Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 109 (NJ DDR 1981, S. 109); Neue Justiz 3/81 109 Die Gewährleistung verfassungsmäßiger Grundrechte durch das Arbeitsrecht Frof. Dr. sc. WERA THIEL und wiss. Oberassistent Dr. ROLF UHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Sozialistische Grundrechte, die als Generalnorm die grundlegende Wechselbeziehung zwischen Individuum und Gemeinschaft, zwischen Bürger und Staat fixieren1 sowie die Verantwortung des einzelnen in und zu der Gesellschaft umreißen, sind zu jeder Zeit von theoretischem, aber auch von unmittelbar praktischem Interesse. Die vom Arbeitsrecht näher ausgestalteten Grundrechte2 dokumentieren in besonderem Maße, daß der Mensch unter sozialistischen Bedingungen in einer Gemeinschaft lebt und arbeitet, in der er weitgehend über die materiellen Bedingungen herrscht, in der er Subjekt des Entwicklungsprozesses ist und durch zunehmend schöpferische Tätigkeit sein eigentliches Wesen entfaltet. Indem die Grundrechte alle Betriebe und Werktätigen auf künftig zu Erreichendes, auf ökonomische Leistungsfähigkeit, auf beschleunigte Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und auf seine Verbindung mit den Vorzügen des Sozialismus orientieren, bewirken sie soziale Sicherheit, Entwicklung von Persönlichkeiten und Kollektiven. Es ist ein Wesensmerkmal3 aller Grundrechte, daß sie allseitig tatsächlich, d. h. politisch, ökonomisch, ideologisch und juristisch, garantiert sind und in Übereinstimmung mit dem Reifeprozeß der gesellschaftlichen Verhältnisse neue Merkmale aufweisen, die die Realität der Grundrechte in jeweils höherer Qualität sichern. Nicht mir der Inhalt der Grundrechte, sondern auch ihre Garantien sind Gradmesser für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die Grundrechte werden in den Rechtsnormen so konkretisiert und weiter ausgestaltet, daß jeder Werktätige die Möglichkeit hat, subjektive Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Gleichzeitig orientiert das Arbeitsrecht mit dem gesamten Nörmensystem auf allen Ebenen und Stufen auf die tatsächliche Verwirklichung dieser Normen, auf aktives und bewußtes Erfüllen und Realisieren der Rechte und Pflichten. Arbeitsrechtllche Garantien der Grundrechte umfassen daher u. E. das arbeitsrechtliche Normensystem, arbeitsrechtliche betriebliche Regelungen im Sinne des § 12 AGB wie Arbeitsordnung, Betriebskollektivvertrag, Regelungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz, Geschäftsverteilungspläne und andere Regelungen zur Leitung und Organisation des Arbeitsprozesses4 und die Verwirklichung der Arbeitsrechtsnormen und betrieblichen Normen durch die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses. Garantien sind aber auch gegeben durch die Tätigkeit staatlicher Organe und der Organe zur Kontrolle des Arbeitsrechts soweit diese durch das AGB oder andere Rechtsvorschriften hierzu befugt sind , durch gesellschaftliche und staatliche Gerichte und durch die Gewerkschaften. Die durch das Arbeitsrecht konkretisierten Grundrechte sind insbesondere garantiert durch den Inhalt der jeweiligen Regelung, d. h. dadurch, welche gesellschaftlichen Verhältnisse in allgemeinen und grundlegenden Normen wie geregelt sind und welche Methoden ihrer Verwirklichung fixiert werden; durch die differenzierten bis in jeden Betrieb und zum Teil in einzelne Kollektive reichenden arbeits- - rechtlichen Regelungen; durch die in verschiedenen konkreten Erscheinungsformen existierende Einheit von Berechtigung und Verpflichtung, Sie tatsächlich und juristisch jeden Gegensatz von Individuum und Gesellschaft, Bürger und Staat, Werktätigem und Betrieb ausschließt, sowie durch das zunehmend verantwortungsbewußte Verhalten aller Werktätigen, die gesellschaftliche Stellung der Arbeitskollektive und ihre Funktion bei der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts. Alle verfassungsmäßigen Grundrechte bieten die allgemeine Grundlage juristischer Garantien. Sie bedürfen jedoch „ in vielen Fällen der Konkretisierung in weiteren Rechtsnormen“.5 Das erfolgt entsprechend dem Regelungsgegenstand des jeweiligen Rechtszweiges für die von ihm erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse. Zur Ausgestaltung von Grundrechten durch das Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht werden die Grundrechte in Gestalt von Aufgaben, Rechten und Pflichten und Ansprüchen aller Werktätigen sowie der Befugnisse der Leiter ausgestaltet. Wir halten in Übereinstimmung mit der Verfassung der DDR eine Teilung oder Systematisierung der Grundrechte in politische, sozialökonomische und geistig-kulturelle für unberechtigt. Ausgehend davon, daß es „keine Freiheit und Gleichheit der Bürger, keine allseitige Persönlichkeitsentwicklung ohne die dafür notwendigen gesellschaftlichen, ökonomischen Bedingungen, ohne gesicherte Lebensverhältnisse und ohne die reale Möglichkeit, hohe Bildung und berufliche Qualifikation zu erwerben“6, geben kann, sind für uns z. B. die Grundrechte auf Arbeit und Bildung ebenso bedeutende politische Grundrechte wie das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung. Das ist am Inhalt der arbeitsrechtlichen Konkretisierung und an allen daraus folgenden Garantien erkennbar. Würde man das Grundrecht auf Arbeit lediglich als Recht auf einen Arbeitsplatz verstehen wollen (was unter nichtsozialistischen Bedingungen ohne Zweifel bei möglicher tatsächlicher Garantie ein riesiger Fortschritt für die Werktätigen wäre), so wäre eine Klassifizierung als sozialökonomisches Recht möglicherweise verständlich. Aber das Recht auf Arbeit, das im Sozialismus zunehmend als Recht auf schöpferische Selbstverwirklichung, als grundlegende Voraussetzung für die Entfaltung der Persönlichkeit in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Möglichkeiten, als Recht auf Menschenwürde und damit als grundlegendes Menschenrecht verstanden, ausgestaltet und verwirklicht wird, ist u. E. zumindest ebenso ein bedeutendes politisches Recht. Ähnliches wäre für das Grundrecht auf Bildung zu sagen, das zumindest in seiner arbeitsrechtlichen Konkretisierung politisches, sozialökonomisches und kulturelles Recht zugleich ist. Die nähere Ausgestaltung oder Konkretisierung eines Grundrechts durch rechtliche Regelungen eines Rechtszweiges bedeutet in jedem Falle eine Transformation vom Abstrakten zum Konkreten, wobei die abstrakte Grundrechtsnorm als objektives und subjektives Recht zugleich durch weitere subjektive Rechte und Pflichten gestaltet wird. Die Methode der Transformation wird in der Regel, abhängig vom Regelungsgegenstand des Rechtszweiges, von der Spezifik der Leitung mit den jeweiligen rechtlichen Mitteln oder der Methode der rechtlichen Regelungen sowie von den Aufgaben des Rechtszweiges, Besonderheiten aufweisen. Das Grundrecht auf Arbeit und die bezogen auf das Arbeitsverhältnis nicht von ihm zu trennenden Grundrechte auf Mitbestimmung und Mitgestaltung und auf Bildung und weitere an das Grundrecht auf Arbeit gebundene Rechte können auch außer-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 109 (NJ DDR 1981, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 109 (NJ DDR 1981, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben Staatssicherheit weiterzuentwickeln und dadurch auch die inoffizielle Basis der politisch-operativen Arbeit zu stärken, die revolutionären und tschekistischen Traditionen zu pflegen sowie die Erfolge Staatssicherheit im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, den objektiven Bedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten für die Realisierung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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