Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 554 (NJ DDR 1979, S. 554); 554 Neue Justiz 12/79 Fragen und Antworten Können die Betriebe von sich aus Lohn- und Gehaltsgruppen festlegen, wenn bestimmte Arbeitsaufgaben in den zutreffenden Eingruppierungsunterlagen nicht enthalten sind? Gemäß § 101 Abs. 1 AGB ergibt sich die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die mit dem Werktätigen vereinbarte Arbeitsaufgabe aus den Eingruppierungsunterlagen. Dabei ist zwischen zentral verbindlichen Eingruppierungsunterlagen und der betrieblich vereinbarten Eingruppierung zu unterscheiden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, auf der Grundlage von Arbeitsstudien zu überprüfen, ob die konkrete Arbeitsaufgabe mit der Charakteristik der zentralen Eingruppierungsunterlage übereinstimmt. Ist das der Fall, ergibt sich daraus direkt die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die betreffende Arbeitsaufgabe. Der Betrieb kann hier keine davon abweichende andere Lohn- bzw. Gehaltsgruppe festlegen. Das stärkt den demokratischen Zentralismus in der Lohnpolitik. Konnten die Betriebe nach dem früher geltenden Recht für bestimmte Arbeitsaufgaben Lohn- bzw. Gehaltsgruppen auch ohne verbindliche Eingruppierungsunterlagen festlegen, so ist das nun nicht mehr möglich. Da wegen ihrer Spezifik nicht alle Arbeitsaufgaben in die rahmenkollektivvertraglich vereinbarten Eingruppierungsunterlagen aufgenommen werden können, kann es zuweilen Vorkommen, daß einige Arbeitsaufgaben nicht in diesen Unterlagen zu finden sind. In diesen Fällen ist gemäß § 101 Abs. 1 AGB die zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe entsprechend den rahmenkollektivvertrag-lichen Festlegungen zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung zu vereinbaren. Dieser Vereinbarung geht voraus, daß zunächst geprüft wird, ob die zentral verbindlichen Eingruppierungsunterlagen eine analoge Arbeitsaufgabe enthalten, aus der die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die nicht erfaßte Arbeitsaufgabe abgeleitet werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Betrieb die betreffende Arbeitsaufgabe selbst zu klassifizieren. Grundlage dafür bilden die Grundmethodiken der Ärbeitsklassifizierung. Hat ein Werktätiger, der eine Arbeitsaufgabe ausführt, für die der Betriebsleiter und die Betriebsgewerkschaftsleitung die zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe entsprechend der jeweiligen Arbeitsaufgabe vereinbart haben, den Eindruck, daß diese Vereinbarung fehlerhaft ist und nicht einer leistungsgerechten Entlohnung entspricht, dann kann er diese Vereinbarung durch die Konfliktkommission bzw. von der Kammer für Arbeitsrecht des zuständigen Kreisgerichts auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüfen lassen. Wird in einem Streitfall festgestellt, daß die nach § 101 Abs. 1 AGB geforderte Vereinbarung noch nicht herbeigeführt wurde, obwohl eine Arbeitsaufgabe vorliegt, die nicht von den Eingruppierungsunterlagen erfaßt wird, ist der Rechtsstreit auszusetzen, da die Konfliktkommissionen und Gerichte die fehlende Vereinbarung nicht ersetzen dürfen. Dem Betriebsleiter ist Gelegenheit zu geben, die Vereinbarung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung herbeizuführen. Dr w Ro- Was muß der Betrieb tun, wenn ein Werktätiger für die vorgesehene Arbeitsaufgabe nicht die erforderliche Qualifikation besitzt? Im Regelfall wird der Betrieb mit solchen Werktätigen Arbeitsverträge abschließen, die die notwendige Qualifikation für die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe besitzen. Wird jedoch mit einem Werktätigen eine Arbeitsaufgabe vereinbart, für welche dieser nicht den erforder- lichen Qualiflkationsgrad hat das wird künftig nur die Ausnahme sein , so sind vom Betrieb alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um den Widerspruch zwischen den Ärbeitsanforderungen und dem tatsächlichen Arbeitsvermögen so schnell wie möglich zu beheben. Deshalb ist der Betrieb in einem solchen Fall gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 AGB verpflichtet, den Werktätigen für die Qualifizierung zu gewinnen und ihm den Abschluß eines entsprechenden Qualiflzierungsvertrags anzubieten. In solchen Ausnahmefällen, in denen ein Werktätiger neu eingestellt werden soll, obwohl er noch nicht den erforderlichen Qualifikationsgrad nach weisen kann, ist es ratsam, ihn bereits beim Abschluß des Arbeitsvertrags von der Notwendigkeit der Qualifizierung zu überzeugen und sofort einen Qualifizierungsvertrag abzuschließen. Wird dies versäumt, dann ist sich der Werktätige in der Regel nicht über alle Bedingungen seiner neuen Tätigkeit von Anfang an im klaren; das kann dazu führen, daß er später nur schwer für eine Qualifizierung zu gewinnen ist. Aus der Formulierung des § 102 Abs. 2 Satz 2 AGB wird zuweilen noch abgeleitet, daß der Werktätige bei Abschluß des Arbeitsvertrags dem Angebot des Betriebes zur Qualifizierung nicht unbedingt nachzukommen braucht. Es liegt jedoch im gesellschaftlichen, betrieblichen und persönlichen Interesse, die Qualifizierung zu vereinbaren, wenn die Arbeitsaufgabe übertragen bzw. übernommen werden soll. Deshalb wird der Betrieb grundsätzlich von der Vereinbarung der vorgesehenen Arbeitsaufgabe mit dem betreffenden Werktätigen absehen, wenn dieser den Abschluß eines notwendigen Qualifizierungsvertrags ablehnt. Der Abschluß des Arbeitsvertrags würde dann also wegen des Verhaltens des Werktätigen nicht zustande kommen. Dr. E. N. Unter welchen Voraussetzungen braucht der Qualifikationsgrad des entsprechenden Ausbildungsberufs zur Ausübung einer bestimmten Arbeitsaufgabe nicht besonders nachgewiesen zu werden? In den zurückliegenden Jahren bewährten sich zahlreiche Werktätige an den Brennpunkten des sozialistischen Aufbaus. Sie erwarben zum Teil im Selbststudium oder in Fortbildungslehrgängen gute fachliche Kenntnisse und übten mittlere oder höhere leitende Funktionen aus, ohne im Besitz eines Nachweises über einen dementsprechenden Qualifikationsgrad zu sein. Diesen Realitäten der Praxis Rechnung tragend, kann nunmehr gemäß § 102 Abs. 3 AGB in Rechtsvorschriften festgelegt werden, daß Werktätige mit langjährigen Berufserfahrungen den erforderlichen Qualiflkationsgrad nicht besonders nachweisen müssen, wenn sie durch ihre Leistungen zeigen, daß sie die für die Durchführung der Arbeitsaufgabe festgelegte Qualifikation besitzen. Eine derartige Regelung muß jedoch in Rechtsvorschriften, z. B. in Rahmenkollektivverträgen, besonders verankert werden, weil sie oftmals entsprechend den spezifischen Bedingungen der Zweige und Bereiche auszugestalten ist und weil es Tätigkeiten gibt, bei denen solche Regelungen nicht angewendet werden können. So kann es z. B. im Bereich des Transportwesens keine rahmenkollektivvertragliche Regelung geben, daß ein Werktätiger eine Tätigkeit als Lokführer, Flugzeugpilot oder Schifiskapitän ausführen darf, ohne einen entsprechenden Qualifikationsnachweis zu besitzen. In anderen Zweigen, und Bereichen ist es wiederum durchaus gerechtfertigt, daß Werktätige unter den genannten Voraussetzungen den erforderlichen Qualiflkationsgrad nicht besonders nachzuweisen brauchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß mit § 102 Abs. 3 AGB keineswegs ein Qualiflkationsgrad;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Gesetz werden die einzelnen Handlungsmöglichkeiten geregelt, mit denen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingegriffen werden darf, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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