Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 13 (NJ DDR 1981, S. 13); Neue Justiz 1/81 13 normen des Versicherungsschutzes und der materiellen Verantwortlichkeit zu gewährleisten. Das gilt nicht nur für die zivilrechtliche außervertragliche materielle Verantwortlichkeit der Bürger, sondern auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Betriebe für schadensverursachendes Handeln ihrer Mitarbeiter.4 Gegenwärtig werden bei der Verhütung und Wiedergutmachung von Schäden und in Einheit damit bei der Erziehung zu schadensvorbeugendem Verhalten noch nicht immer alle bestehenden rechtlichen Möglichkeiten konsequent angewandt. Dadurch können nicht nur Nachteile für das sozialistische und persönliche Eigentum eintreten; es wird auch versäumt, auf den Rechtsverletzer erzieherisch Einfluß zu nehmen. Damit bleiben gesellschaftliche, insbesondere staatlich-rechtliche Möglichkeiten für die Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen ungenutzt. Zu den Versicherungsfällen, die eng mit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsregelung verbunden sind, gehören auch diejenigen, in denen ein Betrieb für den Schaden verantwortlich ist, der von einem Mitarbeiter gegenüber anderen Bürgern und Betrieben verursacht wurde (§ 331 ZGB).6 Das sind solche Schadensfälle, die von der Staatlichen Versicherung auf Grund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung ausgeglichen werden, wobei aber nicht der materiell Geschädigte, sondern der Schädiger dagegen versichert ist, daß er wegen eines von ihm verursachten Schadens von einem Dritten in Anspruch genommen wird. Inhalt und Zielstellung der Regelung der Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter Praktische Untersuchungen zeigen immer wieder, daß die konsequente Anwendung der rechtlichen Regelung über die Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter (§ 331. ZGB) oftmals aus unterschiedlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet. Einer der Gründe ist das Zusammentreffen zivil- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen und das damit verbundene Zusammenwirken von Staatlicher Versicherung und Betrieb. Hinzu kommt, daß einige Betriebsleiter bisher die rechtliche Regelung des § 331 ZGB nicht in ihrer vollen Konsequenz verstanden haben. Diese Regelung trägt wesentlich zur Erhöhung des zivilrechtlichen Schutzes des Geschädigten bei. Der materiell Geschädigte hat unabhängig davon, ob der Mitarbeiter des Betriebes seine Arbeitsaufgabe schuldhaft oder nicht schuldhaft verletzt hat, einen zivilrechtlichen Anspruch allein gegenüber dem Betrieb. Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes gegenüber dem Geschädigten tritt allerdings nur dann ein, wenn der Mitarbeiter einen Schaden infolge einer ihm obliegenden betrieblichen Arbeitsaufgabe verursacht. § 331 ZGB macht deutlich, daß die Stellung des Werktätigen in der sozialistischen Gesellschaft und speziell im sozialistischen Betrieb es ausschließt, daß ein Werktätiger für einen Schaden, den er in Ausübung seiner beruflichen, gesellschaftlich nützlichen Arbeit einem anderen zugefügt hat, dem Geschädigten gegenüber verantwortlich ist. Die Regelung geht dabei von dem Grundsatz aus, daß ein Werktätiger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben als Mitglied eines Kollektivs handelt, das auf seine Tätigkeit aktiv Einfluß nimmt und damit auch für sein Handeln Verantwortung trägt. Diese Verantwortung des Kollektivs endet auch dann nicht, wenn ein Werktätiger in Ausübung der ihm obliegenden Pflichten rechtswidrig einem anderen einen Schaden verursacht. Es ist Aufgabe des Arbeitskollektivs, die Ursachen des Versagens seines Mitglieds aufzudecken und diese auch im Interesse aller Kollektivmitglieder zu beseitigen. Das Ziel, auch dieses Mitglied zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit zu einem sozialistischen Verhalten überhaupt zu erziehen, würde nicht erreicht, könnte sich der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von der Verantwortlichkeit befreien. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß in all diesen Fällen der auf einem freiwilligen oder auf einem Pflichtversicherungsverhältnis beruhende Versicherungsschutz des Betriebes nur dann eintritt, wenn der Betrieb zivilrechtlich verantwortlich ist. Der Versicherungsschutz tritt demnach nicht automatisch, unabhängig von der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit ein. Daraus ergibt sich, daß die sach- und haftpflichtversicherungsrechtlichen Regelungen keineswegs die Bestimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit überflüssig machen, sondern sie vielmehr voraussetzen. Die Leistungspflicht der Staatlichen Versicherung umfaßt dabei die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes, den Ersatz des eingetretenen Schadens und die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Geschädigten. Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bei schuldhafter Schadensverursachung Die Verantwortlichkeitsregelung der Betriebe für ihre Mitarbeiter darf in der Praxis jedoch nicht dazu führen, daß der den Schaden verursachende Werktätige von jeglichem Einstehenmüssen ausgeschlossen wird. Deshalb bestimmt § 331 Satz 3 ZGB ausdrücklich, daß die Verantwortlichkeit des Betriebes nicht die Geltendmachung und Durchsetzung der Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gegenüber dem Betrieb nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften berührt.6 Diese Regelung wird- auch nicht durch einen bestehenden Versicherungsschutz des Betriebes für die durch seine Mitarbeiter in Erfüllung der Arbeitsaufgaben verursachten Schäden aufgehoben. Der Versicherungsschutz kann weder aus erzieherischen noch aus ökonomischen Gründen auf den unmittelbaren Einfluß des Betriebes auf den Werktätigen verzichten. Deshalb wird z. T. ausdrücklich festgelegt, daß der bestehende Versicherungsschutz die Prüfung der Voraussetzungen und ggf. die Durchsetzung der spezifischen .Verantwortlichkeit des Mitarbeiters durch den Betrieb nicht ausschließt.7 Die Staatliche Versicherung kann bei Nichterfüllung dieser Pflicht vom Betrieb den Betrag zurückfordern, den der Werktätige bei entsprechender Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu zahlen hätte.8 Die Regelung des § 331 ZGB verpflichtet die Betriebsleiter zu einer qualifizierten Leitungstätigkeit, mit der zugleich die sozialistische Gesetzlichkeit zu sichern ist. Dazu gehört auch, daß die Ursachen und Bedingungen der schadensverursachenden Handlung des Werktätigen exakt aufgeklärt werden. Wenn auch für den Eintritt der Verantwortlichkeit des Betriebes die schuldhafte Schadenszufügung nicht Voraussetzung ist, so ist der Betrieb doch im Interesse einer einwandfreien Sachverhaltsaufklärung und der Einleitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Rechtsverletzungen in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Versicherung verpflichtet, alle Umstände jedes einzelnen Falls aufzuklären. Dazu gehört vor allem auch aus arbeitsrechtlicher Sicht die Untersuchung, ob der Mitarbeiter des Betriebes den Schaden schuldhaft verursacht hat. Diese Maßnahmen sind vor allem deshalb erforderlich, um Klarheit darüber zu schaffen, ob gegen den schadensverursachenden Mitarbeiter Maßnahmen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit einzuleiten sind. Voraussetzungen dafür sind die schuldhafte Verletzung der Arbeitsdisziplin (§ 252 Abs. 2 AGB) und die schuldhafte Verursachung des Schadens (§ 260 AGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben der Betrieb, die Konfliktkommission und das staatliche Gericht zu prüfen. Die exakte Schuldfeststellung ist darüber hinaus aber auch deshalb unerläßlich, weil das AGB eine unterschiedliche Höhe der materiellen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Schuldart;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 13 (NJ DDR 1981, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 13 (NJ DDR 1981, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit - in das Protokoll aufnehmen. Einvvände Beschuldigter gegen die Aufnahme von tatsächlich gemachten Aussagen in das Vernehmungsprotokoll sind rechtlich unerheblich.

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