert zu erhalten und um den Verklagten zu verpflichten, sie zurückzunehmen. Konfliktkommission, Kreis- und Bezirksgericht haben insoweit die Zulässigkeit des Tätigwerdens des Gerichts unzutreffend verneint. In § 31 ZPO geregelte Gründe, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen, liegen nämlich nicht vor. Vielmehr irrte sich der Kläger über den rechtlichen Charakter der Aktennotiz und begehrte deshalb unbegründet deren Rücknahme durch den Verklagten. Anders verhält es sich mit den Forderungen des Klägers, ihm alle Exemplare der Aktennotiz auszuhändigen sowie über seine Tätigkeit während der Delegierung eine Leistungseinschätzung angefertigt zu erhalten. Die Konfliktkommission und das Kreisgericht haben diese Forderungen zutreffend als unzulässig angesehen. Soweit es um die Aushändigung aller Exemplare der Aktennotiz geht, sind Erörterungen entbehrlich. Ein derartiger Eingriff in den Betriebsablauf läßt sich nicht mit Hilfe der Gerichte durchsetzen. Bezüglich der Leistungseinschätzung vertritt der Senat folgende Auffassung: Das AGB regelt im Unterschied zu Beurteilungen nicht die Voraussetzungen, nach denen der Betrieb verpflichtet ist, über die Tätigkeit eines Werktätigen eine Leistungseinschätzung anzufertigen. Daraus wird hergeleitet, daß es keinen Anspruch eines Werktätigen auf Anfertigung einer Leistungseinschätzung gibt, der im Gerichtsweg durchgesetzt werden kann. Selbst wenn zweigspezifische Regelungen die Anfertigung von Leistungseinschätzungen in gewissen Zeitabständen vorsehen, folgt daraus grundsätzlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Vielmehr werden hierin Ordnungsvorschriften erblickt, deren Einhaltung auf anderen Wegen gewährleistet wird. Der Kläger genießt im übrigen wie generell jeder Werktätige einen ausreichenden Schutz seiner Interessen, seine Tätigkeit und seine Leistungen vom Betrieb eingeschätzt zu erhalten. In § 67 Abs. 1 Buchst, c AGB ist nämlich die Verpflichtung des Betriebes geregelt, eine Beurteilung anzufertigen (und dem Werktätigen auszuhändigen), wenn der Werktätige hieran ein berechtigtes Interesse nachweist und die Anfertigung verlangt. Nun hat der Kläger auf der Grundlage der Delegierung drei Monate eine andere als im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit ausgeübt, die nach den bekannten Umständen nicht nur lobend bewertet worden ist. Der Widerspruch zwischen Belobigung und Prämierung für den Einsatz wäh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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