Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 35. Jahrgang 1981 (NJ 35. Jg., Jan.-Dez. 1981, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 508 (NJ DDR 1981, S. 508); ?508 Neue Justiz 11/81 der durchschnittliche Aufwand fuer das Pflanzen, der dem Adressaten der Auflage erspart bleibt, zu beruecksichtigen ist. Darueber hinaus setzt die Kostentragung einen exakten Nachweis der dem Staatsorgan tatsaechlich entstandenen Kosten nicht voraus. Dieser Nachweis ist aus unterschiedlichen Gruenden (z. B. unguenstige Jahreszeit fuer Neupflanzungen, fehlende Entscheidung ueber den Standort fuer Ersatzpflanzungen, Kapazitaetsprobleme in den fuer diese Aufgaben zustaendigen Betrieben) oft nicht sofort moeglich. Die Auflagen ueber Ersatzpflanzungen zu den Entscheidungen im Standortbestaetigungs- und -genehmigungsver-fahren (die uebrigens den Auflagen nach StandortVO gegenueber auf der spezielleren Regelung beruhen) gehen in ihrem Umfang weiter, weil die bei Investitionen moeglichen Eingriffe in den Baumbestand erheblich sein koennen. So kann nach ? 7 Abs. 2 Buchst, d bestimmt werden, dass die lOfache Anzahl der zu beseitigenden Baeume, einschliesslich von Starkbaeumen, neu anzupflanzen ist. Bei Investitionen ist darueber hinaus bedeutsam, dass der Investitionsauftraggeber verpflichtet ist, die Bauausfuehrenden vor Baubeginn ueber die erteilten Auflagen nachweislich zu informieren (? 7 Abs. 4 Satz 1). Im Interesse einer uebersichtlichen Rechtslage und zum Nachweis der erteilten Information sollten die erforderlichen Massnahmen fuer die Erfuellung der Auflagen in die zur Durchfuehrung der Investition abzuschliessenden Wirtschaftsvertraege aufgenommen werden. Im uebrigen enthaelt die BSchVO unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung des Nutzholzes, das bei der genehmigten Beseitigung von Baeumen angefallen ist. Waehrend bei Investitionen der Investitionsauftraggeber das Nutzholz entsprechend den Rechtsvorschriften dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb zum Ankauf anzubieten hat (? 7 Abs. 3), ist fuer das Genehmigungsverfahren zur Beseitigung von Baeumen unabhaengig von Investitionen festgelegt, dass der zustaendige Rat gemaess ? 6 Abs. 2 dem Antragsteller nach Abstimmung mit dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb bereits mit der Erteilung der Genehmigung die Verwendung von Baeumen als Nutzholz mitzuteilen hat. Insoweit wird der Aufwand des Antragstellers verringert, weil eine gesonderte Anbietepflicht gegenueber dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb nicht mehr besteht. Die oertlichen Staatsorgane koennen ausserdem ueber den sinnvollen Einsatz anfallenden Brennholzes, z. B. in Schulen oder oeffentlichen Gebaeuden, entscheiden und damit einen Beitrag zur Entlastung der Bilanz primaerer Energietraeger leisten. Beseitigung von Baeumen ohne staatliche Genehmigung ? 5 Abs. 3 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Beseitigung von Baeumen keiner staatlichen Genehmigung bedarf. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn eine unverzuegliche Beseitigung von Baeumen zum Zwecke der Abwendung von akuten Gefahren fuer das Leben und die Gesundheit der Buerger, das sozialistische und das persoenliche Eigentum der Buerger oder aus phytosanitaeren (die Gesundheit von Pflanzenbestaenden betreffenden) Gruenden notwendig ist. In diesen Faellen ist die Beseitigung von Baeumen auch ohne Genehmigung rechtmaessig. Wurde die Beseitigung von Baeumen zur Abwendung einer akuten Gefahr notwendig, ist dies vom Eigentuemer, Rechtstraeger oder Nutzungsberechtigten unverzueglich mit schriftlicher Begruendung dem fuer das Erteilen der Genehmigung zustaendigen Rat mitzuteiien (? 5 Abs. 3 Satz 2). Die durchgefuehrten Massnahmen sind vom zustaendigen oertlichen Rat zu ueberpruefen. Im Ergebnis der Ueberpruefung koennen solche Auflagen erteilt werden, wie sie zur Genehmigung zulaessig sind ( ? 6 Abs. 3). Der Rat darf die Anwendung dieser Befugnis nicht in Abhaengigkeit von der Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Baumbeseitigung (d. h. dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des ? 5 Abs. 3) wahrnehmen. Soweit im Einzelfall Auflagen erforderlich sind, ist ausschliesslich unter dem Aspekt des Schutzes der Baeume und der Gestaltung des Baumbestandes zu entscheiden. Das schliesst aber die grundsaetzliche Feststellung ein, dass Auflagen auch bei rechtswidriger Baumbeseitigung (aber nicht als Sanktion fuer dieses Verhalten) zulaessig sind. Berufen sich Eigentuemer, Rechtstraeger oder Nutzungsberechtigte auf die nach ihrer Auffassung vorliegenden Voraussetzungen fuer eine Baumbeseitigung ohne staatliche Genehmigung und wird nachtraeglich festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht Vorlagen, so ist auf die begangene Rechtsverletzung ggf. mit Ordnungsstrafen zu reagieren. Beschwerdeverfahren Nach ? 8 Abs. 1 kann gegen die Ablehnung von Antraegen und gegen Auflagen gemaess ?? 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Beschwerde eingelegt werden. Obwohl die BSchVO die zustaendigen Organe nicht ausdruecklich zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, sollten diese bei den beschwerdefaehigen Entscheidungen auf diese Moeglichkeit hin weisen. Das ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil nach den allgemeinen Grundsaetzen des Rechtsmittelverfahrens die Rechtsmittelfrist 4 Wochen gemaess ? 8 Abs. 2 erst mit Zugang der erteilten Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt. Die Beschwerde ist bei dem Rat einzulegen, der die Entscheidung getroffen oder die Auflage erteilt hat. Soll folglich gegen Auflagen, die zu einer zur Beseitigung von Baeumen bei Investitionen ergangenen Entscheidung erteilt wurden, Beschwerde eingelegt werden, hat dies bei dem nach der StandortVO im Standortbestaetigungs- und -genehmigungs-verfahren zustaendigen Organ zu erfolgen. Solche Beschwerden sind nach ? 8 zu bearbeiten, der im Zusammenhang mit Auflagen gemaess ? 7 Abs. 2 die speziellere Regelung gegenueber ? 11 StandortVO ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rates des Bezirks hat der Rat des Bezirks endgueltig durch Beschluss zu entscheiden (? 9 Abs. 5). Soweit Auflagen gemaess ? 7 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Standortgenehmigung vom Rat des Bezirks erteilt werden (? 6 Abs. 5 StandortVO), geschieht dies in der Praxis grundsaetzlich durch Einzelleiterentscheidung des zustaendigen Ratsmitglieds (Vorsitzender der Bezirksplankommission). Damit ist im Rechtsmittelverfahren durch die Herbeifuehrung eines Ratsbeschlusses als Kollektiventscheidung die Ueberpruefung der ergangenen Entscheidung gewaehrleistet. Ordnungsstrafbestimmungen Der konsequenten Durchsetzung der Grundsaetze der BSchVO dienen auch die Ordnungsstrafbestimmungen (?9). Sie sind differenziert ausgestaltet. So ist der Ausspruch von Ordnungsstrafmassnahmen nach ? 9 Abs. 1 nur dann moeglich, wenn die genannten objektiven Tatbestaende vorsaetzlich erfuellt worden sind. Die fahrlaessige Beschaedigung von Baeumen (z. B. durch einen Verkehrsunfall) wird folglich ordnungsstrafrechtlich nicht geahndet. Das gilt aber nicht bei der Durchfuehrung von Investitionen. Hier kann ein Verantwortlicher der Baustelle auch dann mit Ordnungsstrafmassnahmen belegt werden, wenn er fahrlaessig die im Zusammenhang mit der Erteilung der Standortbestaetigung und Standortgenehmigung ergangenen Auflagen zur Durchfuehrung von festgelegten Massnahmen zum Schutz der Baeume nicht erfuellt (? 9 Abs. 2 BSchVO). Diese Regelung ist im Interesse der konsequenten Durchsetzung der BSchVO erforderlich. Die Durchfuehrung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden oder den sachlich zustaendigen hauptamtlichen Mitgliedern der Raete der Staedte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie in Berlin Hauptstadt der DDR und in Leipzig auch den Direktoren der Stadtgartenaemter. Zum Ausspruch einer Verwarnung mit Ordnungsgeld in Hoehe von 1 M bis 20 M sind bei geringfuegigen Ordnungswidrigkeiten auch die ermaechtigten Mitarbeiter der jeweiligen Raete befugt (? 9 Abs. 5). Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften 1 Die BSchVO beeinflusst Geltungs- und Anwendungsbereich bestimmter anderer Rechtsvorschriften: 1. Die BSchVO ist zwar nicht als Durchfuehrungsregelung zum Landeskulturgesetz ausgestaltet worden, sie hat aber viele Bezuege zu diesem Gesetz und seinen Durchfuehrungsregelungen, so zu den ?? 1 ff., 12, 13 LKG und zur 1., 2. und 3. DVO? zum LKG. Von praktischer Bedeutung ist besonders das Verhaeltnis zwischen der BSchVO und der NSchVO. Grundsaetzlich stellt die BSchVO gegenueber der NSchVO bei gleichem Rang die speziellere und auch neuere Rechtsvorschrift dar. Im Unterschied zur NSchVO, die mit;
Dokument Seite 508 Dokument Seite 508

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X