Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 133 (NJ DDR 1981, S. 133); Neue Justiz 3/81 133 hat, an den zuständigen Rat des Kreises, Abt. Berufsbildung und Berufsberatung, zu richten. Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet dieses örtliche Organ. Ausbildungsbeihiifen werden in der Regel für ein Lehrjahr gewährt. Sie betragen mindestens 30 M monatlich und können bis auf 50 M, in Ausnahmen bis auf 60 M festgelegt werden. Haben weibliche Lehrlinge Anspruch auf einen Hausarbeitstag? Auf der Grundlage des § 185 AGB steht auch weiblichen Lehrlingen mit eigenem Haushalt, sofern sie mindestens eine der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (verheiratet, zum Haushalt gehörende Kinder, zum Haushalt gehörende pflegelbedürftige Familienangehörige, deren Pflegebedürftigkeit ärztlicherseits bescheinigt ist) erfüllen, monatlich ein Hausarbeitstag. zu. Die Bestimmungen für vollbeschäftigte werktätige Frauen gelten für die Gewährung und Inanspruchnahme (§ 185 Abs. 2 und 3 AGB) analog. Dabei ist zu beachten, daß der Hausarbeitstag im Interesse der Erreichung des Ausbildungsziels nicht nur an Tagen des theoretischen Unterrichts gewährt werden darf. In welchem Umfang haben Lehrlinge Anspruch auf Fahrkostenerstattung? Gemäß § 8 der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42) sind dem Lehrling die Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung bzw. dem Lehrlingswohnheim und der Einrichtung der Berufsbildung bzw. der Stätte für die berufspraktische sowie die theoretische Ausbildung durch den Betrieb zu erstatten, soweit sie den Betrag von 5 M monatlich überschreiten. Diese Erstattung setzt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen voraus. Für diese Fahrten ist der kürzeste Reiseweg bzw. das günstigste Verkehrsmittel das kann beispielsweise auch ein D-Zug sein zu benutzen. Sind in Einzelfällen die Verkehrsverbindungen sehr ungünstig und es ergeben sich für den Lehrling erhebliche Wartezeiten, dann kann er für die obligatorischen Fahrten zur Ausbildung und zurück sein privates Fahrzeug (Fahrrad, Moped u. ä.) benutzen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Erstattung der ihm entstehenden Kosten durch den Betrieb nach dem Tarif für öffentliche Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen, und zwar in Höhe der Kosten, die ihm bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden (§ 8 Abs. 2 der AO über das Lehrverhältnis). Auch hier hat der Lehrling 5M monatlich selbst zu bezahlen. Unabhängig davon können Lehrlinge, die in einem Lehrlingswohnheim wohnen oder anderweitig am Ausbildungsort untergebracht sind, fünfmal im Jahr kostenfreie Heimfahrten beanspruchen (vgl. auch Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 3, S. 134). Die Fahrkosten für diese Heimfahrten sind dem Lehrling entsprechend den Rechtsvorschriften über Reisekostenvergütung zu erstatten. Ordnet der Betrieb bzw. die Einrichtung der Berufsausbildung (beispielsweise das Lehrlingswohnheim) darüber hinaus weitere Heimfahrten oder sonstige Fahrten an, so sind sie verpflichtet, dem Lehrling auch diese Fahrkosten zu ersetzen. Sind Anliegerpflichten Sache der Mieter? Anlieger, das sind Eigentümer, Nutzer oder Verwalter von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Sie sind u. a. auch dafür verantwortlich, daß die Fuß- und Radwege sauber und in ordentlichem Zustand gehalten werden. Im Winter bedeutet das, sie von Schnee und Eis zu reinigen und zu streuen. Der Umfang der Pflichten ist in der Regel auf der Grundlage der 3. DVO zum Landeskulturgesetz - Saufoerhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) in der jeweiligen Stadt- und Gemeindeordnung festgelegt. Von diesen Pflichten werden die Anlieger auch dann nicht befreit, wenn andere Bürger, z. B. Mieter des Hauses, solche Aufgaben übernehmen. Wie auf der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Aufgaben der Gerichte bei der Unterstützung der sozialistischen Woh-nungspolitdk erneut hervorgehoben wurde (vgl. dazu Ahschn. II 4 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an diese Plenartagung in NJ 1980, Heft 8, S. 346), sind die Anlieger stets für Schäden verantwortlich, die Bürger infolge nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Anliegerpflichten erleiden; sie haben also Schadenersatz zu leisten. Häufig sind allerdings die Vermieter, insbesondere die Betriebe der Wohnungs- und Gebäudewirtschaft, nicht in der Lage, die Anliegerpflichten ohne Hilfe anderer zu erfüllen. Dann schließen sie (das gilt auch für AWGs und andere Anlieger) mit Hausgemeinschaften oder aber mit einzelnen Bürgern entsprechende Verträge ab. Immer mehr Mietergemeinschaften - oder auch einzelne Hausbewohner tragen auf diese Weise wirksam dazu bei, daß im Wohngebiet Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit herrschen. Die Pflege von Grünanlagen, Kinderspielplätzen und Kleinsportanlagen, die Straßenremigung und das Räumen von Schnee sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Radwegen ist also keine Pflicht, die sich von selbst aus dem mit dem Vermieter abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag ergibt, in der Regel auch dann nicht, wenn derartige Aufgaben in einer Hausordnung enthalten sind. (Ausnahmen können hier allerdings bei Ein- und Zweifamilienhäusern bestehen.) Vielmehr handelt es sich um von Bürgern freiwillig übernommene Aufgaben meist innerhalb des „Mach mit!“-Wettbewerbs , deren Erfüllung im gesellschaftlichen Interesse liegt. Schließen allerdings die Mietergemeinschaften solche Verträge ab, dann sind die Hausbewohner auch verpflichtet, die übernommenen Arbeiten ordnungsgemäß zu erledigen. Kommt ein Mitglied der Mietergemeinschaft seinen Aufgaben nicht nach, verletzt es also vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten und es entsteht ein Schaden, kann der Anlieger das Mitglied gemäß § 117 ZGB nach den Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit (§§ 260 ff. AGB) verantwortlich machen. Dessenungeachtet haftet der Anlieger gegenüber dem geschädigten Bürger, allein und in voller Höhe. Hat der Anlieger dagegen mit einzelnen Bürgern das kann auch ein Mieter sein vertraglich vereinbart, daß diese die Aniiegerpflichten gegen Bezahlung übernehmen, dann gelten für die daraus entstehenden Rechte und Pflichten die Bestimmungen des ZGB über gegenseitige Hilfe bzw. über Dienstleistungen (§§279 bzw. 197 ff. ZGB). Kann ein LPG-Mitglied durch Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der LPG befugt werden? Die Vertretung der LPG im Rechtsverkehr ist auch in Form einer rechtsgeschäftlichen Vertretung (auf Grund einer Vollmacht) zulässig (§ 26 LPG-Gesetz i. V. m. §§ 53 ff. ZGB). Die mit einer Vollmacht zur Vertretung im Rechtsverkehr Berechtigten handeln als Vertreter i. S. des § 53 Abs. 3 ZGB. , Als Sonderfall kann gemäß § 26 Abs. 2 LPG-Gesetz der Vorstand die Leiter von Brigaden und Nebenbetrieben bevollmächtigen, im Rahmen der ihnen übergebenen Pro-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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