Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 35. Jahrgang 1981 (NJ 35. Jg., Jan.-Dez. 1981, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 334 (NJ DDR 1981, S. 334); ?334 Neue Justiz 7/81 zukommen bzw. Moeglichkeiten dafuer zu suchen, erfuellen bereits den Tatbestand der genannten Bestimmung. 2. Bestechung i. S. des ?247 StGB liegt bei mehrfachem pflichtwidrigem Handeln nicht nur vor, wenn der Taeter fuer jede einzelne dieser Handlungen gesondert Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen laesst oder annimmt. Sie ist auch dann gegeben, wenn das Anstreben oder Annehmen solcher Geschenke oder anderer Vorteile sich jeweils auf mehrere derartige vom Taeter vorzunehmende bzw. vorgenommene Handlungen oder auf alle bezieht. Es ist demnach auch nicht erforderlich, dass z. B. das Annehmen eines Geschenks mit der Vornahme einer bestimmten pflichtwidrigen Handlung zeitlich unmittelbar zusammenfaellt. 3. Voraussetzung fuer das Bestimmen zu pflichtwidrigen Handlungen i. S. des ? 248 StGB ist nicht, dass das Anbieten, Versprechen oder Gewaehren von Geschenken oder anderen Vorteilen mit ausdruecklichen Erklaerungen, Hinweisen oder Forderungen hinsichtlich der angestrebten Handlungen des Bestochenen verbunden wird. Es genuegt, wenn durch entsprechendes Verhalten (z. B. allein durch die Hingabe des Geschenks oder dabei bzw. vorher oder danach geaeusserte Wuensche oder Fragen) das jeweilige Ansinnen deutlich wird. 4. Bei angestrebter mehrfacher pflichtwidriger Bevorzugung i. S. des ? 248 StGB liegt ein Bestimmen zu weiteren derartigen Handlungen schon dann vor, wenn durch die Gewaehrung eines Geschenks oder anderen Vorteils fuer den ersten Fall der pflichtwidrigen Handlung die Erwartung solcher Vorteile auch fuer die folgenden Handlungen hervorgerufen wird. 5. Fuer die Erfuellung des Tatbestandes des ? 248 StGB ist es nicht erforderlich, beim Bestochenen einen Widerstand zu ueberwinden. Es ist unerheblich, ob er auch aus noch anderen Motiven als dem der Erzielung eines Vorteils dem Ansinnen folgt. 6. Die in ? 170 Abs. 4 StGB getroffene Festlegung, dass der Mehrerloes einzuziehen ist, gilt hinsichtlich des bei jeder einzelnen Verletzung der Preisbestimmungen erzielten Mehrerloeses und in bezug auf jeden Taeter auch dann, wenn ein bestimmter Gegenstand nacheinander durch mehrere Personen jeweils zu einem hoeheren als dem gesetzlich zulaessigen Preis verkauft wurde. OG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 OSB 2/81. Der Angeklagte A. nahm 1965 seine Taetigkeit in der Fachfiliale B. des VEB Ifa-Vertrieb H. auf. Seit mehreren Jahren uebte er dort die Funktion eines stellvertretenden Filialleiters aus. 1975 begann er diese Funktion und auch persoenliche Bekanntschaften fuer Geschaefte zu nutzen, durch die er einen persoenlichen Gewinn erlangen konnte. Das geschah vielfach unter Missachtung innerbetrieblicher Anweisungen ueber Bestellungen und Lieferbedingungen beim Verkauf von Pkw. Darin war festgelegt, dass die Pkw-Bestellungen der Buerger in der Reihenfolge des Eingangs zu registrieren und unter dem Datum ihrer Registrierung in die Bestellunterlagen der zustaendigen Fachfiliale aufzunehmen sind. Dem Besteller ist die Lieferbereitschaft anzuzeigen, wenn er mit seiner Bestellung an der Reihe ist und die Moeglichkeit des Verkaufs des gewuenschten Fahrzeugs besteht. Ist die Lieferbereitschaft angezeigt worden und ist der Buerger zu diesem Zeitpunkt am Erwerb eines Fahrzeuges nicht interessiert, kann er seine Bestellung um laengstens ein Jahr zurueckstellen lassen. Wird nach dieser Frist ein Fahrzeug von ihm nicht gekauft, ist die Bestellung ersatzlos zu streichen. Ein Austausch von Bestellunterlagen ist nicht gestattet. Der Angeklagte kannte den Inhalt aller ergangenen Anweisungen. Trotzdem veranlasste er mit Hilfe verschiedener Manipulationen in 36 Faellen den Verkauf von Pkws ohne Bestellzeit bzw. mit verkuerzter Bestellzeit und nahm dafuer Geldbetraege zwischen 100 und 1 000 M sowie Sach-geschenke entgegen. In drei Faellen aenderte er auf den Bestellkarten die Namen und versah die Karten mit einem Stempelaufdruck. Ausserdem verkaufte er Mopeds, Wohnwagen und gebrauchte Pkws zu Ueberpreisen. Der Angeklagte P. arbeitete seit 1956 als Kipperfahrer bei der SDAG Wismut. Nach einem Unfall nahm er 1978 im gleichen Betrieb eine Taetigkeit als Wagenwaescher auf. Seit 1977 kennt er den Angeklagten A. Er suchte diese Bekanntschaft, um ausserhalb der normalen Bestellzeit zu einem neuen Pkw zu kommen. In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte P. in 27 Faellen den Angeklagten A., unter Verletzung seiner Arbeitspflichten eine bevorzugte Belieferung mit Pkw auszuloesen. Von P. ausgefuellte Pkw-Bestellkarten und Ummeldungen, mit denen ein Wohnungswechsel vorgetaeuscht wurde, uebernahm A. und uebertrug diese mittels bestimmter Manipulationen in die Bestellunterlagen des Autohauses B. Damit wurden um Jahre zurueckliegende Pkw-Bestellun-gen vorgetaeuscht. In fuenf Faellen wurde die Echtheit einer Pkw-Bestellung durch einen Stempelaufdruck vorgetaeuscht. Nach dem Kauf verkaufte der Angeklagte P. die Fahrzeuge zu Ueberpreisen bzw. liess sich fuer die Manipulationen von den Pkw-Kaeufern Geldbetraege bis zu 2 000 M aushaendigen. Dem Angeklagten A. uebergab er hochwertige Textilien und Genussmittel. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten A. wegen Verbrechens der passiven Bestechung, teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfaelschung, sowie mehrfacher Vergehen der aktiven Bestechung und" mehrfacher Vergehen der Verletzung von Preisbestimmungen gemaess ?? 247, 240 Abs. 1, 248, 170 Abs. 1 StGB zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und 100 000 M Geldstrafe. Ausserdem wurden beim Angeklagten A. 30 283 M Mehrerloes, ein Pkw ?WAS 2106? sowie weitere Gegenstaende eingezogen. Ihm wurde fuer die Dauer von fuenf Jahren die Ausuebung einer Taetigkeit im Handel untersagt. Den Angeklagten P. verurteilte das Bezirksgericht wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen der Verletzung von Preisbestimmungen sowie mehrfacher Vergehen der aktiven Bestechung, teilweise begangen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfaelschung, gemaess ? 170 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 248, 240 Abs. 1 StGB zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Ferner wurden bei ihm 93 197 M Mehrerloes eingezogen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die von beiden Angeklagten eingelegte Berufung, die nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Soweit mit der Berufung vorgetragen wird, der Zeuge Z. habe dem Angeklagten A. ein Schaffell ohne Bezug zur bevorzugten Belieferung mit einem Pkw gegeben, steht diese Behauptung im Gegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach den getroffenen Feststellungen uebergab der Zeuge dem Angeklagten das gegerbte Schaffell ohne Bezahlung, und der Angeklagte realisierte danach den Verkauf eines Pkw an den Zeugen. Damit hat der Angeklagte A. nicht nur pflichtwidrig den Zeugen bevorzugt beliefert, sondern dafuer auch ein Geschenk angenommen. Fuer die Erfuellung des Tatbestands des ? 247 StGB ist es unerheblich, aus welchen Gruenden der Zeuge im Besitz des Schaffells war. Die mit der Berufung vorgetragene Auffassung, es liege nur der nach dem Gesetz nicht strafbare Versuch einer Bestechung vor, ist fehlerhaft. Eindeutig wurde dazu vom Bezirksgericht festgestellt, dass der Buerger D. fuer bevorzugte Belieferung mit einem Pkw einen Betrag von 4 000 M anbot und der Angeklagte A. daraufhin nicht nur die bevorzugte Lieferung zusagte, sondern auch entsprechende pflichtwidrige Handlungen wie im uebrigen mit der Berufung selbst eingeraeumt wurde vornahm. Der Angeklagte A. hat sich also ein Geschenk (4 000 M) fuer die pflichtwidrige Bevorzugung versprechen lassen. Damit hat er bereits den Tatbestand des ? 247 StGB erfuellt. Voraussetzung fuer die Erfuellung dieses Tatbestands in der Alternative ?sich Geschenke oder andere Vorteile versprechen lassen? ist nicjit, dass der angestrebte Erfolg, hier die Bevorzugung, tatsaechlich realisiert wird. Die Entgegennahme des Versprechens und die ernstgemeinte Zusage, dem gestellten Ansinnen nachzukommen bzw. Moeglichkeiten dafuer zu- suchen, erfuellen bereits den Tatbestand der genannten Bestimmung.;
Dokument Seite 334 Dokument Seite 334

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den Organen, der sozialistischen Recht spflege - Aufgaben des Sicherungs- una Kon.troll- Betreuer postens bei der politisch-operativen Absicherung von Transporten und Prozessen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X