Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 12 (NJ DDR 1981, S. 12); 12 Neue Justiz 1/81 erfahrung Hinweise zur optimalen Ausgestaltung der Ordnung im Sinne ihres effektiven Einsatzes als Leitungsmittel zu geben. Ist er der Auffassung, daß der Entwurf einer Ordnung nicht den o. g. Anforderungen gerecht wird, hat er dem verantwortlichen Leiter entsprechende Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Bei deren Nichtbeachtung hat er wie auch jeder andere direkt unterstellte Leiter das Recht und die Pflicht, gegen den beabsichtigten Erlaß der Ordnung Einspruch beim Generaldirektor einzulegen. Ordnungen als normative Entscheidungen des Generaldirektors bilden einen wesentlichen Teil der Rechtsverwirklichung im Kombinat, für die der Justitiar mit verantwortlich ist (vgl. § 4 JustitiarVO). Im VEB Werkzeugmaschinenkombinat „7. Oktober“ Berlin ist in der Unterschriftsordnung ausdrücklich festgelegt, daß der Entwurf jeder Ordnung durch den Justitiar abzuzeichnen ist, bevor die endgültige Fassung dem Generaldirektor zur Unterzeichnung vorgelegt wird. * Ausgehend von der prinzipiellen Bedeutung der Ordnungen für die Leitungsorganisation und Rechtsverwirklichung sollte der Erfahrungsaustausch über die Arbeit mit .diesem rechtlichen Leitungsmittel in den Industriezweigen fortgesetzt werden.16 Es wäre zu wünschen, daß die Erfahrungen der Praxis durch die zentralen Staatsorgane stärker verallgemeinert werden. Einheitliche Grundsätze für die Ausarbeitung von Ordnungen würden dazu beitragen, das zum Teil nicht gerechtfertigte unterschiedliche Herangehen in der Praxis überwinden zu helfen. Das würde die Rechtssicherheit erhöhen und den demokratischen Zentralismus in der Wirtschaftsleitung verstärken. 1 Vgl. auch G. Mittag, ln: Mit der Kraft der Kombinate für weiteren hohen Leistungsanstieg, Berlin 1980, S. 28. 2 Zur Hechtsverwirklichung, insbesondere zur Rechtsarbeit ln Kombinaten und Betrieben, vgl. Autorenkollektiv (unter Leitung von U.-J. Heuer), Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, Berlin 1979, S. 194 ff. 3 H.-J. Heusinger, „Anforderungen an die weitere Vervollkommnung der Rechtsarbeit ln der Volkswirtschaft“, NJ 1980, Heft 6, S. 243. 4 Diese Auffassung wird jetzt ln der Literatur übereinstimmend vertreten: vgl. z. B. Autorenkollektiv, Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, a. a. O., S. 224; Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht, Lehrbuch, Berlin 1977, S. 117 f. Die früher von Arbeitsrechtswissenschaftlern vertretene Auffassung, daß der Betriebsleiter „arbeltsreChtllche Normativakte“ erlassen könne, die „für die Werktätigen des Betriebes Rechtsnormen“ seien (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von J. Michas, Arbeitsrecht der DDR, 2. AufL, 1970, S. 105 f.), wurde aufgegeben. W. Thiel/J. Michas („Rechtssetzende Tätigkeit oder Rechtsverwirklichung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1973, Heft 11, S. 319 ff.) erklären ausdrücklich, daß betriebliche Ordnungen nicht Akte der Rechtsetzung, sondern der Rechtsverwirklichung sind. 5 So sind z. B. Einzelheiten der Leitung des Kombinats über einen Stammbetrieb oder mittels eines Leitbetriebes ln Ordnungen des Kombinats zu regeln (§ 26 Abs. 2 und 3 KombinatsVO). 6 Eüizelheiten der Leitung von Betriebsteilen volkseigener Betriebe sind ebenfalls in Ordnungen des Betriebes zu regeln (§ 33 Abs. 3 KombinatsVO). 7 H.-U. Hochbaum („Betriebsordnungen als rechtliche Leitungsakte“, Wirtschaftsrecht 1976, Heft 1, S. 26) leitete seinerzeit die Möglichkeit der Delegierung aus § 9 Abs. 2 GBA ab. Vgl. dazu auch W. Thiel/J. Michas, a. a. O., S. 320. 8 Vgl. Autorenkollektiv, ökonomische und rechtliche Probleme der Stellung, Leitung und inneren Beziehungen von Industriekombinaten (Thesen), Jena/Leipzlg 1980, S. 27 f 9 Anderer Auffassung H.-U. HoChbaum,: a. a. O., S. 29. 10 Auf diese Problematik hat bereits H. Brandt („Zur Notwendigkeit eines Systems von Leitungsmittein im ReChsverwirk-lichungsprozeß des Kombinats“, Wirtschaftsrecht 1977, Heftl, S. 21 ff.) hingewiesen. 11 Vgl. hierzu Autorenkollektiv, Wirksamkeit des Wirtschafts-rechts & ä O S 217 i 12 Vgl. hierzu H.’Brandt (a. a. O., S. 24) lm Hinblick auf die generelle Wirksamkeit von Leitungsentscheidungen. 13 Vgl. hierzu R. Gerisch u. a., „Blick auf den einheitlichen Reproduktionsprozeß“, Die Wirtschaft 1978, Nr. 12, S. 7. 14 In der Praxis wird der Erlaß von Ordnungen allerdings oft durch bestimmte Leitungstraditionen und subjektive Vorstellungen der zuständigen Leiter über den Umfang der Regelungsbedürftigkeit beeinflußt. In diesem Zusammenhang muß auch der noch recht verbreiteten Auffassung mancher Leiter, mit dem Erlaß einer Ordnung seien die Probleme ihrer Leitungstätigkeit geklärt, nachdrücklich widersprochen werden. 15 Die Ordnungen werden hier als „Grundsatzordnungen“ bezeichnet - eine ln vielen Kombinaten gebräuchliche Kennzeichnung solcher bedeutsamen normativen Leitungsentscheidungen. 16 Diese Forderung hat auch der Minister der Justiz erhoben (vgl. H.-J. Heusinger, a. a. O., S. 244). Zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter und Versicherungsschutz Prof. Dr. sc. GOTTHOLD BLEY, Direktor, und wiss. Assistent DIETER KLIMESCH, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Konsequente Nutzung der rechtlichen Regelungen zur Wiedergutmachung und Schadensvorbeugung Ein wichtiges Erfordernis sozialistischer Gesetzlichkeit ist es, bei rechtswidrig verursachten Schäden die rechtlichen Regelungen über die materielle Verantwortlichkeit und über den Versicherungsschutz in ihrer genseitigen Abhängigkeit exakt zu beachten und in der täglichen Rechtsarbeit konsequent zu verwirklichen.1 Die mit der Wiedergutmachung eingetretener Schäden verbundenen Rechtsfragen sind oftmals sehr komplexer Natur. Sie erfordern deshalb sowohl das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der Verantwortlichkeitsregelungen der einzelnen Rechtszweige als auch die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, den Direktionen der Staatlichen Versicherung und den sozialistischen Betrieben und Einrichtungen.1 2 Teilweise besteht nicht nur bei Bürgern, sondern auch bei staatlichen Leitern die Auffassung, daß Fragen der Schadensverhütung und -Wiedergutmachung für sie ohne Bedeutung sind, weil Versicherungs- schutz besteht. Diese oder ähnliche Auffassungen widersprechen den in den Rechtsvorschriften fixierten gesellschaftlichen Anforderungen (vgl. z. B. §§ 4, 323 ff., 253 f. ZGB; §§ 201 f., 252 ff. AGB). Die wachsenden Aktivitäten und Initiativen der Werktätigen im Kampf um die schrittweise Zurückdrängung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen belegen das sehr deutlich. Die Staatliche Versicherung kann nur dann ihre gesellschaftliche Funktion erfüllen, wenn sie bei umfassendem Schutz des Versicherten bzw. des Versicherungsnehmers gleichzeitig zu schadensvorbeugenden und -verhütenden Verhalten erzieht.3 Die Gewährung von Versicherungsschutz darf keineswegs dazu führen, daß sich die Bürger gegenüber ihren Pflichten zur Schadensverhütung, Schadensminderung und Schadenswiedergutmachung gleichgültig und den Prinzipien der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts widersprechend verhalten. Mit den in den letzten Jahren erlassenen Kodifikationen (z. B. dem ZGB und dem AGB) und der Folgegesetzgebung wurden Voraussetzungen geschaffen, um ein abgestimmtes und effektives Zusammenwirken zwischen den Rechts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar betonte -ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung ein abgestimmtes, komplexes und systematisches Vorgehen bei gleichzeitiger. Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der einbezogenen operativen Linien und territorialen Diensteinheiten sichergestellt wird.

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