Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 564 (NJ DDR 1979, S. 564); 564 Neue Justiz 12/79 Soweit es die Frage betrifft, ob die mit dem Patent offenbarte Lehre die Erteilung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts für ein Verfahren zur Herstellung von Stadtgas rechtfertigt, ist das in Übereinstimmung mit der Spruchstelle zu verneinen. Im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs, und zwar auch schon in seiner Fassung nach der Patentschrift, ist kein Merkmal enthalten, das für ein Verfahren zur Herstellung von Stadtgas überhaupt charakteristisch wäre. Der Vorschlag enthält ausschließlich Mittel und Methoden für ein Herstellungsverfahren für einen Katalysator, der sich für das Spaltverfahren zur Stadtgaserzeugung verwenden läßt. Allein der Vorschlag der Verwendung dieses in seiner Herstellung beschriebenen Katalysators zur Stadtgaserzeugung rechtfertigt kein auf dieses genannte Verfahren sich erstreckendes Patent, weil dafür die Anwendung von Nickelkatalysatoren wozu der erfindungsgemäß gefertigte Katalysator gehört im Zeitpunkt der Anmeldung vorbekannt war, worauf der Gutachter ausdrücklich hingewiesen hat. Damit ergibt sich, daß das strittige Patent nur als ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines näher be-zeichneten Katalysators und unter Berücksichtigung der zur Neuheit gemachten Ausführungen aufrechterhalten bleiben kann. Insoweit liegt dem Patent entgegen der Beurteilung der Spruchstelle auch eine genügend geistig-schöpferische Leistung zugrunde. Durch den Sachverständigen wurde überzeugend nachgewiesen, daß die Auffassung der Spruchstelle, aus der italienischen Vorveröffentlichung sei der Grundgedanke der mit dem strittigen Patent vorgeschlagenen Verfahrensweise bekannt gewesen, unzutreffend ist. Der Vorschlag dieser Entgegenhaltung geht von der längst allgemein bekannten Tatsache aus, daß Nickeloxid und Magnesiumoxid Mischkristalle zu bilden vermögen, die bei den Katalysatoren zu Aktivitätsverlusten führen, und sieht vor, das Trägermaterial so zu verändern, daß das Ein- und Weiterwandem des Nickeloxids verhindert bzw. blockiert wird. Zu diesem Zweck erhält der Träger Zusätze wie Eisenoxid, Aluminiumoxid u. ä., nicht aber Nickeloxid. Diese Zusätze bilden im Gegensatz zum Nickeloxid mit Magnesiumoxid keine Mischkristalle. Der dem strittigen Patent zugrunde liegende Vorschlag nutzt demgegenüber die Mischkristallbildung zwischen Nickeloxid und Magnesiumoxid aus. Danach wird eine aus diesen Mischkristallen bestehende Schicht auf dem Trägerkörper erzeugt, die verhindert, daß das in einem weiteren Verfahrensschritt aufgebrachte Nickeloxid in den Träger abwandert. Für die Beschreitung dieses Weges kann somit die italienische Vorveröffentlichung keine für den Fachmann ohne schöpferisches Zutun verwertbare Anregung gegeben haben, denn sie orientiert weder auf die Bildung einer Schutzschicht auf dem Trägerkörper eine Methode, die bis zur Patentanmeldung aus anderen Vorveröffentlichungen nicht bekannt war noch auf die Nutzbarmachung der Mischkristallbildung zur Verhinderung des Eindringens des aktiven Nickels in den Trägerkörper überhaupt. Der Antrag auf Nichtigerklärung konnte somit in diesem Umfang keinen Erfolg haben. Mit ihrem Hilfsantrag haben die Verklagten den gegen das erteilte Patent berechtigt erhobenen Einwendungen Rechnung getragen, so daß im Ergebnis der Teilnichtigerklärung dieser von ihnen vorgeschlagenen Fassung des Patentanspruchs im wesentlichen gefolgt werden konnte. § 158 ZGB; § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Kommt der Verkäufer einer Ware nach Geltendmachung eines Garantieanspruchs nicht seiner Beratungspflicht gemäß §158 ZGB nach, kann'er zur Erhebung einer Klage Anlaß gegeben haben, so daß ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. BG Neubrandenburg, Beschluß vom 5. Februar 1979 BZB 27/78. Der Kläger hat gegen die Verklagte Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Armbanduhr erhoben, weil diese Uhr bereits nach kurzer Zeit innen am Glas erheblich mit Wasser beschlagen gewesen sei und eine von der Verklagten durchgeführte Garantiereparatur den Mangel nicht beseitigt habe. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil wegen der unsachgemäßen Behandlung der Uhr ein Garantieanspruch nicht bestehe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Mit der Berufung hat der Kläger die Verurteilung der Verklagten zur Preisrückzahlung beantragt. In der Berufungsverhandlung wurde durch die Vernehmung eines Sachverständigen festgestellt, daß bei derartigen wassergeschützten Uhren infolge starker Temperaturschwankungen Kondenswassererscheinungen bis zur Kleintropfenbildung am Uhrglas auftreten können. Das ist unvermeidbar und kann daher keinen Garantieanspruch auslösen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Er hat beantragt, der Verklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen, weil diese ihrer Informationspflicht beim Verkauf und ihrer Prüfungspflicht bei der Reklamation der Uhr nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Antrag des Klägers, der Verklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, hatte Erfolg. Aus der Begründung! Wurde das Verfahren im Ergebnis einer Klagerücknahme eingestellt, so sind gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Abweichend davon kann nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Verklagte ganz oder teilweise mit Kosten belastet werden, wenn er Anlaß zur Klage gegeben hat oder das nach den Umständen gerechtfertigt ist. Nach der sich aus diesem Verfahren ergebenden Sachlage war bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten zunächst davon auszugehen, daß der Kläger seine vermeintlichen Garantieansprüche nach § 157 ZGB ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Damit ergaben sich für die Verklagte in entsprechender Anwendung des § 158 ZGB bei der Reklamationsbearbeitung bestimmte Rechtspflichten. So ist es für den Fall, daß eine Entscheidung über die Anerkennung bzw. die Ablehnung der Garantieforderung wegen der Art des Mangels oder der Beschaffenheit der Ware nicht sofort getroffen werden kann, erforderlich, umgehend eine Überprüfung des Mangels und seiner Ursache zu veranlassen. Die Entscheidung ist-dem Käufer innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Eine solche Mitteilung schließt auch eine fachliche Begründung der ablehnenden Entscheidung ein. Diesen Anforderungen ist die Verklagte nicht gerecht geworden. Bereits beim Verkauf der Uhr das muß nach den sich aus § 137 ZGB ergebenen Informations- und Beratungspflichten, insbesondere in einem Fachgeschäft, erwartet werden , spätestens aber nach der ersten Reklamation durch den Kläger, hätte auf die für wassergeschützte Uhren typische Kondenswasserbildung hingewiesen werden müssen. Für den Kläger mußten auf Grund der Art und Weise der Bearbeitung seiner Reklamation zumal der gleiche Mangel bereits einmal kostenlos nachgebessert wurde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Verklagten entstehen. Der Umstand der Kondenswasserbildung ist jedoch erst im Ergebnis der vom Senat angeordneten Begutachtung festgestellt und hinsichtlich seiner Ursachen aufgeklärt worden. Wenn nunmehr der Kläger vom Nichtbestehen seines Anspruchs erfahren und deshalb die Klage zurückgenommen hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtheit der genannten Umstände davon auszugehen, daß die Verklagte durch ihr Verhalten Anlaß zur;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 564 (NJ DDR 1979, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 564 (NJ DDR 1979, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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