Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 130 (NJ DDR 1981, S. 130); 130 Neue Justiz 3/81 So hat beispielsweise in der Stadt E. ein Vermieter auf Eigenbedarf geklagt. Der freizumachende Wohmraum befand sich in einem vertragsgerechten Zustand und verfügte über einen verhältnismäßig hohen Komfort, so daß es in einer Stadt mit größerer Altbausubstanz schwierig war, eine gleichwertige Wohnung bereifzustellen. Nur durch die enge Zusammenarbeit der Vertragspartner mit dem örtlichen Organ konnte dem Mieter schließlich innerhalb der vorgesehenen Frist gleichwertiger Wohn-raum angeboten Werden. Die Fachabteilungen Wohnungspolitik der örtlichen Bäte im Kreis sind bemüht, nach rechtskräftigen Räumungsklagen dem Räumungspflichtigen innerhalb eines Jahres eine andere Wohnung zuzuweisen. Bei Eigenbedarfsklagen wurde dieses Ziel erreicht, während es bei anderen Räumungsklagen bisher nicht in vollem Umfang erreicht werden konnte. Um dieses bisherige Ergebnis zu verbessern, arbeiten die Abt. Wohnungspold-tik auch eng mit den Schiedskommissionen in den Wohnbezirken zusammen, damit diese darauf Einfluß nehmen, daß die gerichtlich getroffenen Festlegungen, die den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen, schneller realisiert werden. im Zusammenhang mit dar Übertragung des Rechts an der Ehewohnung nach Ehescheidung wurde erreicht, daß in besonders schwierigen Fällen dem Räumungspflichtigen innerhalb von 4 Wochen eine andere Wohnung zugewiesen wird. Das war im Jahr 1979 z. B. in 10,2 Prozent aller Verfahren der Fall. Während die Ergebnisse unserer Zusammenarbeit bisher jährlich analysiert wurden, soll das künftig quartalsweise geschehen, um gemeinsam interessierende Probleme schneller einer Lösung zuführen zu können. Wir sind 'bestrebt, unsere enge Zusammenarbeit entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand ständig zu vervollkommnen, um auch mit unserem Beitrag zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Bürger unseres Kreises deren Vertrauensverhältnis zu unserem sozialistischen Staat weiter auszubauen und ihre Mitarbeit zu fördern. HANS KLEIN, Mitglied des Rates des Kreises Greiz SIEGFRIED SCHULZE, Direktor des Kreisgerichts Greiz Übernahme und Ausgestaltung von Bürgschaften Die Abteilung Inspektion des Bezirksgerichts Schwerin hat an vier Kreisgerichten 50 abgeschlossene Strafverfahren aus dem Jahr 1980 überprüft, in denen bei Bewährungsverurteilten Bürgschaften gerichtlich bestätigt worden waren. Anliegen dieser Untersuchung war es, den gegenwärtigen Stand der Arbeit mit Bürgschaften, den Umfang ihrer Anwendung und ihre inhaltliche Qualität sowie die Realisierung in der Praxis einzuschätzen. Obwohl in den letzten Jahren bei der Übernahme von Bürgschaften insgesamt gute Ergebnisse erzielt wurden, sind sowohl von der Anzahl als auch von der inhaltlichen Ausgestaltung her noch Reserven vorhanden, die es zu erschließen gilt.1 In einigen Kreisen werden z. B. nur bei 3 Prozent der Verurteilungen zu Strafen ohne Freiheitsentzug Bürgschaften übernommen, während andernorts von dieser Möglichkeit bei 30 bis 40 Prozent der Fälle Gebrauch gemacht wird. Vorbereitung des Kollektivs auf die Übernahme einer Bürgschaft Die Übernahme von Bürgschaften hängt zu einem bedeutenden Teil vom Umfang und von der Qualität der Vorbe- reitung der Kollektive auf die Mitwirkung im Strafverfahren durch die Justiz- und Sicherheitsorgane ab.2 Die Bereitschaft zur Übernahme von Bürgschaften und eine gute inhaltliche Ausgestaltung werden vor allem durch die persönliche Teilnahme von Mitarbeitern des Untersuchungsorgans und der Staatsanwaltschaft an den Beratungen der Kollektive während des Ermittlungsverfahrens erreicht.3 Aktivitäten der Richter zur Organisierung von Bürgschaften sind nicht die Regel, müssen aber im Einzelfall dann entwickelt werden, wenn sich im Eröffnungsverfahren bzw. erst in der Hauptverhandlung ergibt, daß es sich um einen Fall handelt, in dem gemäß § 30 Abs. 2 StGB eine Verurteilung auf Bewährung nur unter der Voraussetzung der Verbindung mit einer Bewährung am Arbeitsplatz oder mit einer Bürgschaft ausgesprochen werden kann. Zur Zeit wird zwar häufiger die Arbeitsplatzbindung angewendet, es sollte aber wegen der erzieherischen Wirkung einer Bürgschaft mehr als bisher versucht werden, die Bereitschaft des Kollektivs dafür zu erreichen. Der damit verbundene höhere Zeitaufwand (Unterbrechung der Hauptverhandlung) darf dafür kein Hinderungsgrund sein. Bei der Vorbereitung von Bürgschaften ist auch die Kraft der Schöffen zielgerichtet zu nutzen. Mitunter haben einzelne Arbeitskollektive Vorbehalte gegen die Bürgschaft, weil sie zu wenig Einfluß auf den Fredzeitbereich des Täters nehmen können. Ursache dafür sind oft fehlerhafte meist überspitzte Auffassungen zur Bürgschaft. So werden z. B. rechtliche Konsequenzen für das bürgende Kollektiv bei künftigem Fehlverhalten des Gesetzesverletzers befürchtet. Deshalb sollten Charakter und Inhalt der Bürgschaft auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erläutert werden. Einzelbürgschaft Hauptträger der Bürgschaften sind die Arbeitskollektive. Auch die Einzelbürgen kommen meist aus diesen Kollektiven. Bürgschaften aus dem Wohn- und Freizeitbereich des Täters sind noch die Ausnahme. Einzelbürgschaften werden von solchen Bürgern übernommen, die befähigt und geeignet sind, einen individuellerzieherischen Einfluß auf den Verurteilten auszuüben. Einzelbürgschaften gemäß § 31 Abs. 2 StGB wurden bisher in den Fällen bestätigt, in denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Rechtsverletzer besteht; das Arbeitskollektiv nicht beredt oder nicht geeignet ist, die Bürgschaft zu übernehmen; Jugendliche keinem geeigneten Kollektiv angehören oder sich gerade im Übergang von der Schule zur Lehre befinden, aber zwischen ihnen und einem für die Bürgschaft geeigneten Bürger ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht; sich der Kollektivvertreter spontan erst in der Hauptverhandlung zur Bürgschaft bereit erklärt (in diesen Fällen ist in der Regel auch das Kollektiv zu bürgen bereit, es fehlt aber die für die Kollektivbürgschaft erforderliche Vorbereitung). Differenzierte Ausgestaltung der Verpflichtungen Ein bedeutender Teil der Bürgschaften bezieht sich auf Straftäter mit sonst positivem Gesamtverhalten, die voll in das Kollektiv integriert sind. Hier werden die Bürgschaften meist aus eigener Initiative und ohne besondere Unterstützung durch die Untersuchungs- und Justizorgane angeboten. Aber auch für labile Personen darunter auch Vorbestrafte wird gebürgt, wenn sie zum Kollektiv trotz aller Schwierigkeiten einen guten Kontakt haben. Die Art der Straftat spielt vorausgesetzt, sie befindet sich im Vergehensbereich bei der Entscheidung der Kollektive über eine Bürgschaft keine wesentliche Rolle. Entscheidend für die erzieherische Wirksamkeit der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es das Grundanliegen Staatssicherheit , mit der Erfüllung seines spezifischen Beitrages und mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden eine systematische Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung so zu koordinieren, daß Konzentrationen von Besuchern bei der Einlaßkontrolle oder im Warteraum weitgehendst vermieden werden und die termingerechte Durchführung der Besuche, gewährleistet ist.

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