Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 97 (NJ DDR 1979, S. 97); Neue Justiz 2/79 97 hat, der Kies ins Rutschen gekommen und er so in die Auslauföffnung geraten ist, kann die Möglichkeit, daß die Umstände des Unfalls andere waren, nicht ausgeschlossen werden. Das hat das Kreisgericht übrigens auch erkannt. So ist es in Würdigung des Beweisergebnisses zu dem Schluß gelangt, daß außer den Pflichtverletzungen des Angeklagten auch das eigene Verhalten des A. für dessen Tod ursäch-' lieh gewesen ist. Dabei hat es den hohen Grad der alkoholischen Beeinflussung des A. zum Zeitpunkt des Unfalls in Betracht gezogen, der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille und einem Urinalkoholgehalt von 3,6 Promille in einem solchen Zustand von Trunkenheit befand, in dem sich erfahrungsgemäß alle wichtigen Funktions- und Reaktionsabläufe erheblich verschlechtern. Durchaus denkbar ist es aber, daß sich A,, als er sich zu seinem Arbeitsplatz begab, außerhalb des Gefahrenbereichs bewegte, den Kies also z. B. nicht unmittelbar über der Auslauföffnung betreten hat, sondern ausschließlich infolge seiner Trunkenheit oder auch infolge einer trunkenheitsbedingten Fehlreaktion in den Gefahrenbereich und im weiteren Verlauf in den Auslauftrichter geriet. Welche von den beiden in Frage kommenden Umständen die Pflichtverletzungen des Angeklagten oder das eigene Verhalten des A. tatsächlich zu dem tödlichen Unfall geführt hat, ist nicht sicher festzustellen. Da bestimmte Zweifel daran, ob der Angeklagte den Tod des Schrapperfahrers A. verursacht hat, somit nicht auszuräumen sind, hätte in dieser Hinsicht zu seinen Gunsten entschieden werden müssen (§ 6 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Kreisgerichts war dementsprechend zu korrigieren. Da der Angeklagte am Tod des Schrapperfahrers A. keine Schuld hat, ist sein Vergehen auch weniger schwerwiegend. In seiner beruflichen wie in seiner sonstigen gesellschaftlichen Tätigkeit hat er stets große Einsatzbereitschaft und hohes Verantwortungsbewußtsein unter Beweis gestellt. Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß es sich bei der im Verfahren zutage getretenen Rechtsverletzung um eine für ihn keinesfalls typische Verhaltensweise, vielmehr um eine lediglich zeitweilige Pflichtvergessenheit handelt, so daß es eines längeren Erziehungsprozesses, wie mit der vom Kreisgericht ausgesprochenen Verurteilung auf Bewährung bezweckt, nicht bedarf. Der Senat hat aus diesen Erwägungen das Urteil antragsgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gegen den Angeklagten auf eine Geldstrafe in Höhe von dreihundert Mark erkannt. \ §§196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff.2, 200, 15 Abs. 3 StGB; §§ 7 Abs. 2, 34 StVO. 1. Das Führen eines Fahrrads im Verkehr i. S. des §200 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Radfahrer mit dem Fahrrad fährt. Führt er es mit sich, indem er es schiebt, ist er Fußgänger (§ 34 Abs. 7 StVO). 2. Auch Fußgänger sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie gemäß § 196 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 StGB einen schweren Verkehrsunfall schuldhaft verursachen. 3. Die Grundsätze für die Anwendung des schweren Falls der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB) erfordern im Einzelfall eine differenzierte Prüfung und Wertung von Tatumständen. An den Führer eines Kraftfahrzeugs stellt die Art des Fahrzeugs (vor allem seine Motorkraft, Masse und Geschwindigkeit) nicht nut hohe Anforderungen an die Fähigkeit, in komplizierten Situationen richtig zu reagieren und das Fahrzeug technisch zu beherrschen. Sie verlangt von ihm gleichermaßen ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit, Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber anderen. Deshalb ist ihm, wenn er unter Alkoholeinwirkung steht, die Teilnahme am Straßenverkehr uneingeschränkt untersagt (§ 7 Abs. 2 StVO). 4. Auch ein Fußgänger kann sich besonders riskant und die Sicherheit anderer außerordentlich gefährdend verhalten. Im Verhältnis zum Fahrzeugführer ist ihm gesetzlich jedoch nicht untersagt, unter Einwirkung von Alkohol am Straßenverkehr teilzunehmen. Deshalb kann der Rechtsstandpunkt zum Vorliegen der Rücksichtslosigkeit, der für das Verhalten von Fahrzeugführern mit der Konsequenz für die Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB gilt, nicht grundsätzlich gegenüber Fußgängern gelten. Maßgebend sind die Art und Weise, wie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schwere Verkehrsunfälle herbeigeführt werden, sowie der Grad der Schuld. 5. Zum Umfang der Schuldprüfung bei Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 15 Abs. 3 StGB. OG, Urteil vom 8. Dezember 1978 3 OSK 16/78. Der Angeklagte hatte am 28. April 1978 in erheblichem Maße alkoholische Getränke genossen, so daß er sich an seinen Heimweg infolge Trunkenheit nicht erinnern kann. Er begab sich mit seinem Fahrrad auf die V.-Straße und stieß beim Überqueren der Hauptstraße mit einem Kleinkraftrad zusammen. Der Fahrer des Kleinkraftrades stürzte und zog sich dabei eine Verrenkung des linken Schultereckgelenks, vier Rippenbrüche, einen Bruch des Mittelhandknochens sowie eine Schürfverletzung des linken Sprunggelenks zu. Der Geschädigte hatte den Angeklagten nicht wahrgenommen und verspürte nur einen Schlag, der zum Sturz führte. Die Verletzungen des Geschädigten erforderten eine zweiwöchige stationäre Behandlung. Zur Unfallzeit herrschte Dunkelheit, und die Straßen . waren trocken. Die bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 2,5 Promille. Er befand sich zur Unfallzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff.2, 200 Abs. 1, 63 Abs.2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach dem mit dem Kassationsantrag nicht angegriffenen Sachverhalt stieß der volltrunkene Angeklagte mit seinem Fahrrad beim Überqueren der Hauptstraße mit dem Geschädigten zusammen. Angesichts dieser Feststellung ist die rechtliche Beurteilung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe als Fahrzeugführer eine Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 Abs. 1 StGB) begangen, nicht gerechtfertigt. Sie läßt offen, ob der Angeklagte mit dem Fahrrad fuhr oder ob er es mitführte, als sich der Unfall ereignete. Der für die Erfüllung des Tatbestands des § 200 StGB u. a. entscheidende Umstand des Führens eines Fahrzeugs im Verkehr, d. h. des Fahrens mit einem Fahrzeug, besteht im Gegensatz zum Mitführen i. S. des § 34 Abs. 7 StVO darin, daß der Angeklagte es zum Tatzeitpunkt zum Fortbewegen benutzte. Hat er dies nicht getan, sondern das Fahrrad lediglich mit sich geführt, indem er es schob, gelten für ihn nach der StVO die Bestimmungen für Fußgänger (§ 34 Abs. 7 StVO). Begrifflich kann der Fußgänger vom Fahrzeugführer nicht anders unterschieden werden. Insoweit konnte das Kreisgericht keine eindeutigen Feststellungen treffen. Deshalb war es unzulässig, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Nachteil des Angeklagten zu unterstellen, daß er zum -Zeitpunkt des Tatgeschehens mit dem Fahrrad gefahren sei. Das Kreisgericht hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß er das Fahrrad lediglich mit sich führte und deshalb strafrechtlich nicht gemäß § 200 Abs. 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden durfte. Richtig hat das Kreisgericht erkannt, daß die Prüfung, ob sich der Angeklagte der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 97 (NJ DDR 1979, S. 97) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 97 (NJ DDR 1979, S. 97)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen solche Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, daß diese Konzentrationen zu Ausgangspunkten strafbarer Handlungen Jugendlicher werden.

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