Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 35. Jahrgang 1981 (NJ 35. Jg., Jan.-Dez. 1981, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 570 (NJ DDR 1981, S. 570); ?570 Neue Justiz 12/81 Vertragspartner, erfordert, muss sie, sofern der Dritte nicht zugegen ist und seine Erklaerung dem Werktaetigen nicht bereits verbindlich uebermittelt hat, in seinem Namen abgegeben werden koennen, damit der Werktaetige die Moeglichkeit hat, das Vertragsangebot anzunehmen. Daher hat das Kreisgericht zutreffend festgestellt, dass der Betrieb seiner Pflicht, dem Werktaetigen einen Ueberleitungsvertrag anzubieten, nicht nachgekommen ist Deshalb eruebrigen sich Ausfuehrungen ueber die Zumutbarkeit einer anderen Arbeit. Unbeschadet dessen hat der Senat einen weiteren gegen die Wirksamkeit der Kuendigung sprechenden Sachverhalt festgestellt: Der AGL-Vorsitzende hat ausgefuehrt, dass die AGL der fuer den 6. Oktober 1980 vorgesehenen Kuendigung ihre Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung wurde nicht wiederholt. Soweit der Verklagte davon ausgeht, dass die fuer die Kuendigung vom 22. September 1980 erteilte gewerkschaftliche Zustimmung auch fuer die Kuendigung vom 6. Januar 1981 gelte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kuendigung ist eine einseitige empfangsbeduerftige Willenserklaerung. Der Erklaerungsinhalt der beabsichtigten Kuendigung vom 22. September 1980 unterscheidet sich von der am 6. Januar 1981 insoweit, als einmal das Arbeitsrechtsverhaeltnis zum 6. Oktober 1980 und spaeter zum 20. Januar 1981 beendet werden sollte. Dazwischen liegt somit ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, in dem sich in den Verhaeltnissen des Klaegers viel geaendert hat. Nachdem drei Monate vergangen waren, konnte der Verklagte nicht ohne ausdrueckliche Erklaerung der zustaendigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung davon ausgehen, dass die frueher zur Kuendigung erteilte Zustimmung aufrechterhalten bleibt, zumal neue Umstaende insoweit bekannt geworden waren, als fuer den Klaeger auf aerztliche Empfehlung Schonarbeit fuer die Dauer von 12 Wochen festgelegt war. Auch wenn bei der Regelung des Kuendigungsverbots in ? 58 AGB Schonarbeit nicht ausdruecklich erfasst ist, sollte ein sozialistischer Betrieb doch sehr sorgfaeltig pruefen, ob die Arbeitsrechtsbeziehungen mit einem Werktaetigen zu einem Zeitpunkt zu beenden sind, zu dem dieser mittels Schonarbeit wieder seine volle Arbeits- und Leistungsfaehigkeit erreichen soll. Sollte eine Weiterbeschaeftigung des Klaegers im verklagten Betrieb unter keinen Umstaenden moeglich sein, wird der Verklagte nunmehr einem dem Gesetz (? 51 Abs. 2 AGB) entsprechenden Ueberleitungsvertrag vorzubereiten und dem Klaeger anzubieten haben. Aus diesen Gruenden war das Urteil des Kreisgerichts im Ergebnis zu bestaetigen. Zivilrecht ?? 316, 321 ZGB. Ist ein Grundstueck vom oeffentlichen Weg aus nur ueber ein anderes Grundstueck zu erreichen, dann hat dessen Eigentuemer ein Uebergangs- bzw. Ueberfahrtrecht zu gewaehren. Bei mehreren moeglichen Uebergaengen bzw. Ueberfahrten ist das Grundstueck auszuwaehlen, welches durch ein Uebergangs- bzw. Ueberfahrtrecht am wenigsten beeintraechtigt wird. Ist eine wesentliche Beeintraechtigung durch ein Uebergangs- bzw. Ueberfahrtrecht zu verzeichnen, kann der Nutzungsberechtigte des beeintraechtigten Grundstuecks eine angemessene Entschaedigung verlangen. Die Mitbenutzung des Grundstuecks ist auf einen den Erfordernissen entsprechenden Umfang zu begrenzen. OG, Urteil vom 14. Juli 1981 - 2 OZK 17/81. Die Prozessparteien sind Grundstuecksnachbarn. Der Klaeger ist Eigentuemer eines Grundstuecks, das er zur Naherholung nutzt; er beabsichtigt, ein Wochenendhaus darauf zu errichten. Der Verklagten gehoert ein unbebautes Grundstueck, das auch nicht gaertnerisch genutzt wird. Die Verklagte hatte dem Klaeger zeitweise die Ueberfahrt ueber ihr Grundstueck gestattet, spaeter hat sie diese jedoch untersagt Auf die Klage hat das Kreisgericht die Verklagte verurteilt, dem Klaeger die Ueberfahrt ueber ihr Grundstueck zum oeffentlichen Weg zu gestatten. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Das Bezirksgericht begruendet die Abweisung der Klage u. a. damit, dass dem Klaeger der bisherige Zugang zur Bewirtschaftung seines Grundstuecks genuege. Es ist jedoch unstreitig, dass die bisherige Zufahrt zum Grundstueck des Klaegers, das keinen eigenen Zugang zu einem oeffentlichen Weg hat, ueber das Grundstueck der Verklagten fuehrte; diese hat ihm nunmehr diesen Zugang verweigert. Mit seiner Klage beanspruchte der Klaeger weiterhin diesen Zugang bzw. die Durchfahrt zu seinem Grundstueck. Das Bezirksgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung in Uebereinstimmung mit dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch das Kreisgericht festgestellt, dass das Grundstueck des Klaegers vom oeffentlichen Weg aus nur durch Benutzung eines anderen Grundstuecks erreichbar ist. Die Ortsbesichtigung hat weiter ergeben, dass die zweite Moeglichkeit des Zugangs zum Grundstueck ueber das Grundstueck des Nachbarn G. besteht und dass dies aber eine weitaus groessere Beeintraechtigung des dort befindlichen Grundstuecks mit Wochenendhaus bedeuten wuerde, als das im Hinblick auf das Grundstueck der Verklagten der Fall ist Bei dieser Sachlage ist der Anspruch des Klaegers im Hinblick auf eine den Erfordernissen entsprechende Mitbenutzung berechtigt. Die zur Abweisung der Klage gegebene Begruendung verletzt ? 321 ZGB. Das Bezirksgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Einraeumung eines Wegerechts einen Nachteil fuer die Verklagte mit sich bringen wuerde. Deshalb koenne dem Anspruch nicht stattgegeben werden. Es uebersieht hierbei jedoch, dass ein Nachteil fuer das mitzubenutzende Grundstueck der Einraeumung eines Wegerechts nicht entgegensteht. Eine gewisse Beeintraechtigung fuer das mitzubenutzende Grundstueck wird hiermit oft verbunden sein. Selbst eine wesentliche Beeintraechtigung schliesst die Einraeumung eines Wegerechts nicht aus. Das folgt aus der Regelung des ? 321 Abs. 3 ZGB, wonach der Eigentuemer oder Nutzungsberechtigte eine angemessene Entschaedigung verlangen kann, soweit seine Rechte durch die Mitbenutzung wesentlich beeintraechtigt werden. Abgesehen davon ist bei den Ortsbesichtigungen festgestellt worden, dass das Grundstueck der Verklagten seit 1975 nicht mehr gaertnerisch genutzt wird und sich auf ihm keine Baulichkeiten befinden, waehrend das Grundstueck des Nachbarn G. intensiv bewirtschaftet wird. Selbst wenn aber kuenftig das Grundstueck der Verklagten gaertnerisch wieder genutzt werden sollte, steht das, wie bereits ausgefuehrt, der Einraeumung eines Wegerechts fuer den Klaeger nicht entgegen. Dabei ist auch zu beachten, dass das Grundstueck der Verklagten wesentlich groesser ist als das des Nachbarn G. und im Verhaeltnis hierzu nur eine kleine Flaeche fuer die Mitbenutzung durch den Klaeger in Anspruch genommen wird. Nach alledem ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts dem Urteil des Kreisgerichts zuzustimmen. ??472 Abs. 1, 474 Abs. 1 Ziff. 2 und 4, 475 Ziff. 3 ZGB; ?? 2 Abs. 2,11 EGZGB. 1. Die Ausstellung einer Schuldurkunde bei der Begruendung eines Vertragsverhaeltnisses (hier: Abschluss eines Darlehnsvertrags) stellt einen Teil des die Zahlungsver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der während dessen Sprechstunden und mit dem Staatsanwalt auf den von den Mitarbeitern der Abteilung oder entgegengenommenen und an den Staatsanwalt weitergeleiteten Wunsch des Beschuldigten gesichert.

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