Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 122 (NJ DDR 1981, S. 122); 122 Neue Justiz 3/81 und Vorschlägen der Werktätigen ist stets Beachtung zu schenken. Auch mit den Mitteln des Rechts muß bewußt gemacht werden, daß die Werktätigen nicht nur Beteiligte am Arbeitsprozeß, sondern auch Besitzer des Landes und der Produktionsmittel sind und damit zusammenhängende Rechte und Pflichten haben. Es dient auch in hohem Maße der Entfaltung und Festigung der sozialistischen Demokratie, wenn die Juristen entsprechend den Rechtsnormen in ihrem Tätigkeitsbereich entschlossen gegen Verhaltensweisen auftreten, die die sozialistische Arbeitsmoral sowie die Arbeitsdisziplin verletzen. Weiterentwicklung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit Bei der Analyse unserer gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse hat der XII. Parteitag festgestellt, daß die Gesetzlichkeit in unserem Lande stabil ist. Die Dokumente beschäftigen sich u. a. mit solchen Fragen, die mittelbar oder unmittelbar die Einhaltung der Gesetzlichkeit berühren. Im allgemeinen bedeutet sozialistische Gesetzlichkeit die Einhaltung der vom Staat geschaffenen Verhaltensnormen. Dem Inhalt nach bezieht sich die Forderung nach Gesetzlichkeit sowohl auf die Pflichten als auch auf die Rechte, vor allem auf den verstärkten Schutz der staatsbürgerlichen Rechte. Auch die Wirtschaftsorgane, Institute und anderen juristischen Personen müssen Rechenschaft über die Erfüllung von Pflichten und die Ausübung der Rechte legen. Das letztere ist auch deshalb wichtig, weil nicht nur die Wirtschaftsorgane Gesetzesverletzungen begehen, die ihre Pflichten nicht erfüllen, sondern auch diejenigen, die von ihren begründeten gesetzlichen Rechten, die im Interesse der Gesellschaft liegen, keinen Gebrauch machen. Die Gesetzlichkeit kann sich nur durchsetzen, wenn das Recht richtig angewandt wird. Untersuchungen haben ergeben, daß dies geschieht. Es ist aber erforderlich, das Niveau der gerichtlichen Verfahren weiter zu erhöhen, sie zu vereinfachen und zu beschleunigen. Auf dem Gebiet des Strafrechts ist bei der Einleitung des Verfahrens, der Geltendmachung der Verantwortlichkeit und bei der Anwendung entsprechender Maßnahmen stärker zu differenzieren. Bei Entscheidungen in zivil-, Wirtschafts-, familien-und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten müssen die Gerichte die gesellschaftlichen, ökonomischen und sozialen Verhältnisse, die mit dem Verfahren im Zusammenhang stehen, umfassend erforschen, die Ursachen von Gesetzesverletzungen besser aufdecken und zur Verwirklichung der ökonomischen Aufgaben beitragen. (Übersetzung von Dr. Margit Csäthi, Berlin) Vgl. hierzu: J. Kadar ln ND vom 25. März 1980, S. 6, und G. Vehres ln Einheit 1980, Heit 6, S. 632 fl. Zur Kodifikation des ungarischen Internationalen Privatrechts Dozent Dr. LAJOS VEKÄS, Juristische Fakultät der Eötvös-Loränd-Universität Budapest Am 1. Juli 1979 ist in der Ungarischen Volksrepublik die Gesetzesverordnung Nr. 13/1979 über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz; Magyar Közlöny Nr. 33A979) in Kraft getreten. Sie regelt in 75 Paragraphen das anzuwendende Recht im Bereich von Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht, die internationale Zuständigkeit, verfahrensrechtliche Fragen und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über diese Regelung gegeben werden. Zur Entstehung und zu den Prinzipien des Gesetzes Das IPR-Gesetz ist die erste umfassende Regelung des ungarischen Internationalen Privatrechts. Vorher wurde dieses hauptsächlich durch die gerichtliche bzw. die schiedsgerichtliche Praxis entwickelt; nur Teilgebiete, insbesondere im Familienrecht, waren gesetzlich normiert. Eine wichtige Rolle bei der Kodifikation des ungarischen IPR spielten die verschiedenen bilateralen und multilateralen internationalen Abkommen. Dabei waren besonders die Rechtshilfeverträge Ungarns mit den anderen sozialistischen Staaten von großer Bedeutung; denn ihre Kollisionsnormen waren für die entsprechenden Bestimmungen des IPR-Gesetzes richtungweisend. Das Gesetz beweist, daß der Gesetzgeber sowohl die Ergebnisse der neueren intemational-privatrechtlichen Rechtsentwicklung der sozialistischen als auch der kapitalistischen Staaten verwertet hat. Zur Kodifikation des IPR-Gesetzes hat auch die Rechtswissenschaft einen wesentlichen Beitrag geleistet. Hier sind insbesondere die rechtsvergleichenden Monographien von J. Szäszy, das Lehrbuch von L. Röczei sowie das Werk von F. M ä d 1 hervorzuheben.* Das IPR-Gesetz bietet eine verhältnismäßig vollständige Regelung des ganzen Internationalen Privatrechts und des Internationalen Prozeßrechts. Es enthält daher allgemeine Bestimmungen über die Qualifikation, die Rückverweisung, die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts sowie über die Gegenseitigkeit, die Vorbehaltsklausel und das Ersatzrecht (§§ 1 bis 9). Diesen grundsätzlichen Regeln folgen die Kapitel über die Personen (§§ 10 bis 18), das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz (§§ 19 bis 20), das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte (§§ 21 bis 23), das Schuldrecht (§§ 24 bis 35), das Erbrecht (§ 36), das Familienrecht (§§ 37 bis 50), das Arbeitsrecht (§§ 51 bis 53), die internationale Zuständigkeit (§§ 54 bis 62) sowie prozeßrechtliche Bestimmungen (§§ 63 bis 69), Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (§§ 70 bis 74) und die Schlußbestimmungen (§ 75). Das IPR-Gesetz will den Erfordernissen des internationalen Vermögens- und Personenverkehrs dienen, diesen einen entsprechenden rechtlichen Rahmen gewähren und damit die internationale wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit unter Beachtung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz fördern. Es bekennt sich zur Gewährleistung dieser Prinzipien. Nicht nur der den Zweck des Gesetzes bestimmende Artikel 1 betont die Notwendigkeit „der Förderung der Entwicklung von friedlichen internationalen Beziehungen“; auch einzelne Teilregeln gehen von diesem Grundgedanken aus. So wird die Gleichberechtigung der Rechtsordnungen der Staaten mit verschiedener Gesellschaftsordnung betont. Diesem Prinzip entspricht § 7 Abs. 2, wonach „die Anwendung des ausländischen Rechts nicht allein deshalb unterlassen werden kann, weil die gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung des ausländischen Staates von der Ungarns abweicht“. Ein ähnlicher Gedanke liegt auch der Hauptregel über Gegenseitigkeit in § 6 Abs. 1 zugrunde, wonach die Anwendung des ausländischen Rechts nicht von der Gegenseitigkeit abhängt, wenn nicht eine Rechtsnorm anderes verfügt. Das IPR-Gesetz verzichtet auf einen ausdrücklichen Retorsionsvorbehalt (Vorbehalt von Gegenmaßnahmen). Das beweist die Aufgeschlossenheit gegenüber den Notwendigkeiten der internationalen Kooperation. Das gleiche Bestreben wird in den §■§ 70 bis 74, die die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen betreffen, sichtbar. So wird z. B. die Entscheidung eines ausländischen Gerichts im Ehescheidungsprozeß eines im Ausland wohnenden ungarischen Staatsbürgers anerkannt (§ 71 Buchst, a), was gegenüber dem früheren ungarischen Eherecht eine grundlegende Änderung darstellt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 122 (NJ DDR 1981, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 122 (NJ DDR 1981, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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