Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 558

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 558 (NJ DDR 1979, S. 558); 558 Neue Justiz 12/79 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 3 Abs. 2 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger (GefährdetenVO) vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130).* Zur Pflicht der Leiter der Betriebe, über Anzeichen einer kriminellen Gefährdung gemäß § 2 der GefährdetenVO bei einem Beschäftigten ihres Verantwortungsbereichs den zuständigen örtlichen Rat zu informieren. Protest des Staatsanwalts der Stadt Rostock vom 19. März 1979 - 131 - 255 - 79. Die Ermittlungen gegen den ehemaligen Mitarbeiter H. des VEB W. wegen Verdachts der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 StGB) ergaben, daß es der Betrieb pflichtwidrig unterlassen hatte, den örtlichen Rat darüber zu informieren, daß H. infolge ständigen Alkoholmißbrauchs fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzte. Er wurde schließlich fristlos entlassen, nachdem andere Erziehungsmaßnahmen bei ihm erfolglos geblieben waren. Danach nahm er jedoch kein Arbeitsrechtsverhältnis mehr auf, sondern lebte auf Kosten anderer und ergab sich zunehmend dem Alkohol. Der Staatsanwalt der Stadt erhob gemäß § 31 StAG beim Direktor des Betriebes wegen Verletzung der gesetzlich festgelegten Informationspflicht zur Erfassung kriminell gefährdeter Bürger Protest. Aus der Begründung: Das Anliegen der GefährdetenVO besteht darin, die staatlichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten konsequenter erzieherischer Einflußnahme voll zu nutzen, um eine positive Verhaltensänderung von Bürgern zu erreichen, bei denen sich Erscheinungen krimineller Gefährdung zeigen, und Kriminalität zu verhindern. Dabei obliegt den Leitern der Betriebe eine hohe Verantwortung. Das entspricht der Rolle der Betriebe als Erziehungsträger, die am nachhaltigsten auf die Lebensweise der Bürger einwirken. Eine konsequente Reaktion erfordert zuverlässige Informationsbeziehungen zu den örtlichen Räten und ihren Fachorganen, insbesondere der Abteilung Innere Angelegenheiten, wie sie in § 3 Abs. 2 der GefährdetenVO festgelegt sind. Danach sind die Leiter der Betriebe verpflichtet, über Anzeichen einer kriminellen Gefährdung gemäß § 2 der GefährdetenVO bei Beschäftigten ihres Verantwortungsbereichs den zuständigen örtlichen Rat unverzüglich zu informieren. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, obwohl bereits im Jahr 1977 aus der zunehmend disziplinlosen Lebensweise von H. erkennbar war, daß allein das ständige Bemühen seines Arbeitskollektivs, durch Aussprachen, Hausbesuche und disziplinarische Maßnahmen das Fehlverhalten zu korrigieren, bei ihm ergebnislos blieb. Selbst in der Folgezeit, als sich die Situation weiter zuspitzte und er schließlich fristlos entlassen wurde H. hat im Jahr 1978 nur an 33 Tagen gearbeitet, weitere 54 Tage war er krankgeschrieben (hauptsächlich wegen Verletzungen, die er sich im Trunkenheitszustand zuzog) und die übrigen Tage ist er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben , unterblieb die Information des zuständigen Rates der Stadt. Die pflichtwidrige Verfahrensweise begünstigte, daß H. ohne Arbeit und dabei ohne erzieherische Einflußnahme durch die Gesellschaft blieb. Es sind unverzüglich Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die eine gewissenhafte Wahrnehmung der Informationspflicht gewährleisten und eine straffe Kontrolle darüber garantieren. Zugleich ist zu prüfen, welcher Mitarbeiter die in seinem Verantwortungsbereich liegende Informationspflicht verletzt hat. Anmerkung: Der Werkdirektor erklärte ln seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem Protest, die Informationsbeziehungen zum Rat der Stadt seien im Betrieb neu organisiert und die Informationspflichten würden auch weitestgehend eingehalten. Wenige Wochen später wurde im Betrieb eine gleiche Rechtsverletzung festgestellt, und es mußte erneut Protest erhoben werden. Zugleich wurde die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Mitarbeiter verlangt, die wiederholt die Informationspflichten gegenüber dem Rat der Stadt verletzt hatten. Diesen Protest übergab der Staatsanwalt der Stadt persönlich dem Werkdirektor. Er begründete, worin die Ursachen der festgestellten Rechtsverletzungen liegen und was zu ihrer Beseitigung erforderlich ist. Nunmehr fand im Leitungskollektiv des Betriebes eine gründliche Auseinandersetzung zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit statt, in der die Ursachen der begangenen Pflichtverletzungen bloßgelegt wurden. Im Ergebnis dieser Aussprache wurden dem Direktor für Kader und Bildung wegen Vernachlässigung der Kontrolle und dem Leiter der Abteilung Kader wegen ungenügender Konsequenz bei der Durchsetzung der GefährdetenVO ein Verweis erteilt. Zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen auf diesem Gebiet wurden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt. RUDOLF WUNSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR * Geändert durch: 2. VO vom 6. Juli 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 195). Rechtsprechung Arbeitsrecht §4 Abs. 1 GVG; §6 der 1. DB zur PrämienVO; §§116 ff. AGB. 1. Von der Festlegung des § 6 Abs. 11 der 1. DB zur PrämienVO, daß die Jahresendprämie an Fachdirektoren erst nach Bestätigung der Jahresabschlußdokumente durch die Staatliche Finanzrevision zu zahlen ist, werden auch Werktätige erfaßt, deren Funktion als „Leiter“ und nicht als „Direktor“ bezeichnet wird und deren Arbeitsrechtsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründet wurde, wenn sie nach ihren Aufgaben und ihrer Verantwortung dem in § 6 Abs. 11 genannten Personenkreis gleichstehen. 2. Für Ansprüche auf Jahresendprämie von Fachdirektoren und diesen i. S. des § 6 Abs. 11 der 1. DB. zur PrämienVO gleichgestellten leitenden Mitarbeitern ist der Gerichtsweg nicht zulässig. OG, Urteil vom 14. September 1979 OAK 19/79.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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