Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 124 (NJ DDR 1981, S. 124); 124 Neue Justiz 3/81 Neue Rechtsvorschriften Kollegien der Rechtsanwälte dem Sozialismus gemäße Form rechtsanwaltlicher Tätigkeit HANS BREITBARTH, Stellvertreter des Ministers der Justiz Das am 1. März 1981 in Kraft getretene Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1) hat einen neuen Abschnitt in der Entwicklung und in der Tätigkeit der Kollegien der Rechtsanwälte eingeleitet. Es folgt „der vom IX. Parteitag der SED bestimmten politischen Linie des planmäßigen Ausbaus unserer Rechtsordnung entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft und der Gewährleistung der Rechtssicherheit“.1 Das Gesetz trifft grundlegende Bestimmungen über die Verantwortung und die Aufgaben der Kollegien der Rechtsanwälte und ihrer Mitglieder bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und bekräftigt die feste Zugehörigkeit der Kollegien und damit der Rechtsanwälte zu unserer Rechtsordnung. Wie die Tätigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Staatlichen Notariate ist nun auch die Tätigkeit der Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte durch Gesetz geregelt. Das zeigt, welche große Bedeutung der sozialistische Staat den Kollegien und der Tätigkeit ihrer Mitglieder beimißt. Durch das gleichfalls am 1. März 1981 in Kraft getretene Musterstatut der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR (MSt) vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 4) wurde das Gesetz selbst konkretisiert.2 Gesetz und MSt stehen in einem engen Zusammenhang. Sie gehen davon aus, daß die Zugehörigkeit zu einem Kollegium und die Zusammenarbeit in diesem die unseren sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen gemäße typische Form der anwaltlichen Berufstätigkeit ist, die auch die besten Möglichkeiten zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben bietet. Die neuen Regelungen bringen den fortgeschrittenen Entwicklungsstand zum Ausdrude, den die Kollegien in den 27 Jahren ihres Bestehens erreicht haben3, und berücksichtigen, daß gefestigte und bewährte Anwaltskollegien eine wichtige Garantie für die Verwirklichung der gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger, für die Gewährleistung der Rechtssicherheit und für das Funktionieren der Rechtspflege sind. Auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen stellen sie neue und höhere Anforderungen an die Kollegien und alle Mitglieder. Die Aufgaben der Kollegien Die Kollegien haben zu gewährleisten, daß die Mitglieder ihre Tätigkeit entsprechend der Verfassung, den Gesetzen und den anderen Rechtsvorschriften ausüben, verantwortungsbewußt für die Einhaltung und Durchsetzung des sozialistischen Rechts eintreten und das Vertrauen der Bürger rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes). Deshalb haben sie darauf Einfluß zu nehmen, daß die Mitglieder die übernommenen Aufträge gewissenhaft und mit hoher Sachkunde wahrnehmen, sich für die Verwirklichung der gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger einsetzen und so zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen (§ 1 Abs. 1 MSt). Diese grundlegenden Anforderungen waren für die Gestaltung der neuen Regelungen maßgebend. Sie bestimmen auch den Inhalt der Verantwortung der Kollegien für die materielle Sicherung der Tätigkeit ihrer Mitglieder, für die Organisation der Arbeit und der Zusammenarbeit im Kollegium und für die politische und fachliche Befähigung der Mitglieder (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes). Hierbei ist die Verantwortung der Vorstände von entscheidender Bedeutung. Dem entspricht die Pflicht jedes Mitglieds, seine Kenntnisse und seine berufliche Befähigung ständig zu vervollkommnen (§ 5 Abs. 3 MSt). Gesetz und MSt bekräftigen, daß das in unserer sozialistischen Rechtsordnung bewährte demokratische Prinzip der freien Wahl des Anwalts durch den Auftraggeber auch künftig gilt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes, § 15 Abs. 1 MSt). Die Kollegien haben weiter zu gewährleisten, daß die Mitglieder ihre anwaltliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes). Diese Pflicht korrespondiert mit der entsprechenden Pflicht der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufträge (§ 15 Abs. 2 MSt). Diese Regelungen bringen zum Ausdruck, daß der Anwalt in Erfüllung eines Auftrags frei von Weisungen zu handeln hat. Es kann also kein Organ des Kollegiums in einen Auftrag ein-greifen und dem Mitglied Weisungen geben, wie und mit welchen anwaltlichen Mitteln und Methoden der Auftrag im einzelnen zu erfüllen ist. Derartige Weisungen kann aber auch der Auftraggeber nicht erteilen. Der Anwalt hat vielmehr seine Tätigkeit im Rahmen seines Auftrags auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften selbständig so zu gestalten, daß der Auftrag bestmöglich erfüllt wird. Dafür trägt er eine eigene Verantwortung. Die Kollegien sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Justizorganen, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes). Mit den Justizorganen ist diese Zusammenarbeit bereits gut entwickelt. Das gilt besonders im Verhältnis der Kollegien zum Ministerium der Justiz und zu den Bezirksgerichten. Gerade bei der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften hat sich das erneut bewährt. Die Entwürfe der neuen Regelungen wurden in den Kollegien rege diskutiert, und es gab zahlreiche Hinweise und Vorschläge, die bei der Gestaltung des Gesetzes und des Musterstatuts berücksichtigt wurden. Vielfältige Formen der Zusammenarbeit gibt es auch zwischen den Kollegien und den Bezirksgerichten. So erörtern Präsidien der Bezirksgerichte und Vorstände der Kollegien die gemeinsamen Aufgaben und den Stand ihrer Erfüllung. Direktoren, Senatsvorsitzende und andere Richter behandeln in Mitgliederversammlungen der Kollegien Fragen aus der Rechtsprechung, die auch für die Anwaltstätigkeit wichtig sind. Bezirksgerichte und Kollegien veranstalten gemeinsame Schulungen zu solchen Themen, die sowohl für die Richter als auch für die Anwälte zur Qualifizierung notwendig sind, u. a. m. Eine solche Zusammenarbeit sollte auch zwischen den Zweigstellen der Kollegien und den Kreisgerichten entwickelt werden. Neu ist die Verpflichtung der Kollegien, durch die Vermittlung von Erkenntnissen und Erfahrungen aus ihrer Arbeit die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit im Territorium zu unterstützen (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes). Deshalb sollten die Vorstände der Kollegien zur Erfüllung dieser Verpflichtung den Rat und die Hilfe der in dieser Hinsicht bereits erfahrenen Bezirksgerichte in Anspruch nehmen. Oft wird es sogar zweckmäßig sein, daß den Volksvertretungen gemeinsame Mitteilungen über Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Tätigkeit der Gerichte und der Kollegien vorgelegt werden. Aufgaben und Tätigkeit der Mitglieder der Kollegien § 2 Abs. 1 des Gesetzes charakterisiert die Tätigkeit der Mitglieder der Kollegien als Beitrag zur weiteren Stärkung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Verwirklichung der Rechtsprechung und zur Festigung und Weiterentwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Bürger. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bürgern ihre Rechte und Pflichten zu erläutern, ihnen bei der Regelung ihrer Rechtsangelegenheiten zu helfen, auf die bewußte Einhaltung und Verwirklichung des Rechts und auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Rechtsverletzungen Einfluß zu nehmen und die Entwicklung sozialistischer Beziehungen im Zusammenleben der Bürger zu fördern (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2 MSt). Das Tätigkeitsgebiet der Mitglieder wird in § 3 Abs. 1;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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