Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 69 (NJ DDR 1979, S. 69); Neue Justiz 2/79 ser Umstand soll als Beleg dafür dienen, daß die Einwohner mehrerer Mitgliedsstaaten der UNO durchaus über eine gemeinsame Staatsbürgerschaft verfügen können.7 Was aber für zwei Sowjetrepubliken gelte, treffe auch für die BRD und die DDR zu, die beide Mitglieder der UNO sind. Dieses Argument geht jedoch absolut fehl. Die UNO-Mitgliedschaft der beiden Sowjetrepubliken ist eine internationale Reverenz vor der großen Leistung und den riesigen Opfern der Bevölkerung dieser Republiken im Kampf gegen den Faschismus, aus dem die UNO erwuchs. Diese Mitgliedschaft steht deshalb in einem ganz spezifischen historischen und juristischen Zusammenhang, der keinerlei Analogie zum Verhältnis zwischen der DDR und der BRD und zu den Bürgerschaften dieser beiden souveränen, voneinander unabhängigen Staaten erlaubt. Wer diese beiden Varianten juristischer Interpretation der BRD-Staatsangehörigkeitsdoktrin als juristisch skurril abtun wollte, verkennt den praktischen und politischen Sinn, der ihnen innewohnt. Er wird an Handlungen, Entscheidungen und Haltungen der BRD, ihrer Organe und Politiker deutlich. Auf einige Aspekte soll im folgenden eingegangen werden. Das interventionistische Konzept der „offenen Tür zur BRD“ und seine praktischen Konsequenzen Die Staatsangehörigkeitsdoktrin der BRD dient dazu, auf die Bürger der DDR ideologisch Einfluß zu nehmen und staatsbürgerlich nicht gefestigte Bürger zum Verlassen der DDR zu bewegen. Eine solche letztlich gegen ihre eigenen Interessen gerichtete Entscheidung soll diesen Bürgern durch die These erleichtert werden, es handele sich lediglich um eine Wohnsitzverlegung innerhalb Deutschlands, der keinerlei Konsequenzen in bezug auf die Staatsbürgerschaft habe. Da der DDR-Bürger für die BRD nicht Bürger eines anderen Staates also nicht Ausländer sei; gebe es kein Erfordernis einer Einbürgerung. Diese offen interventionistische Haltung wird mit den Begriffen „Angebot zur Wohnsitzverlegung“ oder „offene Tür zur BRD“ verschleiert. So umschreibt K. M. Mees-sen den Begriff „offene Tür“ wie folgt: „Nach dem derzeit geltenden Recht bedeutet die deutsche Staatsangehörigkeit für die Bewohner der DDR und der Oder-Neiße-Gebiete nur wenig mehr als eine .offene Tür“: die deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder auch nur ihren ständigen Aufenthalt aus diesen Gebieten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin verlegen, werden, ohne daß es irgendeines Einbürgerungsaktes bedarf, den deutschen Staatsangehörigen, die seit langem hier wohnen, gleichgestellt.“8 In letzter Zeit wird die „Angebotsfunktion“ der BRD-Staatsangehörigkeitsdoktrin auffallend stark betont. Beispielsweise erklärte der Bundestagsabgeordnete Schmude (SPD-Fraktion), die „einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit“ sei „ein Angebot an diejenigen DDR-Bürger, die in den Schutzbereich bundesdeutscher Hoheitsträger gelangen und das Angebot annehmen".9 Dem entspricht auch die Praxis staatlicher Organe der BRD, Bürgern der DDR, die sich besuchsweise in der BRD aufhalten, bundesdeutsche Pässe auszustellen. Über die eklatante rechtswidrige Überschreitung der eigenen Personalhoheit und ihre Erstreckung auf Bürger eines anderen Staates wird in der BRD-Literatur offen berichtet.10 Ganz in dieser Linie liegt die Haltung staatlicher Organe der BRD zu den Versuchen krimineller Menschenhändlerorganisationen, Bürger der DDR unter Verletzung von Rechtsvorschriften der DDR sowie unter Mißbrauch des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der BRD über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der BRD und Berlin (West) vom 17. Dezember 1971 illegal in die BRD zu verbringen. In Art. 17 dieses Transitabkommens hat sich die BRD u. a. dazu verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu tref- fen, damit ein Mißbrauch der Transitwege verhindert wird, wozu gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst, b des Transitabkommens auch die Aufnahme von Personen gehört. Die Praxis belegt, daß die Verpflichtung aus 'Art. 17 nicht zur Verhaltensmaxime staatlicher Organe der BRD geworden ist. Es gibt im Gegenteil nicht wenig Zeugnisse für die offizielle Duldung und Förderung der Umtriebe krimineller Menschenhändler. So erklärte z. B. Staatssekretär Herold im Bundestag auf die Frage des Abgeordneten Hupka (CDU/CSU-Fraktion), welchen Rechtsschutz die Bundesregierung für die in der DDR gefaßten und verurteilten „Fluchthelfer“ aus der BRD geben kann und wird: „Die Bundesregierung nützt Edle Möglichkeiten, um Rechtsschutz zu ermöglichen.- Darüber hinaus möchte ich nichts sagen.“11 Die darin liegende Sympathiebekundung ist offensichtlich. Inzwischen hat in dieser Hinsicht eine Eskalation stattgefunden. Der BRD-Bundesgerichtshof hat in mehreren * Entscheidungen den Menschenhändlerorganisationen praktisch einen justitiellen Freibrief ausgestellt, indem er sog. Fluchthelferverträge als im Prinzip nicht sittenwidrig und dem Transitabkommen und den Rechtsvorschriften der BRD wie der DDR nicht widersprechend bezeichnete.12 Darüber hinaus wird vom Bundesgerichtshof ein juristisches Argument bemüht, das den Kern des Problems nicht nur bewußt verdeckt, sondern zugleich auch die Tätigkeit der Menschenhändler und ihrer Organisationen in scheinbare Unabhängigkeit vom staatlichen Verhalten setzt. Es geht im Grunde von der Tatsache aus, daß der einzelne keine Völkerrechtssubjektivität besitzt und folglich aus einem völkerrechtlichen Vertrag für ihn keine unmittelbar wirkenden Rechte und Pflichten erwachsen. Insofern trifft es durchaus zu, daß dEts Transitabkommen „ausschließlich Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (regelt), ohne Rechte und insbesondere Pflichten privater Personen zu begründen“. Aber primär geht es nicht darum, sondern um die unzweifelhaft begründete Pflicht des Vertragspartners, alles auch gegenüber seinen Bürgern zu tun, damit dem Buchstaben und Sinn des Vertrags gemäß gehandelt wird. Es ist im übrigen bemerkenswert, daß die Frage nach der Relevanz von Art. 25 des Grundgesetzes überhaupt nicht gestellt wird. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu ihnen zählt natürlich die Achtung der Souveränität anderer Staaten Bestandteil des Bundesrechts, die „Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets“ erzeugen. Die betonte Entgegensetzung von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtssphäre soll hier gerade dazu dienen, die Erfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht in ihrer Substanz in Frage zu stellen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine wesentliche Legitimation für sein Urteil unmittelbar aus der offiziellen Staatsangehörigkeitsdoktrin, wonach jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes gemäß Art. 11 des Grundgesetzes berechtigt sei, in das Rundesgebiet, d. h. „in das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist“, einzureisen. Staatssekretär de With erklärte auf eine Frage des Bundestagsabgeordneten Jäger (CDU/CSU-Fraktion): „Die Bundesregierung wird den höchstrichterlichen Urteilen gebührenden Respekt entgegenbringen.“ Er bekundete, daß die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht im Widerspruch zum Transitabkommen stünden, und verdeutlichte zugleich die Haltung der Bundesregierung zum Transitabkommen: „Aus Gründen der Fürsorgepflicht hält sich die Bundesregierung auch in Zukunft für verpflichtet, vor den Gefahren und Risiken zu warnen, denen sich Deutsche aus dem Bundesgebiet und Berlin (West) bei der Vorbereitung und Durchführung von Fluchtmaßnahmen in der Deutschen Demokratischen Republik aussetzen.“19 Ein Bekenntnis der Bundesregierung zur Verpflichtung aüs Art. 17 des Transitabkommens, den Mißbrauch der Tran-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 69 (NJ DDR 1979, S. 69) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 69 (NJ DDR 1979, S. 69)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X