Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 95 (NJ DDR 1979, S. 95); Neue Justiz 2/79 95 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 300 M auferlegt. 3. Die einstweilige Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, falls nicht bis zum 30. November 1977 Klage erhoben worden ist. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Klage wurde vom Antragsteller bis zum 30. November 1977 nicht erhoben. Von der Antragsgegnerin wurde Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, daß eine Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht Vorgelegen habe. Die Beschwerde war begründet. Aus der Begründung: Da vom Antragsteller in der ihm aufgegebenen Frist keine Klage erhoben wurde, hat die einstweilige Anordnung mit Ausnahme der Kostenentscheidung mit dem 1. Dezember 1977 ihre Wirksamkeit verloren, so daß insoweit die Beschwerde gegenstandslos wurde. Daraus folgt, daß vom Senat lediglich die Kostenregelung zu überprüfen war. Die gesetzliche Grundlage für eine Kostenentscheidung ist § 174 ZPO. Da im vorliegenden Fall keine Voraussetzungen Vorlagen, nach § 174 Abs. 2 ZPO von der allgemeinen Regelung des § 174 Abs. 1 ZPO abzuweichen, waren der unterliegenden Prozeßpartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese Entscheidung setzt eine Sachprüfung voraus. Dabei war festzustellen, daß die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 16 Abs. 1 ZPO erforderliche Dringlichkeit nicht vorlag. Die Antragsgegnerin hatte zwar zum Teil andere Türschlösser in der früheren ehelichen Wohnung einbauen lassen und dadurch dem Antragsteller den Zutritt verwehrt. Er nutzte aber die frühere eheliche Wohnung seit Februar 1977 lediglich in der Form, daß er Gegenstände dort aufbewahrte. Im übrigen hielt er sich ständig in der Wohnung seiner Eltern mit auf. Er hat kein dringliches Bedürfnis für den Zugang zur Wohnung dargetan, sondern lediglich glaubhaft gemacht, daß er auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist, weil ihm bisher keine andere zugewiesen wurde. Da er in der früheren ehelichen Wohnung lediglich Gegenstände abgestellt hat, ohne die Wohnung tatsächlich zu nutzen, hätte er sein Recht auf Zugang in einem regulären Klageverfahren durchsetzen können. Nicht unwesentliche Nachteile wären damit für ihn nicht verbunden gewesen. Deshalb wäre der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen gewesen. Da die vom Kreisgericht erlassene einstweilige Anordnung bereits nicht mehr wirksam ist, war lediglich noch die Kostenentscheidung aufzuheben. Die Kosten waren dem Antragsteller aufzuerlegen. § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat der verklagte Einzelhandelsbetrieb zu tragen, wenn der Käufer seine Klage deshalb zurücknimmt, weil der Herstellerbetrieb während des Verfahrens den gegen den Einzelhandelsbetrieb geltend gemachten Garantieanspruch erfüllt hat. BG Dresden, Beschluß vom 2. Mai 1978 8 BZR 228/78. Der Kläger kaufte in einer Verkaufsstelle der Verklagten zwei Hi-Fi-Boxen zum Preis von 500 M. Drei Monate später erhob er Klage, mit der er Preisrückzahlung, hilfsweise Ersatzlieferung, geltend gemacht hat. Das Kreisgericht erließ nach der mündlichen Verhandlung eine Beweisanordnung, nach der das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) ein Gutachten über die vom Kläger behaupteten Mängel erstatten sollte. Etwa fünf Wochen später teilte der Kläger der Verklagten mit; daß die Boxen vom Herstellerbetrieb untersucht würden. In der folgenden mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, daß er durch die Übersendung der Boxen an den Herstellerbetrieb eine billigere Prüfung der Qualität der Boxen habe ermöglichen wollen, als das beim ASMW möglich sei. Der Herstellerbetrieb habe festgestellt, daß- die Boxen mangelhaft seien, und deshalb Ersatz geliefert. Danach erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage. Das Kreisgericht hat die Verfahrenskosten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Beschlusses beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Verklagten aufzuerlegen. Dazu hat er vorgetragen: Die Kostenentscheidung stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Es sei die Frage zu entscheiden gewesen, ob die Boxen mit Mängeln behaftet gewesen seien oder nicht. Da die Verklagte das Vorliegen von Mängeln bestritten habe, habe das Kreisgericht die Beiziehung eines Sachverständigengutachtens vom ASMW angeordnet. Weil er erfahren habe, daß dies erhebliche Auslagen verursachen werde, die in keinem Verhältnis zum Wert der Boxen stünden, habe er sich nach Abstimmung mit der Verklagten entschlossen, die Boxen dem Herstellerwerk zur Überprüfung zu übergeben. Das Herstellerwerk habe festgestellt, daß die vom Kläger gerügten Mängel bestanden, und sich sofort bereit erklärt, ihm Ersatzboxen zu schicken. Da für ihn damit das Verfahren erledigt gewesen sei, habe er Klagerücknahme erklärt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht bei einer Klagerücknahme auch dem Verklagten die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn er zur Klage Anlaß gegeben hat oder wenn das nach den Umständen gerechtfertigt ist. Letzteres ist in der vorliegenden Sache der Fall. Im Interesse einer schnellen und unkomplizierten Durchsetzung berechtigter Garantieansprüche wurde im ZGB eine Regelung getroffen, die dem Bürger verschiedene Möglichkeiten eröffnet. Im Rahmen der Garantie nach § 149 ZGB kann der Käufer alle Ansprüche (vgl. § 151 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB) beim Verkäufer geltend machen. Er kann sich während der gesetzlichen Garantiezeit aus der gesetzlichen Garantie nach §§ 151, 157 ZGB an den Verkäufer, den Hersteller und die Vertragswerkstatt und aus der Zusatzgarantie an den Hersteller und in der Regel auch an eine Vertragswerkstatt wenden, wobei Garantieansprüche gegen der Hersteller auch beim Verkäufer geltend gemacht werden können (§150 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Die Zusatzgarantie des Herstellers gibt dem Käufer weitere Rechte, die er wahlweise anstelle der Ansprüche aus der Garantie wahrnehmen kann. In vorliegender Sache hat der Kläger gegen einen Einzelhandelsbetrieb (den Verklagten) Garantieansprüche aus der gesetzlichen Garantie geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, daß schließlich der Hersteller den Anspruch erfüllt hat. Das ZGB stellt es nicht darauf ab, ob vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht, sondern ermöglicht es durch den direkten Anspruch gegenüber dem Hersteller oder seiner Vertragswerkstatt, unmittelbar dort auf den Mangel aufmerksam zu machen, wo dessen Ursachen gesetzt worden sind und wo zur Überwindung des Mangels die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Der Kläger hat motiviert durch vermeintlich hohe Gutachterkosten im Ergebnis einen solchen Weg beschritten. Der Hersteller hat den Garantieanspruch des Klägers anerkannt und durch Ersatzlieferung erfüllt. An diese Entscheidung ist der Einzelhandelsbetrieb gebunden, da der Hersteller über die besseren technischen Einrichtungen zur Prüfung der Mängel der Ware verfügt. Der Kläger, der mit seinem Klage(Garantie)-Anspruch im Ergebnis Erfolg hatte, kann demzufolge nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 95 (NJ DDR 1979, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 95 (NJ DDR 1979, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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