Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 130 (NJ DDR 1981, S. 130); 130 Neue Justiz 3/81 So hat beispielsweise in der Stadt E. ein Vermieter auf Eigenbedarf geklagt. Der freizumachende Wohmraum befand sich in einem vertragsgerechten Zustand und verfügte über einen verhältnismäßig hohen Komfort, so daß es in einer Stadt mit größerer Altbausubstanz schwierig war, eine gleichwertige Wohnung bereifzustellen. Nur durch die enge Zusammenarbeit der Vertragspartner mit dem örtlichen Organ konnte dem Mieter schließlich innerhalb der vorgesehenen Frist gleichwertiger Wohn-raum angeboten Werden. Die Fachabteilungen Wohnungspolitik der örtlichen Bäte im Kreis sind bemüht, nach rechtskräftigen Räumungsklagen dem Räumungspflichtigen innerhalb eines Jahres eine andere Wohnung zuzuweisen. Bei Eigenbedarfsklagen wurde dieses Ziel erreicht, während es bei anderen Räumungsklagen bisher nicht in vollem Umfang erreicht werden konnte. Um dieses bisherige Ergebnis zu verbessern, arbeiten die Abt. Wohnungspold-tik auch eng mit den Schiedskommissionen in den Wohnbezirken zusammen, damit diese darauf Einfluß nehmen, daß die gerichtlich getroffenen Festlegungen, die den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen, schneller realisiert werden. im Zusammenhang mit dar Übertragung des Rechts an der Ehewohnung nach Ehescheidung wurde erreicht, daß in besonders schwierigen Fällen dem Räumungspflichtigen innerhalb von 4 Wochen eine andere Wohnung zugewiesen wird. Das war im Jahr 1979 z. B. in 10,2 Prozent aller Verfahren der Fall. Während die Ergebnisse unserer Zusammenarbeit bisher jährlich analysiert wurden, soll das künftig quartalsweise geschehen, um gemeinsam interessierende Probleme schneller einer Lösung zuführen zu können. Wir sind 'bestrebt, unsere enge Zusammenarbeit entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand ständig zu vervollkommnen, um auch mit unserem Beitrag zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger unseres Kreises deren Vertrauensverhältnis zu unserem sozialistischen Staat weiter auszubauen und ihre Mitarbeit zu fördern. HANS KLEIN, Mitglied des Rates des Kreises Greiz SIEGFRIED SCHULZE, Direktor des Kreisgerichts Greiz Übernahme und Ausgestaltung von Bürgschaften Die Abteilung Inspektion des Bezirksgerichts Schwerin hat an vier Kreisgerichten 50 abgeschlossene Strafverfahren aus dem Jahr 1980 überprüft, in denen bei Bewährungsverurteilten Bürgschaften gerichtlich bestätigt worden waren. Anliegen dieser Untersuchung war es, den gegenwärtigen Stand der Arbeit mit Bürgschaften, den Umfang ihrer Anwendung und ihre inhaltliche Qualität sowie die Realisierung in der Praxis einzuschätzen. Obwohl in den letzten Jahren bei der Übernahme von Bürgschaften insgesamt gute Ergebnisse erzielt wurden, sind sowohl von der Anzahl als auch von der inhaltlichen Ausgestaltung her noch Reserven vorhanden, die es zu erschließen gilt.1 In einigen Kreisen werden z. B. nur bei 3 Prozent der Verurteilungen zu Strafen ohne Freiheitsentzug Bürgschaften übernommen, während andernorts von dieser Möglichkeit bei 30 bis 40 Prozent der Fälle Gebrauch gemacht wird. Vorbereitung des Kollektivs auf die Übernahme einer Bürgschaft Die Übernahme von Bürgschaften hängt zu einem bedeutenden Teil vom Umfang und von der Qualität der Vorbe- reitung der Kollektive auf die Mitwirkung im Strafverfahren durch die Justiz- und Sicherheitsorgane ab.2 Die Bereitschaft zur Übernahme von Bürgschaften und eine gute inhaltliche Ausgestaltung werden vor allem durch die persönliche Teilnahme von Mitarbeitern des Untersuchungsorgans und der Staatsanwaltschaft an den Beratungen der Kollektive während des Ermittlungsverfahrens erreicht.3 Aktivitäten der Richter zur Organisierung von Bürgschaften sind nicht die Regel, müssen aber im Einzelfall dann entwickelt werden, wenn sich im Eröffnungsverfahren bzw. erst in der Hauptverhandlung ergibt, daß es sich um einen Fall handelt, in dem gemäß § 30 Abs. 2 StGB eine Verurteilung auf Bewährung nur unter der Voraussetzung der Verbindung mit einer Bewährung am Arbeitsplatz oder mit einer Bürgschaft ausgesprochen werden kann. Zur Zeit wird zwar häufiger die Arbeitsplatzbindung angewendet, es sollte aber wegen der erzieherischen Wirkung einer Bürgschaft mehr als bisher versucht werden, die Bereitschaft des Kollektivs dafür zu erreichen. Der damit verbundene höhere Zeitaufwand (Unterbrechung der Hauptverhandlung) darf dafür kein Hinderungsgrund sein. Bei der Vorbereitung von Bürgschaften ist auch die Kraft der Schöffen zielgerichtet zu nutzen. Mitunter haben einzelne Arbeitskollektive Vorbehalte gegen die Bürgschaft, weil sie zu wenig Einfluß auf den Fredzeitbereich des Täters nehmen können. Ursache dafür sind oft fehlerhafte meist überspitzte Auffassungen zur Bürgschaft. So werden z. B. rechtliche Konsequenzen für das bürgende Kollektiv bei künftigem Fehlverhalten des Gesetzesverletzers befürchtet. Deshalb sollten Charakter und Inhalt der Bürgschaft auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erläutert werden. Einzelbürgschaft Hauptträger der Bürgschaften sind die Arbeitskollektive. Auch die Einzelbürgen kommen meist aus diesen Kollektiven. Bürgschaften aus dem Wohn- und Freizeitbereich des Täters sind noch die Ausnahme. Einzelbürgschaften werden von solchen Bürgern übernommen, die befähigt und geeignet sind, einen individuellerzieherischen Einfluß auf den Verurteilten auszuüben. Einzelbürgschaften gemäß § 31 Abs. 2 StGB wurden bisher in den Fällen bestätigt, in denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Rechtsverletzer besteht; das Arbeitskollektiv nicht beredt oder nicht geeignet ist, die Bürgschaft zu übernehmen; Jugendliche keinem geeigneten Kollektiv angehören oder sich gerade im Übergang von der Schule zur Lehre befinden, aber zwischen ihnen und einem für die Bürgschaft geeigneten Bürger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht; sich der Kollektivvertreter spontan erst in der Hauptverhandlung zur Bürgschaft bereit erklärt (in diesen Fällen ist in der Regel auch das Kollektiv zu bürgen bereit, es fehlt aber die für die Kollektivbürgschaft erforderliche Vorbereitung). Differenzierte Ausgestaltung der Verpflichtungen Ein bedeutender Teil der Bürgschaften bezieht sich auf Straftäter mit sonst positivem Gesamtverhalten, die voll in das Kollektiv integriert sind. Hier werden die Bürgschaften meist aus eigener Initiative und ohne besondere Unterstützung durch die Untersuchungs- und Justizorgane angeboten. Aber auch für labile Personen darunter auch Vorbestrafte wird gebürgt, wenn sie zum Kollektiv trotz aller Schwierigkeiten einen guten Kontakt haben. Die Art der Straftat spielt vorausgesetzt, sie befindet sich im Vergehensbereich bei der Entscheidung der Kollektive über eine Bürgschaft keine wesentliche Rolle. Entscheidend für die erzieherische Wirksamkeit der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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