Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 117 (NJ DDR 1981, S. 117); Neue Justiz 3/81 117 Ein neues Südafrika hat in Durchführung der Konvention zur Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens das Recht, solche Strafmaßnahmen gegenüber Betrieben und Organisationen zu ergreifen, die sich durch ihre Kollaboration an der Begehung des Apartheidverbrechens beteiligt haben. Die Enteignung der Kriegs- und Nazi Verbrecher nach dem zweiten Weltkrieg bietet sich als Parallele an. Andererseits besteht keine Verpflichtung eines befreiten Südafrikas zur Zurückzahlung von Schulden oder Anleihen, die vom früheren Südafrika eingegangen oder aufgenommen wurden und dazu beitrugen, das Apartheidregime noch an der Macht zu halten, nachdem es von den Vereinten Nationen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichnet worden war. Unter dem Aspekt der Erfassung und Sicherung von Vermögen, das zur Realisierung der Wiedergutmachungsansprüche der Völker Südafrikas und seiner Nachbarn dienen kann, sind die Arbeiten zur Feststellung solcher Staaten, Banken und transnationalen Monopole und Unternehmen, die noch immer mit dem Apartheidregime kollaborie-ren und sich an der Ausbeutung Namibias beteiligen, von unschätzbarem Wert. Es wäre nützlich, sie zu koordinieren, mit größerem Aufwand und größerer Publizität zu betreiben. Schließlich wird der Rückgriff auf solche Organisationen und Vermögenswerte nicht allein Reparationsansprüche befriedigen. Er geht an die Wurzeln des Apartheidregimes und des Rassismus13 und wird deshalb zugleich ein entscheidender Schritt zur Befreiung der Völker im südlichen Afrika von der Vorherrschaft und Ausbeutung des internationalen Finanzkapitals sein. Die Durchsetzung der völkerrechtlichen wie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verbrechen des Apartheidregimes kann so zugleich dazu beitragen, zu verhindern, daß am Ende des Befreiungskampfes das südafrikanische Volk um seinen Sieg betrogen wird, indem die Sklaverei des Apartheidregimes lediglich durch die Sklaverei neokolonialistischer Ausbeutungsformen ersetzt wird. Die Durchsetzung der Verantwortlichkeit für die Verbrechen des Apartheidregimes könnte damit ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung einer neuen, gerechteren internationalen Wirtschaftsordnung werden. 1 1 Vgl. z. B. die Resolutionen 2202 (XXI), 2391 (XXm), 2671 F (XXV), 3068 (xxvm), 3411 G (XXX) und 34/93 A der UN-Voll-versammlung sowie die Resolutionen 392 (1976) und 473 (1980) des UN-Sicherheitsrats. 2 GBl. der DDR n 1974 Nr. 26 S. 492. Vgl. dazu B. Graefrath, „Apartheid ein internationales Verbrechen“, NJ 1974, Heft 7, S. 192 ff. 3 Report ’of the ILC XXVH3 session, A/31/10, p. 226 f. Vgl. dazu B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, „Internationale Verbrechen - Internationale Delikte“, Deutsche Außenpolitik 1977, Heft 3, S. 90 ff. 4 Als der UN-Sicherheitsrat, sich auf Kapitel VH der UN-Charta berufend, in seiner Resolution 418 (1977) das Waffenembargo gegen Südafrika beschloß, hat er ausdrücklich bestätigt, daß „Politik und Handlungen der Regierung Südafrikas Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen“ (zitiert nach: UNO-Bilanz 1977/78 [Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978], S. 135). Bereits in seiner Resolution 393 (1976) hat der Sicherheitsrat erklärt, daß „die Beseitigung der Apartheid in Südafrika für die Schaffung von Gerechtigkeit und sicherem Frieden in diesem Gebiet unentbehrlich“ ist (zitiert nach: UNO-Bilanz 1976/77 [Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1977], S. 112). 5 Der Sicherheitsrat stützte z. B. seine Resolution 418 (1977) nicht nur auf die „herausfordernde Fortsetzung des Apartheidsystems“, sondern ausdrücklich auch auf Südafrikas „Angriffe auf benachbarte unabhängige Staaten“ (zitiert' nach: UNO-Bilanz 1977/78, S. 135 f.). Vgl. auch die Resolutionen 393 (1976) und 428 (1978) des Sicherheitsrates. 6 Abgedruckt in: UNO-Bilanz 1966/67, Berlin 1967, S. 140 ff. Immer wieder wenn auch bei Stimmenthaltung der USA und einiger ihrer Verbündeten, jedoch ohne Gegenstimme hat die Vollversammlung erklärt, „daß die fortdauernde illegale Besetzung Namibias durch Südafrika einen Aggressionsakt sowohl gegen das namibische Volk und seine nationale Befreiungsbewegung als auch gegen die Vereinten Nationen begründet, die direkte Verantwortung für dieses Territorium bis zu seiner Unabhängigkeit tragen“ (Resolution 34/92 G). 7 Resolution 34/93 A, E und Q. Vgl. auch die Resolutionen 33/183 H, M und 3411 (XXX). 8 Resolution 34/93 A. Vgl. auch die Resolutionen 34/44 und 33/23. 9 Resolution 34/92 B. Vgl. auch die Resolutionen 33/183 H, 33/23, 33/40 und 33/41. 10 Resolution 33/23, ebenso schon die Resolution 3383 (XXX). Vgl. dazu B. Graefrath, „VölkerrechtsWidrigkeit der Kollaboration mit dem Apartheidregime“, NJ 1979, Heft 12, s. 525 ff. 11 Vgl. Art. 27 des Entwurfs über völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, in: Report of the ILC XXX session, A/33/10, p. 243 f. Vgl. dazu B. Graefrath/E. Oeser, „Teilnahmeformen bei der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, Staat und Recht 1980, Heft 5, S. 445 ff. 12 Vgl. Resolution 34/93 A. So forderte z. B. auch die UN-Menschen-rechtskommission im Februar 1980 nach der Diskussion des Khalifa-Berichts in ihrer Resolution 11 (XXXVI) die Staaten auf, „wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel und andere Formen der Unterstützung (einschl. militärischer und nuklearer Ausrüstungen) an die rassistischen Regimes zu beenden, die diese Unterstützung benutzen, um die Völker des südlichen Afrika und ihre nationalen Befreiungsbewegungen zu unterdrücken“. Die UN-Menschenrechtskommission „fordert die Regierungen derjenigen Länder, in denen die im überarbeiteten Bericht namentlich genannten Banken, transnationalen Monopole und anderen Organisationen ihren Sitz haben, auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Handels-, Produktions- und Investitionstätigkeit in den Territorien der rassistischen und kolonialen Regimes im südlichen Afrika Einhalt zu gebieten“. 13 Vgl. z. B. Resolution 34/93 A, D und F der Vollversammlung. 14 Vgl. Resolution 34/93 C der Vollversammlung. 15 Vgl. E/CN. 4/Sub. 2/383 Rev. 1 sowie 425, Corr. 1 and 2 and Add. 1-6. Vgl. auch die Resolution 11 (XXXVI) der UN-Menschen-rechtskommisslon. 16 Vgl. B. Klein, „Report on Bank Loans to South Africa (1972 bis 1978)“, in: UN-Centre agalnst Apartheid, Notes and Documents No 5/79. 17 Vgl. dazu O. Schröder, „Die Vorbereitung des Volksentscheides in Sachsen gegen die Kriegs- und Naziverbrecher“, in: Beiträge zur Geschichte der SED, Berlin 1961, S. 244 f.; ders., „Die ökonomische Entmachtung des Monopolkapitals im Osten Deutschlands“, Deutsche Außenpolitik 1965, Sonderheft, S. 125 f. 18 So heißt es in der Resolution 3336 (XXIX) der Vollversammlung: „3. Bestätigt ferner erneut das Recht der arabischen Staaten, Gebiete und Völker, die der israelischen Aggression und Besetzung unterliegen, auf Wiederherstellung und volle Entschädigung für die Ausbeutung, Erschöpfung, Verluste und Schäden an natürlichen und anderen Ressourcen sowie des Reichtums dieser betroffenen Staaten, Gebiete und Völker; 4. Erklärt, daß die obigen Prinzipien auf alle Staaten, Territorien und Völker unter ausländischer Besetzung, kolonialer Herrschaft, Fremdherrschaft und Apartheid sowie auf solche, die einer ausländischen Aggression unterliegen, anzuwenden sind“ (zitiert nach: UNO-Bilanz 1974/75 [Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1975], S. 202 f.). In der Resolution 33/182 A erklärt die Vollversammlung ausdrücklich, „daß Südafrika verpflichtet ist, an Namibia Reparationen für den Schaden zu zahlen, der durch seine illegale Besetzung Namibias und durch seine Aggressionsakte gegen das namibische Volk seit der Beendigung seines Mandats über Namibia entstanden ist“ (zitiert nach: UNO-Bilanz 1978/79 [Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1979], S. 144 ff.). Auch der Sicherheitsrat hat im Zusammenhang mit der Aggression Südafrikas gegen die Volksrepublik Angola sich nicht auf eine Verurteilung der Aggression beschränkt, sondern in der Resolution 387 (1976) ausdrücklich die Regierung Südafrikas aufgefordert, „die gerechten Forderungen der Volksrepublik Angola auf volle Entschädigung für die ihrem Staat zugefügten Schäden und Zerstörungen und auf Rückgabe der von ihren Invasionstruppen gewaltsam in Besitz genommenen Ausrüstungen und Materialien zu erfüllen“ (zitiert nach: UNO-Bilanz 1976/77, S. 107). 19 Er wird damit den Forderungen der UN-Vollversammlung gerecht, die wiederholt Reformen des Apartheidregimes zurückgewiesen und die Verpflichtung der Vereinten Nationen „zur vollständigen Ausrottung der Apartheid“ und „zur Beseitigung des rassistischen Regimes“ bekräftigt hat (vgl. die Resolutionen 33/183 L und 34/93 A). Mitteilungen Aberkennung des Professorentitels Der Minister für das Hoch- und Fachschulwesen der DDR hat Dr. Wolfgang Seiffert, der bis Februar 1978 an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR tätig war, gemäß §30 der VO über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) - vom 6. November 1968 (GBl. II Nr. 127 S. 997) mit Wirkung vom 19. Dezember 1980 das Recht zur Führung des Titels „Professor“ entzogen. Ferner wurden ihm durch die zuständigen staatlichen Organe alle in der DDR verliehenen staatlichen Auszeichnungen aberkannt. 8. Jenaer Juristentag Am 19. und 20. November 1981 veranstaltet die Sektion Staatsund Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena den 8. Jenaer Juristentag (Absolvententreffen). Hierzu laden wir herzlich ein. Der Juristentag steht unter dem Thema: „Verantwortlichkeit im Zivil- und Arbeitsrecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie im Strafrecht“. Teilnahmemeldungen bitte bis 30. 6.1981 an: Friedrich-Schiller-Universität Jena Sektion Staats- und Rechtswissenschaft/Direktorat 6900 Jena, Universitätshochhaus, 23. Obergeschoß.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Dazu haben sie vor allem folgende Aufgaben Maßnahmen zu realisieren: Sicherung der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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