Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 35. Jahrgang 1981 (NJ 35. Jg., Jan.-Dez. 1981, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 334 (NJ DDR 1981, S. 334); ?334 Neue Justiz 7/81 zukommen bzw. Moeglichkeiten dafuer zu suchen, erfuellen bereits den Tatbestand der genannten Bestimmung. 2. Bestechung i. S. des ?247 StGB liegt bei mehrfachem pflichtwidrigem Handeln nicht nur vor, wenn der Taeter fuer jede einzelne dieser Handlungen gesondert Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen laesst oder annimmt. Sie ist auch dann gegeben, wenn das Anstreben oder Annehmen solcher Geschenke oder anderer Vorteile sich jeweils auf mehrere derartige vom Taeter vorzunehmende bzw. vorgenommene Handlungen oder auf alle bezieht. Es ist demnach auch nicht erforderlich, dass z. B. das Annehmen eines Geschenks mit der Vornahme einer bestimmten pflichtwidrigen Handlung zeitlich unmittelbar zusammenfaellt. 3. Voraussetzung fuer das Bestimmen zu pflichtwidrigen Handlungen i. S. des ? 248 StGB ist nicht, dass das Anbieten, Versprechen oder Gewaehren von Geschenken oder anderen Vorteilen mit ausdruecklichen Erklaerungen, Hinweisen oder Forderungen hinsichtlich der angestrebten Handlungen des Bestochenen verbunden wird. Es genuegt, wenn durch entsprechendes Verhalten (z. B. allein durch die Hingabe des Geschenks oder dabei bzw. vorher oder danach geaeusserte Wuensche oder Fragen) das jeweilige Ansinnen deutlich wird. 4. Bei angestrebter mehrfacher pflichtwidriger Bevorzugung i. S. des ? 248 StGB liegt ein Bestimmen zu weiteren derartigen Handlungen schon dann vor, wenn durch die Gewaehrung eines Geschenks oder anderen Vorteils fuer den ersten Fall der pflichtwidrigen Handlung die Erwartung solcher Vorteile auch fuer die folgenden Handlungen hervorgerufen wird. 5. Fuer die Erfuellung des Tatbestandes des ? 248 StGB ist es nicht erforderlich, beim Bestochenen einen Widerstand zu ueberwinden. Es ist unerheblich, ob er auch aus noch anderen Motiven als dem der Erzielung eines Vorteils dem Ansinnen folgt. 6. Die in ? 170 Abs. 4 StGB getroffene Festlegung, dass der Mehrerloes einzuziehen ist, gilt hinsichtlich des bei jeder einzelnen Verletzung der Preisbestimmungen erzielten Mehrerloeses und in bezug auf jeden Taeter auch dann, wenn ein bestimmter Gegenstand nacheinander durch mehrere Personen jeweils zu einem hoeheren als dem gesetzlich zulaessigen Preis verkauft wurde. OG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 OSB 2/81. Der Angeklagte A. nahm 1965 seine Taetigkeit in der Fachfiliale B. des VEB Ifa-Vertrieb H. auf. Seit mehreren Jahren uebte er dort die Funktion eines stellvertretenden Filialleiters aus. 1975 begann er diese Funktion und auch persoenliche Bekanntschaften fuer Geschaefte zu nutzen, durch die er einen persoenlichen Gewinn erlangen konnte. Das geschah vielfach unter Missachtung innerbetrieblicher Anweisungen ueber Bestellungen und Lieferbedingungen beim Verkauf von Pkw. Darin war festgelegt, dass die Pkw-Bestellungen der Buerger in der Reihenfolge des Eingangs zu registrieren und unter dem Datum ihrer Registrierung in die Bestellunterlagen der zustaendigen Fachfiliale aufzunehmen sind. Dem Besteller ist die Lieferbereitschaft anzuzeigen, wenn er mit seiner Bestellung an der Reihe ist und die Moeglichkeit des Verkaufs des gewuenschten Fahrzeugs besteht. Ist die Lieferbereitschaft angezeigt worden und ist der Buerger zu diesem Zeitpunkt am Erwerb eines Fahrzeuges nicht interessiert, kann er seine Bestellung um laengstens ein Jahr zurueckstellen lassen. Wird nach dieser Frist ein Fahrzeug von ihm nicht gekauft, ist die Bestellung ersatzlos zu streichen. Ein Austausch von Bestellunterlagen ist nicht gestattet. Der Angeklagte kannte den Inhalt aller ergangenen Anweisungen. Trotzdem veranlasste er mit Hilfe verschiedener Manipulationen in 36 Faellen den Verkauf von Pkws ohne Bestellzeit bzw. mit verkuerzter Bestellzeit und nahm dafuer Geldbetraege zwischen 100 und 1 000 M sowie Sach-geschenke entgegen. In drei Faellen aenderte er auf den Bestellkarten die Namen und versah die Karten mit einem Stempelaufdruck. Ausserdem verkaufte er Mopeds, Wohnwagen und gebrauchte Pkws zu Ueberpreisen. Der Angeklagte P. arbeitete seit 1956 als Kipperfahrer bei der SDAG Wismut. Nach einem Unfall nahm er 1978 im gleichen Betrieb eine Taetigkeit als Wagenwaescher auf. Seit 1977 kennt er den Angeklagten A. Er suchte diese Bekanntschaft, um ausserhalb der normalen Bestellzeit zu einem neuen Pkw zu kommen. In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte P. in 27 Faellen den Angeklagten A., unter Verletzung seiner Arbeitspflichten eine bevorzugte Belieferung mit Pkw auszuloesen. Von P. ausgefuellte Pkw-Bestellkarten und Ummeldungen, mit denen ein Wohnungswechsel vorgetaeuscht wurde, uebernahm A. und uebertrug diese mittels bestimmter Manipulationen in die Bestellunterlagen des Autohauses B. Damit wurden um Jahre zurueckliegende Pkw-Bestellun-gen vorgetaeuscht. In fuenf Faellen wurde die Echtheit einer Pkw-Bestellung durch einen Stempelaufdruck vorgetaeuscht. Nach dem Kauf verkaufte der Angeklagte P. die Fahrzeuge zu Ueberpreisen bzw. liess sich fuer die Manipulationen von den Pkw-Kaeufern Geldbetraege bis zu 2 000 M aushaendigen. Dem Angeklagten A. uebergab er hochwertige Textilien und Genussmittel. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten A. wegen Verbrechens der passiven Bestechung, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfaelschung, sowie mehrfacher Vergehen der aktiven Bestechung und" mehrfacher Vergehen der Verletzung von Preisbestimmungen gemaess ?? 247, 240 Abs. 1, 248, 170 Abs. 1 StGB zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und 100 000 M Geldstrafe. Ausserdem wurden beim Angeklagten A. 30 283 M Mehrerloes, ein Pkw ?WAS 2106? sowie weitere Gegenstaende eingezogen. Ihm wurde fuer die Dauer von fuenf Jahren die Ausuebung einer Taetigkeit im Handel untersagt. Den Angeklagten P. verurteilte das Bezirksgericht wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen der Verletzung von Preisbestimmungen sowie mehrfacher Vergehen der aktiven Bestechung, teilweise begangen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfaelschung, gemaess ? 170 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 248, 240 Abs. 1 StGB zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Ferner wurden bei ihm 93 197 M Mehrerloes eingezogen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die von beiden Angeklagten eingelegte Berufung, die nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Soweit mit der Berufung vorgetragen wird, der Zeuge Z. habe dem Angeklagten A. ein Schaffell ohne Bezug zur bevorzugten Belieferung mit einem Pkw gegeben, steht diese Behauptung im Gegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach den getroffenen Feststellungen uebergab der Zeuge dem Angeklagten das gegerbte Schaffell ohne Bezahlung, und der Angeklagte realisierte danach den Verkauf eines Pkw an den Zeugen. Damit hat der Angeklagte A. nicht nur pflichtwidrig den Zeugen bevorzugt beliefert, sondern dafuer auch ein Geschenk angenommen. Fuer die Erfuellung des Tatbestands des ? 247 StGB ist es unerheblich, aus welchen Gruenden der Zeuge im Besitz des Schaffells war. Die mit der Berufung vorgetragene Auffassung, es liege nur der nach dem Gesetz nicht strafbare Versuch einer Bestechung vor, ist fehlerhaft. Eindeutig wurde dazu vom Bezirksgericht festgestellt, dass der Buerger D. fuer bevorzugte Belieferung mit einem Pkw einen Betrag von 4 000 M anbot und der Angeklagte A. daraufhin nicht nur die bevorzugte Lieferung zusagte, sondern auch entsprechende pflichtwidrige Handlungen wie im uebrigen mit der Berufung selbst eingeraeumt wurde vornahm. Der Angeklagte A. hat sich also ein Geschenk (4 000 M) fuer die pflichtwidrige Bevorzugung versprechen lassen. Damit hat er bereits den Tatbestand des ? 247 StGB erfuellt. Voraussetzung fuer die Erfuellung dieses Tatbestands in der Alternative ?sich Geschenke oder andere Vorteile versprechen lassen? ist nicjit, dass der angestrebte Erfolg, hier die Bevorzugung, tatsaechlich realisiert wird. Die Entgegennahme des Versprechens und die ernstgemeinte Zusage, dem gestellten Ansinnen nachzukommen bzw. Moeglichkeiten dafuer zu- suchen, erfuellen bereits den Tatbestand der genannten Bestimmung.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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