Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 551 (NJ DDR 1979, S. 551); Neue Justiz 12/79 551 fertigten Gutachten, die durchschnittlich nur noch etwa 10 Seiten umfassen, haben sich in der gerichtlichen Praxis bewährt. Sie entsprechen den Forderungen in Ziff. 11 des Beschlusses des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 und können auch gemäß Ziff. 8 auf ihre Richtigkeit überprüft werden. 5. Der anfangs vorhandene Widerstand gegen eine kürzere, prägnantere Abfassung der Gutachten gründete sich vor allem darauf, daß die z. T. sehr langen Aktenauszüge zur umfassenden wissenschaftlichen Begründung des Gutachtens und für eine eventuelle spätere wissenschaftliche Auswertung der Gutachten erforderlich seien. Dieser Einwand konnte dadurch entkräftet werden, daß für wissenschaftliche Ausarbeitungen die notwendigen Aktenauszüge entweder gesondert aufbewahrt werden oder daß die Akten zugänglich gemacht werden. 6. Die Gerichte haben nach Ziff. 8 des Beschlusses des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 Gutachten gründlich und exakt nachzuprüfen und sich im Urteil damit auseinanderzusetzen, weshalb sie der Begutachtung gefolgt sind oder nicht. Das erfordert von den Gerichten eine höhere Qualität der Arbeit mit den Gutachten, vor allem ein tieferes Eindringen in die darin behandelten Probleme. Vorhandene Tendenzen einer unkritischen Übernahme von Gutachten sind in unserem Bezirk weitgehend überwunden. Ob die Ergebnisse von Gutachten berücksichtigt worden sind oder nicht, darüber informiert der Kreisstaatsanwalt den jeweiligen Direktor der Gesundheitseinrichtung. Das dient der wissenschaftlichen Auswertung, und der Gutachter erhält zugleich eine gewisse Kontrollmöglichkeit über seine Arbeit. Durch die eingeleiteten Maßnahmen wurden erreicht: eine stabile Praxis bei der Anforderung psychiatrischer Gutachten; eine Verringerung der Bearbeitungszeit insgesamt (einschließlich der Haftsachen) um etwa 4 Wochen; eine Erhöhung der Qualität bei der Anforderung von Gutachten; eine gute Zusammenarbeit zwischen Juristen und den Psychiatern im Bezirkskrankenhaus Bemburg, die raschere Konsultationen, bessere Terminabstimmungen und die weitere Erhöhung der Qualität der Arbeit ermöglichen; eine Entlastung der Psychiater und ihrer Schreibkräfte; eine Verringerung des Arbeitsaufwands für Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte; eine Einsparung von Papier. Das Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Bernburg kann jetzt alle im Bezirk anfallenden forensischen Gutachten kurzfristig fertigen. Früiher wurden sieben derartige Einrichtungen in Anspruch genommen. Dr. GUSTAV JAHN, Direktor des Bezirksgerichts Halle MR Dozent Dr. sc. med. HELMUT F. SPÄTE, Ärztlicher Direktor des Bezirkskrankenhauses ■für Psychiatrie und Neurologie Bernburg Dr. RUDI TRAUTMANN, Staatsanwalt des Bezirks Halle Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) stellt in seinem Urteil vom 2. Februar 1979 - BZK 2/79 - (NJ 1979, Heft 7, S. 329) fest, daß die schlüssige Darlegung des Grundes und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf eine fällige Geldzahlung Voraussetzung für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist. Diese Feststellung entspricht vollauf der Regelung des § 14 ZPO. Es ist auch richtig, daß das Bezirksgericht vom Sekretär des Kreisgerichts eine gründliche Prüfung der Voraussetzungen fordert, die für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung gegeben sein müssen. Aus der Begründung des Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß die vom Bezirksgericht erhobenen „strengen Anforderungen“ an diese Prüfung auf einer Verkennung der Anforderungen beruht, die das Gesetz verlangt. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung bestehen einerseits in einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs und andererseits darin, daß der Gläubiger gemäß § 53 Abs. 2 ZPO (Abgabe einer Erklärung unter besonderer Versicherung ihrer Wahrheit oder Übergabe von Beweismitteln Briefe oder andere Urkunden) glaubhaft macht, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Nach dem vom Bezirksgericht dargelegten Sachverhalt muß davon ausgegangen werden, daß beide Voraussetzungen bei der Antragstellung Vorgelegen haben: Der Gläubiger hatte vorgetragen, daß die Schuldnerin durch Vollstreckungsmaßnahmen einen unberechtigten materiellen Vorteil erlangt habe, was sich aus einer Vollstreckungsakte des Kreisgerichts ergebe. Daraufhin hat der Sekretär des Kreisgerichts die beantragte gerichtliche Zahlungsaufforderung erlassen. Das Bezirksgericht, das die gerichtliche Zahlungsaufforderung im Wege der Kassation wegen mangelnder Sachaufklärung aufhob, hat die Sache gemäß § 162 Abs. 1 ZPO an den Sekretär des Kreisgerichts zur Nachholung der unterbliebenen Sachaufklärung zurückverwiesen. Es hat dabei aber übersehen, daß der Sekretär vor Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung überhaupt keine Sachaufklärung vorzunehmen hat, sondern lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Bei dieser Schlüssigkeitsprüfung hat er nur festzustellen, ob der vom Gläubiger behauptete Anspruch tatsächlich und rechtlich gerechtfertigt erscheint, ob er also wie vom Gläubiger behauptet wird bestehen könnte (vgl. auch H. Kellner /J. Göhring/H. Kietz, Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 89). Eine Sachaufklärung vor Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung verlangt das Gesetz nicht; zu ihr ist der Sekretär auch nicht befugt. Der Gläubiger ist nach § 14 Abs. 3 ZPO dann zur Ergänzung seines Antrags aufzufordem, wenn der Sekretär anhand der kurzen Darstellung des Grundes und der Höhe des Anspruchs dessen Schlüssigkeit nicht festzustellen vermag. Wurde eine gerichtliche Zahlungsaufforderung erlassen, dann ist stets davon auszugehen, daß der Sekretär den Antrag des Gläubigers als schlüssig angesehen hat; das reicht aber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung, daß der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat bereits zum Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung aus. In dem der Entscheidung des Bezirksgerichts zugrunde liegenden Fall hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung zur Begründung seines Anspruchs angegeben, die Schuldnerin habe die von ihm verlangten 1 575 M aus einer gegen ihn betriebenen Vollstreckung ungerechtfertigt erlangt. Diese Begründung läßt den geltend gemachten Anspruch als schlüssig erscheinen. Da bei der Schlüssigkeitsprüfung stets die Richtigkeit des Sachvortrags vorauszusetzen ist, reichte die Darstellung des Gläubigers völlig aus, um seinen Zahlungsanspruch gemäß §§ 356 f., ZGB als gerechtfertigt und zulässig anzusehen. Des weiteren Hinweises des Gläubigers auf die entsprechende Vollstreckungsakte des Kreisgerichts hätte es daher gar nicht bedurft. Er kann insoweit nur als Hinweis darauf verstanden werden, in welcher Vollstreckungssache der Schuldnerin der zurückverlangte Betrag unberechtigt zugeflossen sein soll. Die Beiziehung dieser Akte war deshalb nicht notwendig, weil wie vorstehend dargelegt der Antrag des Gläubigers auch ohne Bezugnahme;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge sind entsprechend der Richtlinie in die Arbeitspläne der Leiter aufzunehmen. Durch die analytische Tätigkeit sind insbesondere zu bewerten: die Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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