Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 550

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 550 (NJ DDR 1979, S. 550); 550 Neue Justiz 12/79 gerichtet sind und den Gedanken- und Erfahrungsaustausch auf diesem Gebiet weiter voranbringen. Dt. GÜNTER BECKER, Vorsitzender des juristisch-medizinischen Arbeitskreises beim Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR 1 U. Roehl, „Beratung zur Interdisziplinären Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern“, NJ 1977, Heft 6, S. 175. 2 Diese Thesen sind veröffentlicht ln: NJ 1978, Heft 10, S. 434; „Medizin aktueU“ 1978, Heft 9, S. 476 und „Die Hellberufe“ 1978, Heft 12, S. 433. Vgl. dazu auch K. Schulze, „Rechtspfllchten des Arztes und Verantwortlichkeitsregelungen lm Gesundheitswesen“, NJ 1979, Heft 11, S. 482 H. 3 Der Entwurf einer neuen Rahmenkrankenhausordnung Ist ver-öffentlljdit in der Zeitschrift „Humanitas“ 1979, Hefts. 4 Vgl. dä’2ü auch den folgenden Beitrag von G. Jahn/H. F. Späte/ R. Trautmann. Psychiatrische Gutachten schneller, kürzer und in guter Qualität Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung können auch psychiatrische Gutachten einen wichtigen Beitrag leisten. Die objektiv erforderliche höhere Qualität der gerichtlichen Entscheidungen setzt auch eine höhere Qualität der psychiatrischen Gutachten voraus; dabei ist eine schnelle Begutachtung ein sehr wesentliches Erfordernis der Wirksamkeit einer Entscheidung. Wesentliche Kriterien für qualitativ hochstehende Gutachten sind: größere Übersichtlichkeit, bessere Verständlichkeit und höchstmögliche Exaktheit bei rationeller und auf das Wesentliche konzentrierter Abfassung der Gutachten. Untersuchungsorgane, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben durch klar formulierte Anforderungen dazu die Voraussetzungen zu schaffen. Im Bezirk Halle haben sich die bezirklichen Sicherheitsund Justizorgane auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der bestehenden Situation seit dem Jahre 1978 kontinuierlich mit diesen Fragen befaßt und eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, die erste Erfolge zeigen. Dazu wurden analytische Einschätzungen in den bezirklichen Leiterberatungen, mit den Kreisdienststellen der Justiz- und Sicherheitsorgane und im Kollegium der Rechtsanwälte ausgewertet. Gleichzeitig fanden mehrere Veranstaltungen .der Juristen Vereinigung statt, in denen der Leiter des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Bernburg über die Anforderungen referierte, die an psychiatrische Gutachten zu stellen sind. Der zur Lösung dieser Aufgabe erforderliche einheitliche Standpunkt wurde in Aussprachen der Leiter der Bezirks justiz-organe mit dem Bezirksarzt und dem Leiter des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Bemburg erarbeitet, wobei auch die Folgen erörtert worden sind, die bei zu langen Bearbeitungszeiten der Gutachten entstehen können. Im Interesse der Konzentration der Strafverfahren besonders der Verkürzung der Haftzeiten , der Verbesserung der Qualität der Anforderungen an Gutachten, aber auch zur Entlastung der Gutachter und zur Reduzierung des Arbeitsaufwands wurden folgende einheitliche Standpunkte festgelegt: 1. In den Ermittlungsverfahren ist bei Von Beschuldigten geltend gemachten Krankheiten, Unfällen, psychischen Besonderheiten u. ä. der Wahrheitsgehalt zu überprüfen und die Bedeutung derartiger Angaben für die eventuelle Einholung eines psychiatrischen Gutachtens deutlich herauszuarbeiten. 2. Bei der Anforderung von Gutachten sind stärker die in den Beschlüssen des Präsidiums des Obersten Gerichts zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 5/72, Heft 23) und zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 2/73, Heft 6) enthaltenen Forderungen zu beachten. Die Anforderungsbeschlüsse müssen konkrete Fragestellungen zur Entscheidungsfähigkeit (§§ 15, 16, 66 StGB) des Täters sowie die Beweggründe für die Notwendigkeit der Begutachtung enthalten. Zwar dürfen Gutachten nicht routinemäßig angefordert werden, nur weil z. B. vorgetragen wird, daß der Täter irgendwann einmal eine Kopfverletzung erlitten hat. Im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit kann aber auch nicht darauf verzichtet werdep, dann ein Gutachten einzuholen, wenn durch erhebliche Auffälligkeiten im gesamten sozialen und Tatverhalten begründete Zweifel an der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen. Es kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Einholung solcher Gutachten, in denen die Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit bejaht wird, von vornherein unbegründet war. 3. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gutachten erforderlich ist oder nicht, dann sind gemäß Ziff. 7 des Beschlusses des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 Sachverständige zu konsultieren. Der Sachverständige ist ggf. auch zur Hauptverhandlung zu laden. Wie die Erfahrungen zeigen, können u. U. bereits telefonische Anfragen zu einer Klärung führen; das besonders dann, wenn der Täter schon psychiatrisch betreut wurde und dem Psychiater bekannt ist. Gründe für die Einholung einer vorherigen ärztlichen Stellungnahme können u. a. sein: der Beschuldigte war Schüler der Sonderschule; es werden schwerwiegende, die geistigen Möglichkeiten beeinträchtigende Krankheiten in der Kindheit des Beschuldigten festgestellt; der Beschuldigte kann nicht lesen und schreiben; die Mitarbeiter des U-Organs weisen darauf hin, daß der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe gar nicht begreift; Eltern berichten über abnormes Verhalten ihres Kindes; das Kollektiv schätzt ein, daß der Beschuldigte „nicht zurechnungsfähig“ sei, daß er Arbeitsaufträge oder Weisungen nicht verstehe, Auseinandersetzungen im Kollektiv nicht begreife u. ä.; es wird festgestellt, daß der Beschuldigte bereits in Einrichtungen der Kinderpsychiatrie oder in anderen psychiatrischen Einrichtungen behandelt worden ist; es gibt Hinweise darauf, daß beim Beschuldigten langjähriger Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit vorliegt. In den meisten Fällen treffen mehrere derartige Hinweise oder Feststellungen zusammen. Von der bewährten Methode, eine ärztliche Stellungnahme vorab einzuholen, wird vor allem in denjenigen Kreisen Gebrauch gemacht, in denen psychiatrische Einrichtungen bestehen. In allen übrigen Kreisen sollen Maßnahmen zur Fortbildung der Psychiater eingeleitet werden, um noch vorhandene Reserven auf diesem Gebiet zu erschließen. 4. Damit die Gutachten selbst den vom Obersten Gericht gestellten Forderungen besser gerecht werden, wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Die schriftlichen Gutachten sind ohne Abstriche von Qualität und Quantität des dem jeweiligen Fall, entsprechenden medizinischen Aufwands auf das Wesentliche zu beschränken. Sie werden konzentriert auf: kurze Anamnese, Stellungnahme zur Straftat durch den Probanden und seine Motive, pathologische Befunde, die tatbezogene Stellungnahme zur Entscheidungsfähigkeit Erwachsener bzw. zur Schuldfähigkeit Jugendlicher, Vorschläge zur Nachbetreuung sowie eine kurze Zusammenfassung. Die nach diesen Gesichtspunkten vom Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Bemburg bisher ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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