Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 107 (NJ DDR 1981, S. 107); Neue Justiz 3/81 107 der auf diesem Gebiet bestehenden Aufgaben erfordert ein komplexes Zusammenwirken der Verkehrsträger, der örtlichen Staatsorgane sowie der Kombinate und Betriebe. Die spezifischen Bedingungen des Transports, insbesondere seine nicht mögliche Speicherfähigkeit, machen eine straffe Leitung und kurzfristige Entscheidungen notwendig. Den örtlichen Staatsorganen sind datier umfangreiche Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. Zur Koordinierung der Transportaufgaben bestehen neben dem Zentralen Transportausschuß Transportausschüsse bei den Räten der Bezirke und Kreise (§ 5 der VO über die Leitung, Planung und Zusammenarbeit beim Gütertransport TransportVO vom 28. März 1973 [GBl. I Nr. 26 S. 233] i. d. F. der 2. VO vom 6. April 1978 [GBl. I Nr. 24 S. 267]), die von dem für Verkehrswesen zuständigen Mitglied des örtlichen Rates als Vorsitzendem geleitet werden. Diese Ausschüsse arbeiten nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung. Die Entscheidungen sind für die staatlichen Organe, die Verkehrsträger sowie die Kombinate und Betriebe verbindlich. Den Transportausschüssen ohliegen vor allem Aufgaben bei der unmittelbaren Steuerung des Güter- und Personenverkehrs. Hierzu gehören solche Aufgaben wie die Verbesserung des Berufsverkehrs, die Weiterentwicklung der Methoden zur Ermittlung des Transportbedarfs und vor allem die Entscheidungen im Rahmen der operativen Transportplaniung.4 Die Vorsitzenden der Transportausschüsse haben das Recht, Wirtschaftseinheiten die Auflage zu erteilen, zur Sicherung der Transportaufgaben im Territorium Aufgaben im öffentlichen Güter- und Personenverkehr mit werkseigenen Kraftfahrzeugen zu übernehmen (§ 2 Abs. 5 der VO über die Koordinierung des Güter- und Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 11. September 1975 [GBl. I Nr. 38 S. 654]). Des weiteren sind alle Fernfahrten (über 50 km) genehmigungspflichtig; als Fernfahrten gelten auch Transporte zwischen Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen (§ 7 der o. g. VO und § 2 der 1. DB zur VO vom 11. September 1975 [GBl. I Nr. 38 S. 657]). Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung Die weitere Vertiefung der Intensivierung erfordert die planmäßige und zielgerichtete Nutzbarmachung aller territorialen Reserven. Das rückt die territoriale Rationalisierung wenn auch unter veränderten Bedingungen5 verstärkt in den Vordergrund. Maßnahmen der territorialen Rationalisierung bestehen gemäß Teil L Abschn. 18 Ziff. 4 der Planungsordnung (GBl.-Sdr. Nr. 1020 1) vor allem ln der Einsparung von Arbeitsplätzen und Freisetzung von Arbeitskräften, Unterstützung des Rationalisierungsmittelbaus für mehrere Betriebe, gemeinsamen überbetrieblichen Nutzung vorhandener Grundfonds, Koordinierung von Investitionen mehrerer Wirtschaftseinheiten im Territorium und Realisierung von gemeinsamen Investitionen, gemeinsamen Nutzung und Schaffung von Einrichtungen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensfoedingun-gen der Werktätigen im Territorium. Dieser Gegenstand der territorialen Rationalisierung macht deutlich, daß es hierbei nicht um einen selbständigen Prozeß in den Beziehungen zwischen den Wirtschaftseinheiten und Territorien geht, sondern grundsätzlich um die effektivste Gestaltung der objektiven Verflechtungen zwischen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen eines Territoriums ahne Rücksicht auf deren Unterstellung. Da in den Kreisen optimale Bedingungen für die Steuerung der territorialen Rationalisierung bestehen, tragen die Räte der Kreise hierfür besondere Verantwortung. Maßnahmen der territorialen Rationalisierung sind am wirksamsten, wenn sie auf den realen Bedingungen und Möglichkeiten der Beteiligten aufbauen und mit den staatlichen Planauflagen der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Einklang stehen. Die Leitung und Planung der territorialen Rationalisierung kann daher prinzipiell nicht als einseitige administrative Aufgabe der örtlichen Staatsorgane gestaltet werden. Dementsprechend sehen die planungsrechtlichen Vorschriften die Abstimmung zwischen Zweig- und Territorialleitung als entscheidende Grundlage für die Planung der territorialen Rationalisierung vor. In den territorialen Planabstimmungen haben die Räte der Bezirke und Kreise gemeinsam mit den Kombinaten und Betrieben die in die Pläne der sozialistischen Rationalisierung aufzunehmenden Maßnahmen zu beraten; die Lösungsvorschläge sind in die Planentwürfe und in die territorialen Bilanzen aufzunehmen (Teil L Abschn. 18 Ziff. 4.3. Abs. 3 der Planungsordnung). Dementsprechend gewährleistet § 14 Abs. 6 KombinatsVO vor allem, daß die Maßnahmen der territorialen Rationalisierung auch in den Kombinaten und Betrieben der zentral geleiteten Wirtschaft planwirksam werden. Der gemeinsamen Verantwortung der beteiligten Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen für die territoriale Rationalisierung entspricht es, daß sie ihre Zusammenarbeit durch Verträge gestalten. So sind über die Maßnahmen zur Unterstützung des Rationalisierungsmittelbaus, zur gemeinsamen Nutzung der Grundfonds8, zur Koordinierung von Investitionen (§ 8 Abs. 1 der 8. DVO zum VG) sowie zur gemeinsamen Nutzung und Schaffung von Einrichtungen für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§§ 51 Abs. 4 und 5, 55 Abs. 3 und 4 GöV) Wirtschaftsverträge abzuschließen. In bestimmten Fällen sind den örtlichen Staatsorganen zur Durchsetzung der territorialen Rationalisierung Entscheidungsrechte eingeräumt worden. Das betrifft vor allem die Standortverteilung und die Standortgenehmigung7, die Einsparung von Arbeitsplätzen und die Freisetzung von Arbeitskräften sowie die Gestaltung der Transportprozesse und die Nutzung des Transportraums. Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen Die Verantwortung der Wirtschaftseinheiten für die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen beschränkt sich nicht auf das Kombinat und den Betrieb. Entsprechend ihrer Rolle als Zentren der Arbeiterklasse tragen sie auch Verantwortung für die Entwicklung in den Städten und Gemeinden. § 4 Abs. 1 GöV und § 21 Abs. 5 KombinatsVO8 verpflichten die Wirtschaftseinheiten, zur Entwicklung der massenpolitischen Arbeit in den Wohngebieten eng mit den örtlichen Staatsorganen in den Städten und Gemeinden zusammenzuarbeiten und das gesellschaftliche Leben in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden zu fördern. Dies geschieht durch die Abstimmung der Schwerpunkte der massenpolitischen Arbeit, die gemeinsame Vorbereitung und Durchführung kultureller und sportlicher Veranstaltungen u. a. m. Die Betriebe unterstützen das gesellschaftliche Leben in den Städten und Gemeinden vor allem dadurch, daß sie ihre Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen sowie medizinischen und sozialen Einrichtungen auch zur Nutzung für Werktätige anderer, insbesondere kleinerer Betriebe, die keine entsprechenden Einrichtungen haben, und darüber hinaus für die Bürger in den Wohngebieten zur Verfügung stellen. Das Zusammenwirken der Betriebe mit den örtlichen Staatsorganen ist dabei in erster Linie auf die bessere Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten gerichtet. Es geht darum, im gesellschaftlichen Interesse diejenigen Einrichtungen, die sich in der Fondsinhaberschaft verschiedener Wirtschaftseinheiten und örtlicher Staatsorgane befinden, für die Befriedigung geistig-kultureller, sozialer, sportlicher und medizinischer Bedürfnisse der Bürger voll auszulasten. Als Rechtsform für die Organisierung dieser Zusammenarbeit hat sich der Abschluß von Vereinbarungen bewährt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 107 (NJ DDR 1981, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 107 (NJ DDR 1981, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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