Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 123 (NJ DDR 1981, S. 123); Neue Justiz 3/81 123 Im ungarischen IPR-Gesetz kommt zwar die lex-fori-Anknüpfung (Anknüpfung an den Gerichtsstand) nicht selten vor, sie dient aber nach Inhalt und Funktion nur in wenigen Fällen den Interessen der eigenen Gerichtsbarkeit. Diese Anknüpfung spielt eher eine Hilfsrolle und wird oft nur als „ultima ratio“ verwendet; so z. B. bei den persönlichen und Vermögensverhältnissen der Eheleute (§ 39 Abs. 3), bei der Ehescheidung (§ 40 Abs. 3), bei der Annahme an Kindes Statt (§ 44 Abs. 2) usw. Die Anwendung der lex fori in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit soweit die eine Staatsangehörigkeit die des Gerichtsstaates ist (§ 11 Abs. 2) entspricht der weltweit vorherrschenden Auffassung. Entsprechendes gilt bei mehreren Wohnorten bzW. gewöhnlichen Aufenthaltsorten derselben Person (§ 11 Abs. 3). Allgemein anerkannt ist, daß das Gericht für das von ihm durchzuführende Verfahren seine eigenen Vorschriften anwendet. Das gilt als allgemeine Regel auch in unserem IPR-Gesetz (§63). Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Prozeßpartei im Verfahren ist dagegen ihr persönliches Recht maßgebend (§ 64). Zu einigen allgemeinen Regeln und Teilfragen Ob ein intemational-privatrechtliches Gesetz tatsächlich auch der Intemationalisierung fähig ist, zeigt die Anwendung der ordre-public-Klausel. Diese Frage ist allerdings weniger aus dem Gesetzestext (§ 7 Abs. 1), als vielmehr aus der Praxis seiner Anwendung zu beurteilen. In der ungarischen Literatur ist ein einheitlicher Trend gegen eine Ausdehnung der ordre-public-Klausel zu erkennen. Die Verfasser betonen, daß die Vorbehaltsklausel nicht eine allgemeine Kritik einer ausländischen Rechtsordnung bedeuten dürfe; sie könne nur in einem konkreten Fall die Anwendung einer konkreten Rechtsvorschrift verhindern, wenn diese den grundlegenden gesellschaftlichen Prinzipien des Staates des Gerichtsstandes widerspricht bzw. zu einer Regelung dieses Staates im Gegensatz steht. Hinsichtlich der Qualifikation vertritt das IPR-Gesetz den Standpunkt der lex-fori-Qualifikation. Es versucht aber, die Sprödigkeit dieser Lösung mit einer sehr interessanten Ausnahmeregel (§3 Abs. 2) zu mildem: Ist dem ungarischen Recht ein Rechtsinstitut nicht oder nur mit einem abweichenden Inhalt bekannt, dann ist in der Qualifikation auch das betreffende andere Recht zu berücksichtigen. Bezüglich des renvoi (der Rückverweisung) hat sich das IPR-Gesetz für die Annahme der Rückverweisung und die völlige Ablehnung der Weiterverweisung entschieden. Gegen diese Lösung werden theoretische Einwände erhoben, weil sie eher dem Interesse der eigenen Gerichtsbarkeit als dem der Gesetzesharmonie diene. Das IPR-Gesetz erlaubt in § 24 die Rechtswahl für schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (einschließlich Verlagsund Lizenzvertrag). Fehlt diese, dann stellen die §§25 bis 28 Kollisionsregeln für zahlreiche typisierte Verträge auf. Hdlfsweise knüpft § 29 an den Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners der den Vertrag charakterisierenden Leistung und schließlich an dasjenige Recht an, zu dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Auf unerlaubte Handlungen ist im Prinzip die lex loci delicti (das Recht des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung) anzuwenden. Das Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, gilt, wenn dieses für den Geschädigten günstiger ist. Haben Schädiger und Geschädigter ihren Wohnsitz in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates maßgeblich (§ 32). Abschließend sei vermerkt, daß eine Ehe auch geschieden werden kann, wenn das ausländische Recht die Scheidung ausschließt oder wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach dem ausländischen Recht fehlen, nach ungarischem Recht jedoch erfüllt sind. Ein unbedingter Ehescheidungsgrund des anzuwendenden ausländischen Rechts Dr. Roman Andrejewitsch Rudenko 30. Juli 1907 - 23. Januar 1981 Das Leben des Genossen Dr. Roman Andrejewitsch Rudenko, Mitglied des Zentralkomitees der KPdSU und Generalstaatsanwalt der UdSSR, hat sich vollendet. Ein aufrichtiger Kommunist, Mitglied der KPdSU seit 1926, und ein zuverlässiger Freund und Kampfgefährte der Juristen der DDR ist von uns gegangen. Seit Jahrzehnten bekleidete Dr. Roman Andrejewitsch Rudenko verantwortliche Funktionen in der sowjetischen Staatsanwaltschaft, unter anderem als Staatsanwalt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik. 1953 wurde Roman Andrejewitsch Rudenko als Generalstaatsanwalt der UdSSR berufen. Sein ganzes Wirken galt der Durchsetzung der Leninschen Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Festigung der Rechtsordnung in der UdSSR. Bei der Zerschlagung krimineller Angriffe aggressiver imperialistischer Kräfte gegen die Friedenspolitik und die Souveränität der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat er einen maßgeblichen persönlichen Beitrag geleistet. Jederzeit war Roman Andrejewitsch Rudenko bereit, auch den Juristen der DDR mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Der Vorsitzende des Staatsrates der DDR verlieh ihm, dem Helden der sozialistischen Arbeit der UdSSR, den Orden „Stern der Völkerfreundschaft" in Gold. Roman Andrejewitsch Rudenko verstand seine Funktion niemals nur als die eines Obersten Anklägers. In einer Reihe - zum Teil auch in dieser Zeitschrift veröffentlichter oder besprochener - wissenschaftlicher Arbeiten, die auf dem immensen Fundus seiner vieljährigen Berufs- und Lebenserfahrungen basierten und mit denen er einen bedeutenden Beitrag zur Bereicherung der marxistisch-leninistischen Staatstheorie leistete, fühlte er sich insbesondere einer Maxime verpflichtet: „Der Kampf gegen die Kriminalität und andere die Gesellschaft schädigende Erscheinungen ist im Sozialismus keine ausschließliche Angelegenheit staatlicher Organe, sie erfordert vielmehr die breiteste Mitwirkung aller gesellschaftlichen Kräfte.“ In Würdigung seiner wissenschaftlichen Verdienste wurde ihm 1961 von der Humboldt-Universität Berlin der Titel eines Dr. jur. ehrenhalber verliehen. Das Lebenswerk von Roman Andrejewitsch Rudenko ist untrennbar verbunden mit seiner Funktion als sowjetischer Hauptankläger im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher. Seine Anklagereden vom 8. Februar, 29. Juli und 30. August 1946 waren Höhepunkte jenes Strafprozesses, der den Anspruch erheben darf, der bedeutendste in der bisherigen Geschichte der Menschheit gewesen zu sein. Sein letztes Plädoyer in Nürnberg gipfelt in der Feststellung: „Die Sowjetarmee und ihre Verbündeten haben im Feuer der größten Schlachten, die wir kennen, erfolgreich die hohen, edlen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit, der menschlichen Moral sowie die humanen Regeln jedes menschlichen Zusammenlebens verteidigt“, und er schloß damals mit den Worten: „Möge sich an allen faschistischen Henkern der gerechte und strenge Urteilsspruch der Völker erfüllen." Dieser Aufgabe war Roman Andrejewitsch Rudenko bis zuletzt verbunden. Setzen wir sein Werk fort, damit keiner der noch lebenden Verantwortlichen der faschistischen Verbrechen seiner gerechten Strafe entgeht und damit sich solche Verbrechen niemals wiederholen. wird nicht anerkannt; es muß stets geprüft werden, ob die Ehe der Prozeßparteien vollständig und unheilbar zerrüttet ist. Außerdem kann die Scheidung nicht auf Verschulden gegründet werden (§ 41). * * J. Szäszy, Private International Law ln the European People’s Democracles, Budapest 1964; derselbe, International Civil Pro-cedure, a Comparative Study, Leiden 1967; derselbe, International Labor Law, Leiden 1968; L. Rdczel, Internationales Privat-recht, Budapest 1960; F. Mädl, Foreign Trade Monopoly, Private International Law, Budapest 1967.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 123 (NJ DDR 1981, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 123 (NJ DDR 1981, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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