Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 115 (NJ DDR 1981, S. 115); Neue Justiz 3/81 115 Verantwortlichkeit und Wiedergutmachung bei Apartheidverbrechen Prof. Dt. sc. BERNHARD GRAEFRATH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Der Kamp! um die Ausrottung des historisch längst überholten Apartheidregimes kann nicht losgelöst vom Kampf der Völker um die Befreiung von der Ausplünderung durch das internationale Finanzkapital gesehen werden. Deutlicher vielleicht als in älteren Beispielen des kolonialen Befreiungskampfes geht es unter den Bedingungen des südafrikanischen Kolonialismus darum, daß der Kampf um die politische Unabhängigkeit des Volkes zugleich zum Kampf um die Herrschaft des Volkes über das ökonomische Potential des Landes, zum Kampf um die Befreiung von imperialistischer Ausbeutung wird, deren Ausdruck das Apartheidsystem in Südafrika ist. Bereits seit vielen Jahren wird das Apartheidregime, dessen rassistische Verbrämung der imperialistischen Gewaltherrschaft deutliche Parallelen zum deutschen Faschismus aufweist, in den Vereinten Nationen als internationales Verbrechen gebrandmarkt.1 Selbst Staaten wie die USA, Großbritannien und die BRD, die sich bei den meisten gegen das Apartheidregime gerichteten Resolutionen der Stimme enthalten oder soweit sie dazu in der Lage sind im UN-Sicherheitsrat Sanktionen gegen Südafrika verhindern, bestreiten den verbrecherischen Charakter des Apartheidregimes nicht mehr. Der Kampf gegen das Apartheidregime ist gegenwärtig in eine solche Phase getreten, daß es an der Zeit ist zu untersuchen, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für das Apartheidverbrechen bestehen. Verurteilung des Apartheidregimes durch die Vereinten Nationen Südafrika ist unter drei Aspekten durch die Vollversammlung und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen der Begehung schwerer Völkerrechtsverletzungen, internationaler Verbrechen, überführt worden, die eine Gefahr für den Frieden und die internationale Sicherheit darstellen: Der erste Aspekt besteht darin, daß das Apartheidregime seit Jahren von der Vollversammlung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit charakterisiert wird, so z. B. in der Resolution 34/93 A vom 12. Dezember 1979. Diese Einschätzung lag bereits der Internationalen Konvention zur Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 1973 zugrunde.2 Sie hat heute allgemeine Gültigkeit erlangt. Deshalb wird im Entwurf der UN-Völkerrechtskommission über völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten (Art. 19) Apartheid neben der Aggression, der gewaltsamen Aufrechterhaltung des Kolonialismus, der Sklaverei und dem Völkermord als typisches Beispiel für ein internationales Verbrechen genannte Als internationales Verbrechen wird eine Völkerrechtsverletzung bezeichnet, mit deren Begehung ein Staat völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt, deren Schutz von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft als Ganzes ist und die deshalb die internationale Gemeinschaft als Ganzes betrifft.4 Eng verbunden mit der Unterdrückung der Bevölkerung Südafrikas durch das Apartheidregime ist der zweite Aspekt: die Aggressivität des Apartheidregimes nach außen. Auch hierin ist es dem faschistischen Modell des deutschen Imperialismus ähnlich. Immer wieder hat die Vollversammlung die Aggressionsakte Südafrikas gegenüber seinen Nachbarstaaten verurteilt und bekräftigt, „daß die Politik und die Maßnahmen des Apartheidregimes eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen“. Beispielhaft sei auf die Resolution 34/93 A der Vollversammlung verwiesen. Auch der Sicherheitsrat hat bereits in seiner Resolution 387 (1976) ausdrücklich die Aggression gegen die Volksrepublik Angola verurteilt.5 Der dritte Aspekt, unter dem das Apartheidverbrechen durch die Vereinten Nationen verurteilt wird, ist die völkerrechtswidrige Fortsetzung der Besetzung Namibias nach der Beendigung des Mandats durch die UN-Vollver-sammlung am 27. Oktober 1966 (Resolution 2145 [XXI]).® Verantwortlichkeit für Kollaboration mit dem Apartheidregime Die Verantwortlichkeit für das Apartheidverbrechen beschränkt sich nicht auf das Apartheidregime in Südafrika. Sie erstreckt sich auch auf die Gehilfen, die dieses verbrecherische Regime künstlich am Leben erhalten. Seit einer Reihe von Jahren hat die UN-Vollversamm-lung immer wieder festgestellt, daß das „Haupthindernis für die Liquidierung des rassistischen Regimes und die Beseitigung des unmenschlichen und kriminellen Apartheidsystems die Fortsetzung der Zusammenarbeit der wichtigsten westlichen und anderen Handelspartner Südafrikas mit dem rassistischen Regime ist.“7 Die Vollversammlung hat erklärt, „daß jegliche Kollaboration mit dem rassistischen Regime und Apartheid-Institutionen einen feindseligen Akt gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt“ ® Dabei bezieht sich die Vollversammlung nicht nur auf Staaten. Sie verweist ausdrücklich auch auf Organisationen, transnationale Monopole und andere Einrichtungen, die weiterhin mit dem rassistischen Regime Zusammenarbeiten. Die Vollversammlung verurteilt aufs schärfste „die Aktivitäten aller unter der illegalen südafrikanischen Verwaltung (in Namibia B. G.) tätigen ausländischen Unternehmen, die die menschlichen und natürlichen Ressourcen dieses Territoriums ausbeuten“.9 Immer wieder hat die Vollversammlung warnend wiederholt, daß „diejenigen Staaten, die den kolonialen und rassistischen Regimes im südlichen Afrika Unterstützung gewähren, Komplizen der unmenschlichen Praktiken der Rassendiskriminierung, des Kolonialismus und der Apartheid werden, die von diesen Regimes fortwährend begangen werden“ ,10 Der Vorwurf der Kollaboration, der Komplizenschaft, der Vorwurf der Teilnahme an dem Apartheidverbrechen wird allein auf den objektiven Tatbestand der ökonomischen und ggf. militärischen Zusammenarbeit mit dem Apartheidregime bzw. darauf gestützt, daß einige Länder unter ihrer Hoheit stehende Organisationen nicht daran hindern, mit dem Apartheidregime bzw. Einrichtungen Südafrikas zusammenzuarbeiten. Offensichtlich gehen alle Resolutionen der Vereinten Nationen davon aus, daß, nachdem das Apartheidregime als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichnet worden ist, die Tatsache der Unterstützung dieses Regimes genügt, um eine Verantwortlichkeit wegen Teilnahme an dem Verbrechen zu begründen. Im Unterschied zum Vorschlag der UN-Völkerrechts-kommission, der die Verantwortlichkeit für Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Handlung davon abhängig machen will, ob der hilfeleistende Staat die Absicht hatte, die Begehung der Völkerrechtsverletzung zu unterstüt-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 115 (NJ DDR 1981, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 115 (NJ DDR 1981, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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