Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 88 (NJ DDR 1979, S. 88); 88 Neue Justiz 2/79 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Aufgaben bei der Leitung der Neuererbewegung In der Eingabe eines Arbeiters des VEB St. wurde der Verdacht ausgesprochen, daß zwei Kollegen seines Arbeitskollektivs in die Aufwandsabrechnungen von Neuerervereinbarungen „Strohmänner“ aufgenommen und dadurch ungerechtfertigt hohe Zahlungen erhalten hätten. Dem Arbeiter waren zufällig Aufwandsabrechnungen in die Hände gekommen, die seinen Namen enthielten, ohne daß er im Neuererkollektiv mitgearbeitet und Vergütungen erhalten hatte. Die Prüfung der Angaben bestätigte die gesetzwidrige Abrechnungsweise. Die „Strohmänner“ wurden in die Abrechnung aufgenommen, weil der Betriebsdirektor Neuerervereinbarungen mit Werktätigen abgeschlossen hatte, die entsprechend ihrer Qualifikation die Aufgabe nur mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand lösen konnten. Die Neuerervereinbarungen widersprachen u. a. der gesetzlichen Forderung des § 7 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. Danach darf der Aufwand an Arbeitszeit den für vergleichbare Arbeiten innerhalb der Arbeits- oder Dienstaufgaben durchschnittlich erforderlichen Lohnaufwand nicht überschreiten. Um auf die Vergütung eines Teils der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Stunden nicht verzichten zu müssen, wurde die gesetzwidrige Abrechnungsweise gewählt. Die in Verbindung mit der Eingabe getroffenen Feststellungen wiesen darauf hin, daß das Neuererrecht in diesem Betrieb über einen längeren Zeitraum verletzt worden ist. Deshalb überprüfte der Staatsanwalt im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht die betrieblichen Dokumente zur Durchsetzung des Neuererrechts sowie ausgewählte Neuerervereinbarungen und Neuerervorschläge. Im Ergebnis der Überprüfung würde die Verletzung grundsätzlicher Regelungen des Neuererrechts festgestellt, die den Staatsanwalt des Bezirks veranlaßten, einen Protest beim Generaldirektor der dem Betrieb übergeordneten WB einzulegen (§ 31 Abs. 1 StAG). Das Anliegen des Neuererrechts, die Initiative der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb zur Lösung der Planaufgaben durch schöpferische Gemeinschaftsarbeit der Arbeiter und Angehörigen der Intelligenz zu fördern, fand weder in den betrieblichen Leitungsdokumenten zum Abschluß von Neuerervereinbarungen noch in der praktischen Arbeit die notwendige Beachtung. Gemäß § 14 Abs. 1 NVO können Neuerervereinbarungen nur mit Kollektiven abgeschlossen werden, in denen Arbeiter und Angehörige der Intelligenz in schöpferischer Gemeinschaftsarbeit Zusammenwirken. Die Kollektive sollen so zusammengesetzt sein, daß der Anteil der Arbeiter überwiegt. Das bedeutet nicht nur, daß mehr als die Hälfte der an der Neuerervereinbarung -beteiligten Werktätigen Arbeiter sein müssen. Auch die Leistungen der Arbeiter müssen überwiegen (Ziff. 3 der Grundsätze des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB und des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen zur Planung der Neuerertätigkeit [Beschlüsse und Informationen des Bundesvorstandes des FDGB, Nr. 8/Juni 1975]). Die betriebliche Ordnung zur Bestätigung von Neuerervereinbarungen enthielt jedoch lediglich die Orientierung, daß die Gemeinschaftsarbeit von Arbeitern und Angehörigen der Intelligenz anzustreben ist. Das führte zum Abschluß von Neuerervereinbarungen, in denen die Angehörigen der Intelligenz zahlenmäßig überwogen, der Gesamtleistungsanteil der Arbeiter wesentlich unter dem der Angehörigen der Intelligenz lag oder überhaupt nicht feststellbar war. Die Aufgabenstellung wurde im wesentlichen von den Angehörigen der Intelligenz gelöst; eine schöpferische Gemeinschaftsarbeit kam nicht zustande. Die Voraussetzungen für den Abschluß von Neuerervereinbarungen nur mit Angehörigen der Intelligenz, die in einzelnen Fällen möglich ist (§ 14 Abs. 2 NVO), lagen aber nicht vor. Des weiteren ist im Betrieb die in § 13 NVO geforderte Verteidigung der Neuereraufgabe vor einem sachkundigen Gremium durch Einzelstellungnahmen von Leitern ersetzt worden. Die Aufgabenstellungen für die einzelnen Kollektivmitglieder, die sie im Rahmen der Neuerervereinbarung lösen sollten, waren ungenügend detailliert. Die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, die für den wirksamen Abschluß der Vereinbarungen erforderlich ist (§ 14 Abs. 4 NVO), fehlte. Dadurch konnten sich subjektiv unrichtige Auffassungen durchsetzen, die zum Abschluß von Neuerervereinbarungen führten, die den Grundsätzen der Neuererarbeit widersprachen. Rechtsverleungen wurden auch bei der Bearbeitung von Neuerervorschlägen festgestellt. Anstelle der Entscheidung des Leiters über die Benutzung des Neuerervorschlags (§ 20 Abs. 1 NVO) wurden fachliche Beurteilungen eingeholt Dabei ist ungenügend geprüft worden, ob die Anforderungen an einen Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO Vorlagen und- er eine Leistung darstellte, die qualitativ über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben des Werktätigen hinausging (§ 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO), so daß eine Vergütung begründet war. Mit dem Protest wurde verlangt die betrieblichen Dokumente zur Neuererarbeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu überarbeiten; die Unwirksamkeit derjenigen Neuerervereinbarungen, die § 14 Abs. 1 und 4 NVO verletzten, gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der 2. DB zur NVO festzustellen und die Restvergütung nicht auszuzahlen. Die ungenügenden und zum Teil rechtswidrigen Festlegungen in den betrieblichen Leitungsdokumenten sowie die Vorgefundene Praxis waren Anlaß, außerdem vom Generaldirektor die Untersuchung der Neuererarbeit in diesem Betrieb entsprechend den vom Staatsanwalt gestellten Untersuchungsfragen für den Zeitraum von 1976 bis 1978 zu verlangen. Aus dem Untersuchungsbericht ging hervor, daß gleiche und weitere Rechtsverletzungen bei der Arbeit mit Neuerervereinbarungen und Neuerervorschlägen festgestellt wurden. Die für die Neuererarbeit verantwortlichen Leiter hatten ihre Verantwortung unzureichend wahrgenommen. Gegen sie wurden Disziplinarverfahren durchgeführt. Die Rechtsverletzungen sind unverzüglich beseitigt worden. Zu den Maßnahmen, die zur Verbesserung der Neuerertätigkeit im Betrieb festgelegt wurden, gehörten die Erhöhung der Rechtskenntnisse der Leiter und die Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit und politischen Anleitung des Büros für die Neuererbewegung (BfN). Die mit der eingangs erwähnten Eingabe aufgeworfenen Probleme hatten schon vor der Untersuchung zu Auseinandersetzungen im Arbeitskollektiv des Eingabeerstat-ters geführt. Um in der Auseinandersetzung mit den Rechtsverletzungen die Wahrnahme der Verantwortung für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch jeden einzelnen Werktätigen noch stärker zu fördern, wertete der Staatsanwalt die Ergebnisse der Gesetzlichkeitsaufsicht im Arbeitskollektiv aus. Daran nahmen außerdem der Betriebsdirektor, der BGL-Vorsitzende, der Leiter des BfN und andere staatliche Leiter teil. Die Auswertung der Aufsichtsmaßnahme im Kollektiv der Arbeiter, in dem die Rechtsverletzungen auftraten und zur Störung des Vertrauensverhältnisses geführt hatten, trug dazu bei, daß alle Mitglieder des Kollektivs eine richtige Position zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bezogen. GISELA DAMASKE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 88 (NJ DDR 1979, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 88 (NJ DDR 1979, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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