Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 132 (NJ DDR 1981, S. 132); 132 Neue Justiz 3/81 Fragen und Antworten Kann gegen den Abschluß eines ungesetzlich befristeten Arbeitsvertrags Einspruch eingelegt werden, und welche Fristen gelten dafür? Alle arbeiterechtlichen Verträge müssen in ihren Vereinbarungen und Festlegungen den arbeiterechtlichen Bestimmungen entsprechen. Enthalten derartige Verträge davon abweichende Vereinbarungen oder Festlegungen, dann sind sie gemäß § 44 Abs. 1 AGB unwirksam. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten, die sich aus den zutreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Wurde also ein befristeter Arbeitevertrag abgeschlossen, obwohl die dafür in § 47 Abs. 1 und 2 AGB genannten Bedingungen nicht Vorlagen, ist die Befristung unwirksam. Da bei uns Arbeiteverträge grundsätzlich unbefristet abgeschlossen werden, ist der ungesetzlich befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag anzusehen. In diesem Sinne sollte daher auch die Gesetzlichkeit wiederhergestellt werden, indem ein ordnungsgemäßer unbefristeter Arbeitevertrag abgeschlossen wird oder falls das z. B. auf Grund der Stellenplanstruktur nicht möglich ist das Arbeitsrechteverhältnis beendet wird. Führt eine dementsprechende Forderung des Werktätigen ggf. mit Unterstützung durch seine Gewerkschaftsleitung nicht zum Erfolg und besteht der Betrieb weiterhin auf dem befristeten Arbeitsvertrag, kann der Werktätige einen Antrag bei der Konfliktkommission stellen bzw. Klage bei der Kammer für Arbeiterecht beim Kreisgericht erheben. Da aber § 60 AGB ein Einspruchsrecht gegen einen Arbeitevertrag nicht vorsieht, ist die Klage, die in einem solchen Fall zu erheben wäre, ihrem Charakter nach eine Feststellungsklage gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Sie ist darauf gerichtet, festeteilen zu lassen, daß entgegen der vertraglichen Vereinbarung ein unbefristetes Arbeiterechteverhältnis begründet worden ist. Eine solche Klage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse des Werktätigen an einer alsbaldigen Feststellung besteht. Die Klage muß daher den Zweck verfolgen, entweder das Weiterbestehen des Arbeiterechtsverhältnisses als unbefristetes oder die Voraussetzungen für die Durchsetzung bestimmter arbeiterechtlicher Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) gegenüber dem Betrieb feststellen zu lassen. Außerdem muß es gerechtfertigt sein, daß die Klage zum gegebenen Zeitpunkt erhoben wird. Wer ist zur Meldung, zur Anerkennung und zum Schadenersatz bei einer Berufskrankheit verpflichtet, wenn der Werktätige den Betrieb inzwischen gewechselt hat? Zur Meldung ist derjenige Betrieb verpflichtet, der auf Grund einer ärztlichen Mitteilung oder aus eigenen Feststellungen davon Kenntnis erhält, daß der Verdacht einer Berufskrankheit eines Werktätigen 'besteht. In der Regel ist dals der Betrieb, in dem der erkrankte Werktätige die gesundheitsschädigende Tätigkeit ausgeübt hat und in dem er zum Zeitpunkt des Verdachte der Erkrankung an einer Berufskrankheit beschäftigt ist. Desgleichen ist auch jeder Arzt, der Krankheitserscheinungen feststellt, die den Verdacht der Erkrankung an einer Berufskrankheit begründen, zur Meldung des Verdachte an die Arbeitehygieneinspektion verpflichtet. 'ln Ausnahmefällen kann der Verdacht der Erkrankung an einer Berufskrankheit aber auch erst nach einem Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb entstehen, in dem die gesundheitsschädigende Tätigkeit ausgeübt wurde. Hat der Werktätige inzwischen eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufgenommen und erhält dieser Kenntnis vom Verdacht der Erkrankung des Werktätigen an einer Berufskrankheit, dann hat der Betriebsleiter die Berufskrankheit bzw. den Verdacht dafür der Arbeitehygieneinspektion zu melden (§ 17 Buchst, b ASVO). Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist nicht Sache des Betriebes, sondern Aufgabe der Betriebsgewerkschaftsleitung, wenn die Geldleistungen der Sozialversicherung im Betrieb ausgezahlt werden. Arbeitet der erkrankte Werktätige in einem Betrieb, in dem Geldleistungen der Sozialversicherung nicht ausgezahlt werden, dann hat die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB über die Anerkennung als Berufskrankheit zu entscheiden. Die BG'L bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung trifft diese Entscheidung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitehygieneinspektion beim Rat des Bezirks (§ 222 AGB i. V. m. § 11 der 1. DB zur SVO vom 17. November 1977 [GBl. I Nr. 35 S. 391]). Bei Feststellung einer Berufskrankheit durch die Arbeitehygieneinspektion nach Betriebswechsel des erkrankten Werktätigen ist die BGL des Beschäftigungsbetriebes für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufskrankheit zuständig. Die BGL des Beschäftigungsbetriebes ist also auch dann das für diese Entscheidung zuständige gewerkschaftliche Organ, wenn die Berufskrankheit durch eine gesundheitsschädigende Tätigkeit ln einem anderen Betrieb entstanden ‘ist. Die BGL des Beschäftigungsbetriebes hat die Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion anzufordern, sofern sie dem Betrieb noch nicht zugegangen ist. Die Zuständigkeit der BGL des Beschäftigunigscbetriebes für die Entscheidung über die Anerkennung einer Erkrankung eines Werktätigen als Berufskrankheit führt nicht zur Schadenersatzpflicht dieses Betriebes, wenn die Berufskrankheit in einem anderen Betrieb entstanden ist. Für die Schadenersatzleistung gemäß § 267 AGB ist vielmehr derjenige Betrieb verantwortlich, durch dessen gesundheitsschädigende Arbeitebedingungen die Berufskrankheit des Werktätigen verursacht wurde (Verursacherbetrieb). Unter welchen Voraussetzungen haben Lehrlinge einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen? Mit der Gewährung von Ausbildungsbeihilfen soll allen Lehrlingen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation die Möglichkeit gegeben werden, eine hohe Bildung zu erwerben. Ausbildungsbeihilfen können zur beruflichen Förderung gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder der sonstigen Unterhaltsverpflichteten eine finanzielle Unterstützung erforderlich machen. Beihilfen werden ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten und dem Ermessen der zuständigen staatlichen Organe gewährt. Gemäß § 10 Abs. 1 der 8. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Unterhaltsbeihilfen für Oberschüler und Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge vom 15. Juni 1977 (GBl. I Nr. 21 S. 273) sind die Betriebe verpflichtet, bei sozialer Bedürftigkeit des Lehrlings die Antragsberechtigten (Eltern bziw. Vormund) aufzufordern, Anträge auf Ausbildungsbeihilfen einzureichen. Voraussetzung für die Antragstellung und Gewährung ist, daß das monatliche Bruttoeinkommen beider Unterhaltsverpflichteten mit einem Kind 900 M, mit zwei Kindern 950 M und mit drei Kindern 1 000 M nicht übersteigt. Bei nur einem Unterhaltsverpflichteten darf das monatliche Bruttoeinkommen mit einem Kind 850 M, mit zwei Kindern 900 M nicht überschreiten. Der Antrag (Vordruck) ist über den Betrieb, der den Lehrvertrag abgeschlossen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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