Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 35. Jahrgang 1981 (NJ 35. Jg., Jan.-Dez. 1981, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 332 (NJ DDR 1981, S. 332); ?332 Neue Justiz 7/81 ?? 330, 333, 342, 434 ZGB. 1. Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit eines an einer Straftat (hier: Diebstahl) Beteiligten ist nicht davon abhaengig, dass auch er wegen der Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. 2. Derjenige, der gemeinschaftlich mit anderen handelnd einem Dritten vorsaetzlich und rechtswidrig einen Schaden zufuegt, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kommt es auf eine Abwaegung des Xatbeitrags des Beteiligten gegenueber den Mitbeteiligten im Verhaeltnis zum Geschaedigten nicht an, da dieser von jedem Beteiligten als Gesamtschuldner Ersatz des vollen Schadens verlangen kann. OG, Urteil vom 9. Dezember 1980 2 OZK 45/80. Die Klaegerin hat beantragt, die Verklagte wegen gemeinschaftlicher Schadenszufuegung (Teilnahme an einem Diebstahl in einer Verkaufsstelle) als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 4 822,85 M zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt, soweit mehr als 150 M gefordert werden, da sie strafrechtlich nicht als Mittaeter, sondern nur als Hehler zur Verantwortung gezogen worden sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verklagte zwar von der Straftat gewusst habe, nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen aber nicht selbst daran beteiligt gewesen sei. Auf die Berufung der Klaegerin hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben. Es hat die Ver- klagte verurteilt, den aus der Straftat als Hehler erlangten Betrag in Hoehe von 150 M an die Klaegerin zu zahlen und im uebrigen Klage und Berufung abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, dass fuer die Verklagte eine ueber den nach der Straftat erhaltenen Betrag von 150 M hinausgehende Schadenersatzverpflichtung nicht bestehe, weil sie sich weder als Mittaeter noch durch Beihilfe i. S. des ? 22 StGB an der Diebstahlshandlung beteiligt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, dass die Verklagte hinsichtlich des Diebstahls in der Verkaufsstelle im Strafverfahren nicht als Teilnehmer angeklagt gewesen ist und deshalb auch nicht im Strafurteil als Teilnehmer verurteilt oder freigesprochen werden konnte. Sie ist lediglich wegen eines anderen, wenn auch damit im Zusammenhang stehenden Sachverhalts, naemlich wegen Hehlerei angeklagt und verurteilt worden. Das Verhalten der Verklagten bei dem Diebstahl ist deshalb ausschliesslich zivilrechtlich zu beurteilen. Dafuer ist folgendes beachtlich: Die Verklagte, die mit ihren Bekannten P. und S. bereits andere Straftaten begangen hatte, hat im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Diebstahls ausgesagt: Von beiden habe sie den Auftrag erhalten, zur Vorbereitung des Diebstahls die Zahl der in der Verkaufsstelle taetigen Verkaeuferinnen auszukundschaften und dann von der Bushaltestelle aus zu beobachten, wann sie zur Mittagszeit die Verkaufsstelle verlassen. Das habe sie getan und danach ein entsprechendes Handzeichen gegeben. Daraufhin sei der Diebstahl durchgefuehrt worden. In gleicher Weise hat dies die Verklagte in der Hauptverhandlung im Strafverfahren angegeben, wie es auch Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung im Strafurteil geworden ist. Nach diesem bisher im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt hat die Verklagte somit gemeinschaftlich mit anderen der Klaegerin vorsaetzlich und rechtswidrig einen Schaden zugefuegt, zu dessen Ersatz sie verpflichtet ist (??330, 333 ZGB). Auf eine Abwaegung des Tatbeitrags der Verklagten gegenueber den Mitbeteiligten kommt es im Verhaeltnis der Prozessparteien nicht an, da die Klaegerin von der Verklagten als Gesamtschuldnerin Ersatz des vollen Schadens verlangen kann (?? 342, 434 ZGB). Bemerkt sei noch, dass es fuer die gesamtschuldnerische Schadenersatzverpflichtung der Verklagten ohne Bedeutung ist, ob sie nach Uebermittlung der Ergebnisse ihres Auskundschaftens ueber die Zahl des Personals der Verkaufsstelle weggegangen oder weitere Feststellungen ueber das Weggehen der Verkaeuferinnen zur Mittagszeit getroffen und Mitbeteiligte hiervon ebenfalls verstaendigt hat. Das Bezirksgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Hoehe des geltend gemachten Anspruchs zu treffen haben. Bisher sind beide Instanzgerichte entgegen dem beachtlichen Vorbringen der Klaegerin fehlerhaft lediglich von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er dem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Anklage und Verurteilung der Verklagten als Hehler zugrunde lag. Der Umstand, dass die auch im Schlussbericht des Ermittlungsverfahrens erfasste Teilnahme der Verklagten am Diebstahl nicht mit angeklagt worden ist, vermag an der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Verklagten nichts zu aendern. Aus diesen Gruenden war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von ??330, 333, 342 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurueckzuverweisen. ? 11 Abs. 1 EGZGB. Zur Berechnung der Verjaehrungsfrist fuer vor dem Inkrafttreten des ZGB faellig gewordene Ansprueche. BG Dresden, Beschluss vom 9. September 1980 - 8 BZR 468/80. In einem notariellen- vollstreckbaren Erbauseinandersetzungsvertrag hat sich der Schuldner verpflichtet, an den Glaeubiger 4 080 M zu zahlen. Er erklaerte sich bereit, mit Wirkung vom 5. Maerz 1972 an auf diesen Betrag 4 Prozent Zinsen jaehrlich in vierteljaehrlichen, nachtraeglich jeweils zum letzten Tag des Kalenderquartals zahlbaren Raten zu entrichten. Mit einem beim Gericht am 30. Juli 1980 eingegangenen Schriftsatz hat der Glaeubiger die Vollstreckung in das Eigentum und Vermoegen des Schuldners wegen der Hauptforderung zuzueglich 4 Prozent Zinsen seit dem 5. Maerz 1972 beantragt. Der Schuldner hat die Zahlung verjaehrter Zinsen abgelehnt. Das Kreisgericht hat den Antrag des Glaeubigers auf Vollstreckung zurueckgewiesen, soweit Zinsen fuer die Zeit vom 5. Maerz 1972 bis zum 30. Juni 1976 gefordert werden. Der Glaeubiger hat mit der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem Antrag auf Vollstreckung in vollem Umfang stattzugeben. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begruendung: Dem Glaeubiger ist darin beizupflichten, dass die Verjaehrung der Zinsansprueche auf der Grundlage sowohl der entsprechenden Bestimmungen des am 31. Dezember 1975 ausser Kraft getretenen BGB als auch des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen ZGB zu pruefen ist. Entgegen der Auffassung des Glaeubigers war ? 218 Abs. 1 BGB, wonach auch Ansprueche aus einer vollstreckbaren Urkunde erst in 30 Jahren verjaehrten, nicht anzuwenden, denn gemaess ? 218 Abs. 2 BGB blieb es bei der kuerzeren Verjaehrungsfrist von vier Jahren des ? 197 BGB, da es sich bei den Anspruechen auf Zinsen um regelmaessig wiederkehrende, erst kuenftig faellig werdende Leistungen handelte. Da nach ? 201 BGB die Verjaehrung jeweils am Schluss des Jahres begann, in dem die Ansprueche entstanden waren, d. h. mit jeweiliger Faelligkeit der Zinsraten, waren die seit dem 31. Maerz 1972 faellig gewordenen Ansprueche bei Inkrafttreten des ZGB noch nicht verjaehrt. Wenn der Glaeubiger jedoch davon ausgeht, dass die Verjaehrung erst im Jahre 1980 eintrete, so trifft dies nicht zu. Die bereits in Lauf gesetzte Verjaehrungsfrist der vor dem 1. Januar 1976 faellig gewordenen Ansprueche begann mit Inkrafttreten des ZGB nicht nochmals von neuem fuer weitere vier Jahre. Das ergibt sich eindeutig aus ? 11 Abs. 1;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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