Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 93 (NJ DDR 1979, S. 93); Neue Justiz 2/79 93 abgeändert bzw. wie hier die Schuldverpflichtung als gegenstandslos angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso dem eine Unkündbarkeit des der Schuldverpflichtung zugrunde liegenden Darlehns entgegenstehen soll. Nach alledem steht der Klägerin die geltend gemachte Forderung nicht zu. Auf den Kassationsantrag waren daher die Entscheidungen der Instanzgerichte wegen Verletzung des § 54 Abs. 5 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war die Klage abzuweisen. § 150 Abs. 1 ZPO; § 471 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Zur Wahrung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen staatlicher Gerichte genügt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der vorgesehenen Frist in den Hausbriefkasten desjenigen Gerichts eingeworfen wird, das die Entscheidung erlassen hat. OG, Urteil vom 1. September 1978 OAK 17/78. Der Kläger war beim Verklagten tätig. Mit Wirkung vom 22. August 1977 wurde er fristlos entlassen. Dem gegen die fristlose Entlassung eingelegten Einspruch hat die Konfliktkommission nicht stattgegeben. Das Kreisgericht hat den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Oktober 1977 zugestellte Urteil des Kreisgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß seine Berufung dem Eingangsstempel zufolge am 27. Oktober 1977 beim Kreisgericht eingegangen ist und damit die Berufungsfrist um einen Tag überschritten wurde. Der Kläger hat das Eingangsdatum seiner Berufungsschrift bestritten, aber vorsorglich Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis beantragt. Das Bezirksgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Gerichte bzw. Einsprüche gegen Beschlüsse gesellschaftlicher Gerichte können bis zum Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist (24 Uhr) eingelegt werden. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist in den Hausbriefkasten des Kreisgerichts eingeworfen wird. Läßt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ob eine Rechtsmittelschrift noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist oder erst danach in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, so ist sie mindestens dann als rechtzeitig eingegangen anzusehen, wenn sie an dem auf den Fristablauf folgenden Morgen aus dem Briefkasten bei dessen erster Leerung entnommen Wurde. Das Bezirksgericht hat im Hinblick auf den vorstehenden Grundsatz nicht alle für die Wahrung der prozessualen Rechte des Klägers maßgeblichen Umstände aufgeklärt, und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (§ 45 Abs. 3 ZPO). Es hat zwar zutreffend festgestellt, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 12. Oktober 1977 zugestellte Urteil des Kreisgerichts am 26. Oktober 1977 abgelaufen ist (§ 150 Abs. 1 ZPO; §§ 470 Abs. 1 Satz 1, 471 Abs. 1 'Ziff.2 ZGB). Jedoch hat es unter Berücksichtigung des Inhalts der Prozeßakten nicht ausreichend geprüft, ob die Berufung tatsächlich erst am 27. Oktober 1977 beim Kreisgericht eingegangen ist. Nach der Mitteilung des Direktors des Kreisgerichts ist der Rechtsmittelschriftsatz am 27. Oktober 1977 dem Hausbriefkasten des Kreisgerichts entnommen worden. Zu dieser Mitteilung steht zwar die vom Bezirksgericht beigezogene schriftliche Erklärung der Sekretärin der Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die Abgabe des Berufungsschriftsatzes im Widerspruch. Dies konnte jedoch das Bezirksgericht nicht von seiner Pflicht zur weiteren Prüfung des tatsächlichen Geschehensablaufs entbinden. Das Bezirksgericht hätte vor seiner Entscheidung daher noch eine präzisierte Stellungnahme der für die Behandlung der eingehenden Post verantwortlichen Mitarbeiter des Kreisgerichts dahingehend einholen müssen, wann die Post aus dem Hausbriefkasten entnommen wurde und ob Umstände bekannt sind, die es ausschließen, daß die Rechtsmittelschrift bis zum Ablauf des 26. Oktober 1977 in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Die Entscheidung des Bezirksgerichts war daher gemäß §162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Sollte die weitere Prüfung des Sachverhalts erneut zu der Feststellung berechtigen, daß die Rechtsmittelfrist vom Kläger nicht gewahrt wurde, hat das Bezirksgericht zunächst über den in der Verhandlung vom 8. Dezember 1977 gestellten Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu entscheiden (§ 70 ZPO). § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Für die Geltendmachung eines auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Garantieanspruchs ist neben dem Kreis-gericht am Geschäftssitz des verklagten Herstellers auch dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Kläger (Käufer) wohnt. Das gilt auch dann, wenn in der Zusatzgarantieurkunde die Zuständigkeit des Kreisgerichts am Geschäftssitz des Herstellers festgelegt worden ist. BG Magdeburg, Beschluß vom 20. Februar 1978 BZR 34/78. Der Kläger hat beim Kreisgericht O. aus der Zusatzgarantie Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines reparaturbedürftigen Waschautomaten geltend gemacht. Der Verklagte hat eingewendet, daß das Kreisgericht O. nicht zuständig sei, und die Verweisung des Rechtsstreits an das Kreisgericht S. beantragt. Das Kreisgericht O. hat den Antrag des Verklagten auf Verweisung an das Kreisgericht S. zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Verklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des kreisge-richtlichen Beschlusses die Unzuständigkeit des Kreisgerichts O. festzustellen und die Sache an das Kreisgericht S. zu verweisen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Es ist der Auffassung des Klägers zu folgen, daß gemäß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO auch dasjenige Kreisgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Verpflichtung aus dem Rechtsstreit zu erfüllen ist. Nach § 75 Abs. 1 ZGB sind Geldzahlungen im Unterschied zu sonstigen Leistungen, die gemäß § 72 Abs. 1 ZGB in der Regel am Sitz des Schuldners zu erbringen sind, dem Gläubiger an dessen Wohnsitz oder Sitz zu übermitteln, also dort zu erfüllen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Daran vermag auch die Formulierung des Gerichtsstands des Kreisgerichts S. in der Zusatzgarantieurkunde des verklagten Betriebes nichts zu ändern, da dies nur als ein Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts S. für sonstige Leistungen (außer Zahlungsverpflichtungen) nach § 72 ZGB angesehen werden kann. Keinesfalls ist allein daraus eine Vereinbarung der Zuständigkeit des Kreisgerichts S. gemäß § 20 Abs. 4 ZPO herzuleiten. Nach alledem ist in Zivilrechtssachen für Zahlungsverpflichtungen neben dem Kreisgericht des Sitzes des Verklagten auch dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl. auch Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 10, S. 309). Nach § 20 Abs. 3 ZPO kann der Kläger unter mehreren örtlich zuständigen Kreisgerichten wählen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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