Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 131 (NJ DDR 1981, S. 131); Neue Justiz 3/81 131 Bürgschaft ist ihre konkrete Ausgestaltung sowohl mit helfenden Maßnahmen des Kollektivs als auch mit Verpflichtungen des Straftäters. Als Bewährungs- und Wiedergutmachungsverpflichtun-gen des Strafrechtsverletzers haben sich in den Bürgschaften u. a. bewährt: Pflichten zur Erhöhung der Arbeitsdisziplin, Auslastung der Arbeitszeit und Qualität der Arbeit sowie Maßnahmen zur Qualifizierung; Verpflichtungen zur Erhöhung der Lerndisziplin bei Jugendlichen; Übernahme gesellschaftlicher Aufgaben und zusätzlicher Leistungen; Einschränkung des Alkoholkonsums und ordnungsgemäße Verwendung des Einkommens für die Familie. Für die Kollektive hat sich die Festlegung folgender Maßnahmen als wirksam erwiesen: Kontrolle des Verurteilten hinsichtlich seiner Bewährungsauflagen (insbesondere der Schadenswiedergutmachung) ; Entgegennahme von regelmäßigen Berichterstattungen des Verurteilten über sein Arbeits- und Freizeitverhalten; Unterstützung bei der Lösung persönlicher oder familiärer Probleme (z. B. Einteilung des Wirtschaftsgeldes, Hausbesuche); bei Schülern und Lehrlingen Förderung ihrer Lernarbeit Bei zu allgemein gehaltenen Bürgschaftserklärungen geben die Richter in der Hauptverhandlung oder im Anschluß daran dem Kollektivvertreter Hinweise und Empfehlungen zur weiteren inhaltlichen Ausgestaltung. Dieser Gesichtspunkt sollte auch bei der Auswertung von Strafverfahren beachtet werden, um das Kollektiv bei der erzieherischen Arbeit gegenüber dem Rechtsverletzer wirksam zu unterstützen. Bei Straftätern mit sonst positivem Gesamtverhalten, die ihre Arbeitsaufgaben und sonstigen Pflichten bisher gewissenhaft erfüllten und deren Straftat ein erstmaliges Fehlverhalten darstellt (z. B. bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr) sind die Bürgschaften insbesondere Vertrauenserklärungen des Kollektivs zum Täter, mit denen die Aussage verbunden ist, daß sich das Kollektiv aus der Kenntnis des sonst verantwortungsbewußten Verhaltens des Täters für ein auch künftig gesellschaftsgemäßes Verhalten verbürgt. Diese Täter sind in der Regel auch aus eigener Initiative zur Bewährung und Selbsterziehung bereit und fähig. Dennoch haben die in diesen Fällen übernommenen Bürgschaften eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, wie sich aus den operativen Untersuchungen in den Betrieben ergab. Diese Bürgschaften geben den Verurteilten moralischen Halt und helfen ihnen, ihr Selbstvertrauen wiederzugewinnen. Sie verhindern eine Isolierung der Täter vom Kollektiv. Neben der Bürgschaft wird in manchen Fällen die Auflage der Berichterstattung und der Arbeitsplatzbindung erteilt. Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ist immer dann richtig, wenn sie zur Unterstützung der Bürgschaft bei labilen, zur Arbeitsbummelei bzw. zum Arbeitsstellenwechsel neigenden Rechtsverletzern angewendet wird. Die Auflage der Berichterstattung vor dem Kollektiv sollte neben der Bürgschaft die Ausnahme sein. Sie könnte z. B. in dem Falle zweckmäßig sein, wenn bei einem labilen Täter die Bürgschaftserklärung des Kollektivs nicht konkret ausgestaltet ist. Ansonsten ist ja gerade die Berichterstattung eine Hauptmethode zur Realisierung der Bürgschaft, so daß eine gleichlautende Bewährungsauflage nicht erforderlich ist. Realisierung der Bürgschaften den Verurteilten einzuwirken. Teilweise wird über die erzieherischen Maßnahmen schriftlich Nachweis geführt. Bei Bürgschaften von Klassen- bzw. Lehrlingskollektiven wird deutlich, daß die Jugendlichen zur Verwirklichung dieser schwierigen Aufgabe die Hilfe der Lehrer und Erzieher brauchen.1 2 3 4 Überwiegend erklärten die Kollektive, daß sie die Verwirklichung der Bürgschaft nicht als Belastung empfunden haben, sondern daß dadurch die positive Entwicklung des ganzen Kollektivs gefördert wurde. Die meisten bürgenden Kollektive kennen jedoch nicht die gesetzliche Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Bewährungszeit auf Antrag des Bürgen (§ 35 Abs. 2 StGB) bzw. die Möglichkeit der Antragstellung auf Widerruf der Bewährungsverurteilung bzw. auf Erlöschen der Bürgschaft (§ 31 Abs. 4 und 5 StGB). Diese Möglichkeiten sollten bei der Auswertung von Verfahren in den Arbeitskollektiven und auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit stärker propagiert werden. ELLINOR THIEM, Leiter der Abt. Inspektion des Bezirksgerichts Schwerin 1 Vgl. auch G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilungen auf Bewahrung“, NJ 1978, Heft 8, S. 338. 2 Vgl. H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, S. 357. 3 Vgl. H. Wolf/K. Backhaus, „Die Kollektivberatung - eine wichtige Form der Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren“, NJ 1976, Heft 8, S. 225 ff. 4 Vgl. M. Boese/I. Buchholz, „Bürgschaft über jugendliche Rechtsverletzer“, NJ 1978, Heft 9, S. 384. Fortsetzung von S. 125 sehen dem Ministerium der Justiz und den Kollegien herausgebildet hat. Besonders auch bei der Gestaltung dieser Regelungen wurde die Eigenverantwortung der Kollegien gewahrt und gestärkt, und es wurden die differenzierten Formen und Methoden berücksichtigt, die sich bisher im Zusammenwirken als vorteilhaft erwiesen haben. Für die Verwirklichung der neuen Regelungen tragen die Organe der Kollegien, besonders die Vorstände, eine große Verantwortung. Ihre Leitungstätigkeit muß deshalb darauf gerichtet sein, alle Mitglieder und Mitarbeiter der Kollegien mit den neuen Rechtsgrundlagen vertraut zu machen und sie dazu zu befähigen, den neuen, höheren Ansprüchen gerecht zu werden. Dabei geht es darum, die Qualität und die gesellschaftliche Wirksamkeit der Anwaltstätigkeit zu erhöhen und auch auf diese spezielle Weise mit dafür zu sorgen, daß das sozialistische Recht noch besser und noch wirkungsvoller realisiert wird, wie das seiner ständig wachsenden Bedeutung entspricht. 1 Vgl. „Sozialistische Rechtsanwaltschaft - fester Bestandteil unserer Rechtsordnung“ (Begründung des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, ln der Sitzung der Volkskammer am 17. Dezember 1980), NJ 1981, Heft 1, S. 4. 2 Für das Zivilrechtsbüro für internationale Zivilrechtsvertretungen gilt das Statut vom 18. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 7) und für die Einzelanwälte die AO über die Aufgaben und die Tätigkeit der Einzelanwälte vom gleichen Tage (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 10). Beide Rechtsvorschriften sind ebenfalls am 1. März 1981 in Kraft getreten. 3 Vgl. H.-J. Heusinger, „20 Jahre Kollegien der Rechtsanwälte“, NJ 1973, Heft 12, S. 339 f.: G. Häusler, „Die Entwicklung der sozialistischen Rechtsanwaltschaft in der DDR“, NJ 1973, Heft 12, S. 340 ff.; F. Wolff, „Der Werdegang der sozialistischen Rechtsanwaltschaft in der DDR“, NJ 1979, Heft 10, S. 433 ff. 4 Vgl. §§ 44, 49 GVG; §2 der AO über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der DDR -Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88). Die Kollektive bzw. Einzelbürgen nehmen ihre Bürgschaftserklärung ernst und bemühen sich, erzieherisch auf;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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