Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 567 (NJ DDR 1979, S. 567); Neue Justiz 12/79 567 keitsverringerung, auf die es aufmerksam macht) auch' Aufschluß darüber, wie anhaltend der vorausfahrende Fahrer bremst und ob der Nachfolgende womöglich gehalten ist, eine Gefahrenbremsung einzuleiten. Die Notwendigkeit einer solchen Gefahrenbremsung zu erkennen, hatten die Instanzgerichte vom Angeklagten verlangt, auch wenn er das Aufleuchten der Bremsleuchte nicht wahmahm. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht, daß ein Fahrzeugführer mit Geschwindigkeitsverringerungen rechnen muß, die nicht durch das Aufleuchten der Bremsleuchte angezeigt werden. Abgesehen davon, daß das nicht nur für den in Kolonne fahrenden, sondern für jeden, einem anderen Fahrzeug unmittelbar nachfolgenden Fahrzeugführer zutrifft, handelt es sich dann aber um relativ geringe Geschwindigkeitsverringerungen, die durch Ermäßigung oder Unterbrechung der Zufuhr von Treibstoff und möglicherweise auch durch zusätzliches oder alleiniges Herunterschalten auf einen niedrigeren Gang bewirkt werden. Grundsätzlich ist diese Art der Geschwindigkeitsverringerung für den nachfolgenden Fahrzeugführer allein noch kein Signal, um seinerseits eine Gefahrenbremsung auszulösen und zwar auch dann nicht, wenn sich der Abstand von 70 auf 40 bis 50 m verringert. Vielmehr wird er erfahrungsgemäß damit rechnen können, daß sich die Abstandsverringerung ebenfalls durch ein geringes Nachlassen der Geschwindigkeit korrigieren läßt, ohne dabei jedoch die Möglichkeit außer acht zu lassen, daß auch ein stärkeres Abbremsen des Fahrzeugs notwendig werden kann. Daran ist jedoch wiederum die Erwartung geknüpft, daß diese Notwendigkeit vom Aufleuchten der Bremsleuchte angekündigt wird. Auf den schuldbefreienden Vertrauensgrundsatz kann sich der Angeklagte aber dann nicht mehr berufen, wenn der Widerspruch zwischen tatsächlich irregulärem und erwartetem regulärem Ablauf des Geschehens ein solches Ausmaß angenommen hat, daß mit dem erwarteten regulären Verlauf als reale Möglichkeit nicht mehr berechtigt gerechnet werden kann. Der Angeklagte hatte festgestellt, daß das vorausfahrende Fahrzeug entschieden stärker abgebremst wurde, als es der durch das Nichtaufleuchten der Bremsleuchte erweckte Anschein vermuten ließ. Verzögernd kann sich auf diese Feststellung die Tatsache ausgewirkt haben, daß das Fahrzeug intervallmäßig gebremst wurde. Dieser eventuell die Situation und ihr Erfassen komplizierende und mögliche Umstand konnte nicht geklärt werden, obwohl er naheliegend und für die Feststellung der strafrechtlichen Schuld bedeutsam war. Bei allseitiger Beachtung der aufgezeigten Umstände und Aspekte kann daher der von den Instanzgerichten erhobene Vorwurf, der Angeklagte habe, weil er erst nach Verringerung des Sicherheitsabstandes auf 40 bis 50 m das zügige Abbremsen des vorausfahrenden Lastzugs bemerkte, schuldhaft nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen aufgebracht und keinen angemessenen Sicherheitsabstand eingehalten, nicht aufrecht erhalten werden. Ein die gegenteilige Auffassung der Instanzgerichte stützender Erfahrungssatz existiert nicht. Er würde in der Praxis darauf hinauslaufen, daß die Angemessenheit des Sicherheitsabstandes auch ein Einkalkulieren des Versagens der Bremsleuchten erfordere. Auch in dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten kann keine Rechtspflichtverletzung erblickt werden, zumal nicht zu übersehen ist, daß allen Geschwindigkeitsund Entfernungsangaben Schätzungen des Angeklagten und der Zeugen zugrunde liegen und somit ein Abweichen von den tatsächlichen Maßen nicht ausgeschlossen werden kann. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Urteil, in denen die Eintragungen auf der Unfallortskizze von unterbrochenen Brems- und Blockierspuren überdies eine unrichtige Deutung erfahren, läßt sich an Hand der Spuren auch nicht feststellen, wann der Angeklagte zu bremsen begann, da das erste Bremsen bei Beibehaltung der Fahrtrichtung möglicherweise keine Spuren hinterlassen hat. Buchumschau Dr. Udo Krause/Dr. Hans Neumann: Mein Betrieb und ich Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 23 Staatsverlag der DDR, Berlin 1979 158 Seiten; EVP (DDR): 2,50 M Dieses Heft der inzwischen bekannten und gern gelesenen Schriftenreihe beginnt damit, daß sich der junge Bauarbeiter Hartmut Schräder entschließt, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Und nun haben wir die Möglichkeit, vom ersten Tag an mit ihm im neuen Betrieb, in der Brigade des Meisters Erich Runge, dabei zu sein: beim Einstellungsgespräch, beim Abschluß des Arbeitsvertrags, bei der ersten Brigadeversammlung, in der es um die Organisierung der Arbeit geht, bei Lohndiskussionen, beim Brigadetreff in der Gaststätte nebenan, bei Auseinandersetzungen um Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und bei vielen anderen Gelegenheiten mehr. Die Autoren haben sich die Aufgabe gestellt, einen „Beitrag zur Verbreitung von Grundkenntnissen über das sozialistische Arbeitsrecht“ zu leisten. Im Unterschied zu den populär gehaltenen Rechtserläuterungen in anderen Heften der Schriftenreihe beschreiten sie in der Form einen neuen Weg: Sie behandeln ihr Thema in einer Art Betriebsreportage, die die täglichen Geschehnisse der betrieblichen Praxis einfängt und zugleich die gesetzlichen Regeln vermittelt, auf deren Grundlage sich die Gestaltung sozialistischer Beziehungen im Betrieb vollzieht. Sicherlich ein Experiment, das seine Vorzüge und Nachteile hat. Zuerst das Positive: Wer das Heft liest, schließt Bekanntschaft mit dem AGB. Er erfährt u. a., wie ein Arbeitsvertrag zustande kommt, welche Voraussetzungen der Betrieb für einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu schaffen hat, was bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit zu beachten ist, nach welchen Grundsätzen Lohn gezahlt wird, welchen Anspruch der Werktätige auf gesundheitliche und soziale Betreuung hat, unter welchen Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht wird, wie ein Arbeitsrechtsverhältnis beendet wird. Natürlich soll die Lektüre dieses Heftes niemandem das Studium der Vorschriften des AGB abnehmen das haben auch die Autoren unterstrichen. Aber sie öffnet dem Leser den Blick dafür, daß zwischen dem Geschehen im Betrieb und dem Gesetzestext ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß die Kenntnis des sozialistischen Arbeitsrechts dem Werktätigen hilft, im Prozeß der Arbeit seine Rechte voll wahrzunehmen und seine Pflichten zu erfüllen. Gerade diese Dialektik von Rechten und Pflichten sichtbar gemacht zu haben ist ein Verdienst der Autoren. Dem Leser wird deutlich: Die Verwirklichung der Grundrechte auf dem Gebiet der Arbeit erfordert nicht nur ihre Ausgestaltung in entsprechenden Paragraphen, sondern ebenso ihre konsequente Durchsetzung durch die betrieblichen Leiter und alle Werktätigen. Dabei ist die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Pflichten die Voraussetzung für die volle Wahrnehmung der im AGB ausgestalteten Grundrechte, wie des Rechts auf leistungsgerechte Entlohnung, auf Urlaub, auf Qualifizierung, auf soziale und kulturelle Betreuung. Stellvertretend für den Betrieb, der zur konsequenten Verwirklichung der Rechtsnormen verpflichtet ist, tritt uns in der Broschüre der Meister Erich Runge entgegen ein Meister wie aus einem Lehrbuch für sozialistische Wirtschaftsführung! Seine Entscheidungen sind untadelig, auf jede Frage weiß er eine Antwort, und seine Paragraphenkenntnisse würden sicher manchen Juristen beschämen. Der Befürchtung, „einen Meister, der auf jede arbeitsrechtliche Frage eine Antwort weiß, müsse man in der Praxis lange suchen“ (S. 14), treten die Autoren nicht entgegen, verdeutlichen jedoch zugleich: „Wer also findet, daß Erich Runge und die Verhältnisse in seiner Baubrigade gar zu ,rosig' dargestellt sind, der vergegenwärtige sich die Absicht, die von den Autoren verfolgt wird: nicht etwa die Illusion wn einem rundherum untadeligen Lei-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 567 (NJ DDR 1979, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 567 (NJ DDR 1979, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Maßnahmen unwirksam zu machen. Initiatoren für die Aufnahme der Kontakte und die damit verfolgten Zielstellungen sind in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung zu ermitteln.

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