Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 60 (NJ DDR 1979, S. 60); 60 Neue Justiz 2/79 die Bedeutung der Rechtsgeschichte des Mittelalters für die heutige juristische Ausbildung. Die Beschäftigung mit der Geschichte ist ja nicht nur für das Verständnis der Vergangenheit, sondern vor allem für das richtige Handeln in Gegenwart und Zukunft von Bedeutung. Welche Rolle fällt hierbei der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtsgeschichtswissenschaft zu7 Unsere Konferenz hat die Position der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtsgeschichtswissenschaft als theoretische Grundlagendisziplin bestätigt und ist Vorstellungen von einer abstrakten „Bildungsfunktion“ dieses Fachgebiets klar entgegengetreten. Dies wird durch die inhaltliche Aufgabenstellung der Staats- und Rechtsgeschichte am besten verdeutlicht: In diesem Grundlagenfach wird die Entwicklung der Staats- und Rechtssysteme, ihrer Institutionen und der damit verbundenen Ideologien als notwendige Erscheinungsform der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung im Verhältnis zur Entwicklung der produktiven Kräfte der Volksmassen, ihres politischen und ideologischen Kampfes gegen die herrschende Ausbeuterordnung dargestellt. Die Vertiefung des historischen Materialismus durch das Studium der Staats- und Rechtsgeschichte befähigt die Studenten, die historische Bedingtheit der einzelnen Staats- und Rechtsordnungen sowie die Notwendigkeit ihrer Überwindung zu begreifen und damit zugleich die historische Bedeutung der sozialistischen Revolution und der Errichtung der staatlichen Macht der Arbeiterklasse als politische und theoretische Voraussetzung für die Erkenntnis und Anwendung des sozialistischen Rechts zu erfassen. Welche Themengebiete gehören in der DDR zur Ausbildung im Fach Staats- und Rechtsgeschichte? Gegenwärtig werden an den staats- und rechtswissen-schaftlichen Sektionen vier staats- und rechtshistorische Teilgebiete gelehrt, nämlich Allgemeine Staats- und Rechtsgeschichte vom Altertum (hier besonders die römische Rechtsgeschichte) bis zur Herausbildung des sozialistischen Staates und Rechts, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte im Feudalismus und Kapitalismus, Geschichte des Staates und Rechts der Deutschen Demokratischen Republik, Geschichte der staats- und rechtstheoretischen Anschauungen, beginnend mit der älteren ionischen Schule über Plato und Aristoteles bis zur marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie einschließlich der ideologischen Auseinandersetzung mit imperialistischen und revisionistischen Theorien. Die weitere Verbesserung der rechtsgeschichtlichen Lehre verlangt eine intensive Forschung. Dazu gehört eine systematische Bearbeitung der staats- und rechtshistorischen Materialien und Quellen. Es ist ein Irrtum zu glauben, daß die umfangreichen Material- und Quellenbearbeitungen der bürgerlichen Rechtsgeschichtswissenschaft so wichtig sie für die politische und theoretische Bestimmung ihres wissenschaftlichen Standorts auch sind von den marxistisch-leninistischen Rechtshistorikem rezipiert werden könnten. Auch in der Bearbeitung rechtsgeschichtlicher Quellen und Materialien gibt es keine theoretische Neutralität. Bisher haben wir nur über die Staats- und Rechtshistoriker gesprochen. Die geschichtliche Grundlegung der Fragen des Staates und des Rechts ist doch wohl aber Aufgabe aller für die juristische Ausbildung verantwortlichen Lehrkräfte. Ja, das stimmt. Es gilt, die Forderung nach der historischen Durchdringung des jeweiligen Rechtszweigs in der gesamten Lehrtätigkeit kontinuierlich durchzusetzen. Die gesetzmäßige Entwicklung von der Urgemeinschaft über die Ausbeuterordnungen bis zur Errichtung und Entfaltung der von Ausbeutung freien sozialistischen Gesellschaft, der unser Dasein bestimmende Widerspruch zwischen Sozialismus und Imperialismus muß jeder rechtswissenschaftlichen Analyse, jeder Vorlesung, jedem Seminar zugrunde liegen. Mit dieser komplexen Betrachtungs- und Darstellungsweise werden die objektiven Gesetzmäßigkeiten der Gesellschaft zum theoretischen Ausgangspunkt wie zum Kriterium spezifisch juristischer Untersuchungen genommen. Übrigens haben Angehörige des Lehrkörpers der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität hierzu einen kleinen Beitrag geleistet: Vertreter der verschiedensten Rechtszweige haben zur inhaltlichen Vorbereitung der Rechtshistoriker-Konferenz ein spezielles Heft der Wissenschaftlichen Zeitschrift der Universität (Heft 2/1978) vorgelegt, das der historischen Grundlegung des sozialistischen Rechts gewidmet ist. Hier, finden wir z. B. Arbeiten zur Geschichte des Familienrechts und des Arbeitsrechts der DDR, zu den Grundlagen des sozialistischen Erbrechts, zur Entwicklung des sozialistischen Erfinderrechts, zu den Entwicklungsetappen des Gerichtsverfassungsrechts der DDR sowie zur Herausbildung der Strafen ohne Freiheitsentzug in der DDR. Aus dem, was Sie, Genosse Professor, bisher darlegten, ergibt sich die Konsequenz, daß die Staats- und Rechtsgeschichte auch für die in der Praxis tätigen Juristen von großer Bedeutung ist. Das ist richtig. Die historische Grundlegung des sozialistischen Staats- und Rechtssystems kann nicht nur als eine Aufgabe der Theoretiker angeseheh werden, sondern steht als Forderung vor jedem Juristen in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung. Es gilt, auch im juristischen Alltag die altbekannte Weisheit durchzusetzen, daß sowohl der Theoretiker als auch der Praktiker, gleich, auf welchem Rechtsgebiet er tätig wird, in erster Linie nicht ein der notwendigen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Arbeitsteilung folgender juristischer Spezialist ist, sondern als Propagandist unserer sozialistischen Gesellschafts-, Staats- und Rechtsordnung wirksam werden muß. Je mehr der in der gesellschaftlichen Praxis arbeitende Jurist die notwendigen historischen Zusammenhänge der von ihm zu lösenden Aufgaben erkennt und beachtet, desto größer wird die ideologische Ausstrahlung seiner politisch-juristischen Tätigkeit sein. Beispielsweise erfordert die umfassende Anwendung und Verwirklichung des sozialistischen Familienrechts die schöpferische Verarbeitung der politischen Stellung der Institutionen des Familienrechts in den vorangegangenen Gesellschaftsformationen, wie sie mit der Arbeit von Friedrich Engels „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats“ vorliegt. Mit der historisch-theoretischen Betrachtung und Anwendung des gegenwärtigen Rechts wird gleichzeitig die einengende Vorstellung überwunden, daß nun, da wir mit dem AGB, dem ZGB, dem StGB neue Kodifikationen des sozialistischen Rechts haben, der Kenntnis und Erkenntnis des historischen Weges, der uns zu diesen Kodifikationen geführt hat, nicht mehr solche Bedeutung zukommt wie der Kenntnis der neuen Gesetze. Die grundsätzliche historisch-theoretische Betrachtungsweise schließt auch in der praktischen Arbeit mit dem Gesetz fehlerhafte Interpretation aus. Ich möchte nicht mißverstanden werden: Es geht keinesfalls um einen formalen Vergleich zwischen dem Recht früherer Gesellschaftsordnungen und dem sozialistischen Recht. Für die Behandlung einer Schadenersatzklage braucht man nicht die Kenntnis gleichartiger Rechtsinstitute aus vorsozialistischen Rechtssystemen, wie etwa der actio noxalis des römischen Rechts. Überhaupt ist die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 60 (NJ DDR 1979, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 60 (NJ DDR 1979, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Untersuchungsorgane des Bruderorgans der Bulgarien und der durch. Mit den bulgarischen Genossen wurde eine Vereinbarung zwischen dem Leiter der Hauptverwaltung Untersuchung des der Bulgarien und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit befre.ündeten Sicherheitsorganen anderer Länder durchge führ erden - die vorwiegend oder ausschließlich durch leitende Angehörige Staatssicherheit einschließlich der Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteliigen undBezirksvei.

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