Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 552 (NJ DDR 1979, S. 552); 552 Neue Justiz 12/79 auf die Vollstreckungsakte schlüssig und damit als Voraussetzung für den Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung ausreichend war. Aus alledem ergibt sich, daß das Bezirksgericht mit der Aufhebung der gerichtlichen Zahlungsaufforderung und der Zurückverweisung des Antrags des Gläubigers an den Sekretär des Kreisgerichts zur Nachholung der Sachaufklärung an die Prüfung des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht nur „strenge“, sondern die gesetzlichen weit übersteigende und damit unzulässige Anforderungen stellt, wenn es vom Sekretär die Prüfung der tatsächlichen Begründetheit und Richtigkeit des im Antrag dargestellten Sachverhalts verlangt. Sinn und Anliegen der gerichtlichen Zahlungsaufforderung bestehen ja gerade darin, auf Grund einer schlüssigen Anspruchsbehauptung des Gläubigers ohne Nachprüfung ihrer tatsächlichen Richtigkeit einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu schaffen. Eine Nachprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts erfolgt nur im Klageverfahren nach Einspruch des Schuldners gegen die gerichtliche Zahlungsaufforderung. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Unzulässigkeit des Weglegens von Prozeßakten bei Inaktivität der Prozeßparteien In seinem Beschluß vom 29. Juni 1978 5 BZR 99/78 (NJ 1979, Heft 7, S. 329) stellt das Bezirksgericht Leipzig folgende Grundsätze auf: 1. Die terminslose Vertagung eines Zivilprozesses, dessen Fortsetzung von einem darauf gerichteten besonderen Antrag des Klägers abhängig gemacht wird, verstößt gegen die den Gerichten gemäß § 2 Abs. 2 ZPO auferlegte Verpflichtung zur zügigen Verfahrensdurchführung. 2. Ein weder durch gerichtliche Entscheidung oder Einigung noch durch Klagerücknahme beendetes Verfahren in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen bleibt anhängig und läßt bei Inaktivität der Prozeßparteien eine Kostenentscheidung durch Beschluß nach § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu. Die bei den Gerichten teilweise noch anzutreffende, aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 stammende Praxis, Verfahren „Auf Antrag des Klägers“ auf unbestimmte Zeit zu vertagen und dann wenn der Kläger keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt nach Ablauf eines längeren Zeitraums als beendet zu betrachten, beweist die Notwendigkeit einer solchen grundsätzlichen Entscheidung und ihrer Verallgemeinerung durch die Veröffentlichung in dieser Zeitschrift. Das Bezirksgericht stellt zutreffend fest, daß es nicht zulässig ist, einen Zivilprozeß bei Inaktivität der Prozeßparteien, insbesondere des Klägers, durch Verfügung des Vorsitzenden des Gerichts zu beenden. Das Bezirksgericht führt weiter aus: „Die Festlegung in der Verfahrensaktenordnung, daß ein Zivilverfahren als erledigt gilt, wenn der Sachvorgang länger als drei Monate nicht betrieben worden ist und keine Anträge gestellt worden sind, beendet nur den Aktenumlauf und hat statistische Bedeutung.“ Damit verkennt das Bezirksgericht die Bedeutung der Ziff. 3.6.3. der Ordnung über die Verwaltung von Verfahrensakten bei den Kreis- und Bezirksgerichten Verfahrensaktenordnung (VAO) vom 14. November 1975 (Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR B 2 27/75), wonach die Erledigung nur dann angenommen werden kann, wenn in der Sache noch „keine Anträge gestellt worden sind“. Da ein Zivilprozeß gemäß § 11 ZPO durch Einreichen einer Klage eingeleitet wird, die wiederum zwingend nach § 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO den Klageantrag und nicht lediglich die Ankündigung eines erst in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Antrags enthalten muß, ist die Anwendung der Ziff. 3.6.3. VAO nicht möglich, solange der mit der Klage gestellte ggf. später auch geänderte (vgl. §§ 28 Abs. 2, 29, 45 Abs. 1 Satz 3 ZPO) Antrag den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Die Tatsache, daß der Kläger oder auch der Verklagte aus anzuerkennenden Gründen um eine längere Aussetzung der Verhandlung bittet und daß das Gericht dieser Bitte durch eine entsprechende langfristige Vertagung entspricht, läßt den Klageantrag nicht gegenstandslos werden und ermöglicht daher auch nicht das Weglegen der Prozeßakten, wenn die Prozeßparteien nicht auf Fortsetzung des Verfahrens drängen. In dem der Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig zugrunde liegenden Fall hätte das Kreisgericht wie im Beschluß des Bezirksgerichts zutreffend ausgeführt wird der vom Verklagten nicht widersprochenen Bitte des Klägers um Vertagung entsprechen, einen später liegenden Verhandlungstermin bestimmen und in diesem das Verfahren weiterführen müssen. Auch bei Inaktivität des Klägers muß das Gericht, solange der Klageantrag nicht zurückgenommen ist, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung bei Nichterscheinen der Prozeßparteien gemäß §§ 66, 67 ZPO durch eine abschließende Entscheidung beenden. Die Bestimmung der Ziff. 3.6.3. VAO, daß ein Sachvorgang nur dann als erledigt gilt, wenn er länger als drei Monate nicht betrieben worden ist und keine Anträge gestellt worden sind, ist wegen der vom Gericht zu gewährenden Unterstützung bei der Erhebung einer Klage (§§ 2 Abs. 3, 28 Abs. 2 ZPO) praktisch nahezu bedeutungslos. In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, daß die vereinzelt noch anzutreffende Praxis, die mündliche Verhandlung mit der Bekanntgabe „Verkündung einer Entscheidung am Ende des Sitzungstages“ abzuschließen, ebenfalls unzulässig ist. Das Gericht vertagt sich in einem solchen Fall auf einen unbestimmten, zumindest von den Prozeßparteien nicht bestimmbaren Zeitpunkt und verhindert dadurch geradezu die Teilnahme der Prozeßparteien an der Verkündung der Entscheidung. Das verstößt gegen die den Gerichten auferlegte grundsätzliche Verpflichtung, die Prozeßparteien bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und Pflichten, zu denen auch das Recht auf Teilnahme am gesamten Verfahren gehört, zu unterstützen und auf eine hohe Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens hinzuwirken (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 ZPO). GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Neuerscheinung bei transpress Kollisionsverhiitungsregeln (KVR) Herausgeber: Seefahrtsamt der DDR transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, Berlin 64 Seiten; EVP (DDR): 2,80 M Am 20. Oktober 1972 verabschiedete die Internationale Staatenkonferenz, die auf Einladung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) einberufen worden war, die Konvention über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, 1972. Die Konvention Ist am 15. Juli 1977 In Kraft getreten (vgl. GBl. II 1978 Nr. 4 S. 66). Die Regeln der Konvention einschließlich der Anhänge I bis IV, die In der vorliegenden Textausgabe im vollen Wortlaut wiedergegeben werden, erhalten In der DDR die Kurzbezeichnung „Kollisionsverhütungsregeln (KVR)"; sie wurden vom Herausgeber zusätzlich mit einem Bildteil versehen. Durch die KVR wurden die meisten Regeln der außer Kraft getretenen Seestraßenordnung (SSO) vom 17. Juni 1960 (GBI.-Sdr. Nr. 531 a) modifiziert. Die neuen Regeln der KVR unterscheiden sich sowohl Im Aufbau als auch in den Einzeibestimmungen wesentlich von den bisherigen Regeln der SSO.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft.

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