Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 56 (NJ DDR 1979, S. 56); 56 Neue Justiz 2/79 darauf vorbereitet werden. Er ist über Ziel, Inhalt, Umfang und Methode der Kontrolle gründlich zu informieren. Dazu kann dienen, daß der Betreuer durch Teilnahme an der Verhandlung und Gespräche mit dem Richter Aufschluß über das Verhalten des jugendlichen Straftäters vor und nach der Tat, seine Arbeitsdisziplin oder Lernhaltung sowie über sein Verhältnis zu den Kollektiven, in denen er lebt und arbeitet,' erhält. Der Betreuer braucht dieses Wissen, um zu erkennen, was bei dem Jugendlichen erreicht werden muß, mit welchen Mitteln das am wirkungsvollsten geschieht, auf welche gesellschaftlichen Kräfte er sich dabei stützen kann und in welchen Etappen das Erziehungsziel zu verwirklichen ist. Wichtig ist, daß der Betreuer in der Folgezeit zu den zuständigen Leitern, den Kollektiven und Erziehungsberechtigten einen guten Kontakt entwickelt und sich von ihnen Informationen über Verlauf und Ergebnisse der Bewährung und Erziehung des Verurteilten geben läßt, damit er rechtzeitig beraten und unterstützen kann, wenn Schwierigkeiten und Mängel auftreten. Können sie nicht beseitigt werden, unterrichtet der Betreuer darüber das Gericht, um gemeinsam zu prüfen, ob und inwieweit weitere Maßnahmen des Gerichts nötig sind. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß der Betreuer vor allem die Erziehungsträger bei der erfolgreichen Verwirklichung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses unterstützt. Das setzt voraus, daß er auch zu dem jugendlichen Straftäter selbst einen guten Kontakt hält und ein offenes Ohr für seine Sorgen oder Probleme hat. Zur Stellung des Betreuers Im Unterschied zu anderen gesellschaftlichen Kräften, die bei der Verwirklichung der Bewährungsverurteilung mit-wirken, z. B. zum bürgenden Kollektiv oder zum Einzelbürgen, wird der Betreuer durch Beschluß von einem Gericht bestellt (§ 21 Abs. 3 der 1. DB zur StPO), also von einem staatlichen Organ zur Übernahme dieser Aufgabe berufen. Er ist damit in erster Linie Helfer des Gerichts und verpflichtet, das Gericht regelmäßig über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu unterrichten. Dementsprechend hat das Gericht die Pflicht, dem Betreuer besondere Anleitung und Unterstützung zu gewähren und eng mit ihm zusammenzuarbeiten.2 Durch die ausdrückliche gerichtliche Bestellung wird die Autorität eines solchen Betreuers gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Organen und insbesondere gegenüber den Erziehungsträgern erhöht. Das bürgende Kollektiv oder der Einzelbürge erklären aus eigener Initiative ihre Bereitschaft, sich für den straffällig gewordenen Jugendlichen einzusetzen, ihm zu helfen und ihn bei seinem Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozeß zu unterstützen; der Jugendliche kennt in der Regel dieses Kollektiv bzw. den Einzelbürgen. Mit der Bestätigung der Bürgschaftserklärung im Urteil wird hier also an wechselseitige Beziehungen zwischen Straftäter und Bürgen angeknüpft. Daraus resultiert worauf auch das Plenum des Obersten Gerichts auf seiner Tagung am 14. Dezember 1978 ausdrücklich hingewiesen hat , daß gemäß § 70 Abs. 3 StGB auch die Eltern für die Erfüllung der Pflichten durch den Jugendlichen bürgen und das Erlöschen der Bürgschaft oder den Vollzug der mit einer Bewährungsverurteilung angedrohten Freiheitsstrafe gemäß § 31 Abs. 4 und 5 StGB beantragen können. Solche Verpflichtungen kann ein Betreuer auf Grund seiner besonderen Stellung nicht übernehmen.2 Der Betreuer ist seiner Rechtsstellung nach vor allem ein (gesellschaftlicher) Beauftragter des Gerichts. Er ist diesem rechenschaftspflichtig und kann von ihm ggf. abberufen werden (dies ergibt sich folgerichtig aus § 21 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Es wäre u. E. notwendig, die rechtliche Stellung des Betreuers weiter auszubauen bzw. näher zu bestimmen.4 Dazu würde auch gehören, seine Vollmachten genauer festzulegen (z. B. Informationen bei den Erzie- hungsträgern über die Erfüllung der Verpflichtungen und die Fortschritte oder Probleme im Erziehungs- und Bewährungsprozeß des Verurteilten einzuholen). Zur Bestellung eines Betreuers Das Gesetz (StPO und 1. DB zur StPO) enthält keine Hinweise für die inhaltlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers. Es sagt nur, daß der Betreuer ein Schöffe, der Beistand, ein gesellschaftlicher Beauftragter, ein anderer geeigneter Bürger oder ein Kollektiv sein kann und daß dieser aus dem Betrieb des Jugendlichen gewonnen werden soll (§ 21 Abs. 1 und 2 der 1. DB zur StPO). Für die inhaltlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers gibt es ausgehend von seiner Aufgabenstellung und in Abgrenzung zu anderen gesellschaftlichen Kräften, die an der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mitwirken folgende Überlegungen: Die Bestellung eines Betreuers könnte sinnvoll und nützlich sein, wenn eine Bürgschaft nicht in Frage kommt oder nicht erreicht werden kann. Bekanntlich ergeben sich bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung bei Jugendlichen nicht selten Probleme aus der Tatsache, daß sie sich vor allem auf Grund objektiver Umstände im Ausbildungsprozeß noch nicht in einem festen Kollektiv befinden oder daß sie zwar einem Kollektiv angehören, aber an anderer Stelle arbeiten. In solchen Fällen fehlt ein kontinuierlicher erzieherischer Einfluß, und es ist meist auch nicht möglich, eine Bürgschaftsübernahme zu erreichen. Die Bestellung eines Betreuers könnte auch geboten sein, wenn die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihres Beitrags zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer besonderen Unterstützung bedürfen und bereit sind, mit einem Betreuer zusammenzuarbeiten. Schließlich wird generell die Bestellung eines Betreuers dann angebracht sein, wenn die Persönlichkeit des Jugendlichen eine intensive zuverlässige Kontrolle über die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich macht. Im Interesse der Vermeidung von Doppelgleisigkeit und mehrfacher „Zuständigkeit“ sollte kein Betreuer bestellt werden, wenn eine Bürgschaft vorliegt oder der Jugendliche von den Organen der Jugendhilfe betreut wird. Es versteht sich von selbst, daß der Betreuer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen moralisch-charakterlichen Eigenschaften und die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Menschen besitzen muß. Wenn er den Jugendlichen und die Umstände der Straftat durch vorangegangene Tätigkeit als Schöffe oder Jugendbeistand näher kennt, ist dies für die Erfüllung seiner Aufgaben als Betreuer von Vorteil. Ein Betreuer sollte in der Regel nur einen, höchstens zwei Jugendliche gleichzeitig zu betreuen haben. Da der Betreuer im Rahmen der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit tätig wird, kann gemäß § 342 Abs. 7 StPO und § 18 der 1. DB zur StPO seine Bestellung auch durch das Gericht erfolgen, in dessen Bereich der Jugendliche wohnt und dem das Instanzgericht die Aufgabe der Verwirklichung der Maßnahmen durch Beschluß übertragen hat. 1 2 3 4 1 Vgl. hierzu G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, in diesem Heft. 2 Zur Erfüllung dieser Anleitungsaufgabe kann es insbesondere bei größeren Gerichten angebracht sein, die Betreuer regelmäßig zusammenzufassen und so zugleich den Erfahrungsaustausch zu organisieren. 3 Es wird gelegentlich die Meinung vertreten, daß Betreuer solche Bürger sein sollten, die auf den Jugendlichen einen positiven erzieherischen Einfluß ausüben und bereit sind, die Bürgschaft zu übernehmen. Dann aber wären sie Bürgen, und die Funktion eines Betreuers würde sich u. E. erübrigen. 4 Auch der in § 342 StPO vorgesehene gesellschaftliche Beauftragte hat bisher weder in der Literatur noch in der Praxis eine besondere Berücksichtigung oder Darstellung erfahren. Seine Aufgaben und Rechtsstellung sind ebensowenig näher bestimmt (vgl. auch § 14 Abs. 1 der 1. DB zur StPO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 56 (NJ DDR 1979, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 56 (NJ DDR 1979, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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