Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 549 (NJ DDR 1979, S. 549); Neue Justiz 12/79 549 Erfahrungen aus der Praxis Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern Mit der Konstituierung des juristisch-medizinischen Arbeitskreises beim Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR im Januar 1977 wurde einem gesellschaftlichen Bedürfnis nach interdisziplinärem Gedanken-und Erfahrungsaustausch Rechnung getragen und gleichzeitig dem Anliegen entsprochen, die auf dem IX. Parteitag der SED beschlossenen Aufgaben des Gesundheitswesens durch rechtspropagandistische Arbeit der Juristen zu unterstützen.1 Von Beginn an bemühte sich der Arbeitskreis, die Unterstützung der Rechtsarbeit im Gesundheitswesen durch die Juristen aus einer gewissen Enge herauszuführen und vor allem die vielfach noch vorhandene vordergründige Orientierung auf strafrechtliche Probleme zu überwinden. Für die weitere Entwicklung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Juristen und Medizinern kam es darauf an, nicht vom einzelnen Konfliktfall auszugehen, sondern die Rolle des sozialistischen Rechts als staatliches Leitungsinstrument im Bereich des Gesundheitswesens voll zum Tragen zu bringen. Aus der Sicht der in der Praxis der Einrichtungen tätigen Mediziner galt es, nicht nur die schützende, sondern auch die organisierende Seite des sozialistischen Rechts bewußt zu mähen. Der Arbeitskreis stellte sih deshalb zunähst die Aufgabe, ein auf Rechtsvorschriften und den Ergebnissen der Rechtsprechung beruhendes Material interdisziplinär zu erarbeiten und als Orientierungshilfe für die Rechtsarbeit im Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen. Auf der ersten Tagung des Arbeitskreises im April 1978 wurde der hierzu vorgelegte Entwurf diskutiert. Die Ergebnisse wurden bei der endgültigen Fassung der Thesen zu „Rechtsfragen der medizinischen Betreuung der Bürger“ in mehreren Zeitschriften veröffentlicht.2 In diesen Thesen konnte zwar niht auf die ganze Vielfalt aller in der Praxis auftretenden juristisch-medizinischen Fragen eine Antwort gegeben werden. Ausgehend vom medizinishen Betreuungsverhältnis als der grundlegenden Rehtsbeziehung im Gesundheitswesen sollte jedoh erreicht werden, die wihtigsten rechtlichen Anforderungen an Gesundheitseinrichtungen, Arzt und Patient bei der Verwirklichung des Grundrechts auf Gesundheitsschutz sichtbar zu machen und vor allem im Zusammenhang mit der Pflichtenlage und den Verantwortlichkeitsproblemen sozialistische Rechtspositionen zu vermitteln. Auf einem weiteren Erfahrungsaustausch im März 1979 wurde auf der Grundlage von Erfahrungen im Bezirkskrankenhaus Dresden-Friedrichstadt die bisherige Arbeit mit den. Thesen in der Praxis erörtert. Nach dieser Einschätzung haben die Thesen ein beachtliches Echo gefunden und sind ihrer Funktion als Orientierungshilfe gerecht geworden. Die vom Arbeitskreis vertretene Auffassung, wonach zur Sicherheit in der Berufsausübung sowie zur Gewährleistung des Rechtsschutzes für alle Beteiligten bestimmte Rechtskenntnisse zum Berufsbild eines Arztes, einer Schwester und insbesondere eines leitenden Mitarbeiters gehören, findet in der medizinischen Praxis Zustimmung. In den Gesundheitseinrichtungen ist es aber noch nicht durchgängig gelungen, bei der Vielfalt der zu klärenden rechtlichen Fragestellungen konsequent von sozialistischen Rechtsauffassungen auszugehen. Hieraus ergeben sich nicht nur Schlußfolgerungen für die Intensivierung der Rechtsarbeit, sondern auch Hinweise für eine differenziertere Vermittlung von Rechtskenntnissen bei der Ausbildung an den Universitäten und medizinischen Akademien sowie bei der Facharztweiterbildung und im bestehenden Weiterbildungssystem für alle Ärzte und medizinischen Mitarbeiter. Es hat sich weiter gezeigt, daß die Thesen im Einklang mit der sich unter staatlicher Verantwortung vollziehenden Rechtsai beit verschiedentlich einer Vertiefung bedürfen. Daraus leiten sich gleichzeitig weitere Aufgaben für die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern ab. So sind z. B. Rechtsfragen der Leitung von Gesundheitseinrichtungen, insbesondere im stationären Bereich, von erheblichem Interesse. Zwischen effektiver Leitungstätigkeit und gezielter Rechtsarbeit besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Im Vordergrund stehen hier gegenwärtig solche Fragen wie die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsordnung und ihre Ergänzung durch besondere Ordnungen für spezifische Sachfragen je nach Profil und Kapazität der Einriduung (z. B. Operationssaal- und Hygieneordnungen), die eindeutige Bestimmung der Arbeitsaufgaben und der Verantwortungsbereiche, die Gestalt tung der Pflichtenlage im Zusammenhang mit der Facharztweiterbildung und der Tätigkeit von Pflichtassistenten sowie die Behandlung von Schadensfällen bei medizinischen Betreuungsleistungen. Die Erläuterung und Durchsetzung der Regelungen über die Arbeitsorganisation in den Einrichtungen des Gesundheitswesens wird gegenwärtig insbesondere im Zusammenhang mit der Diskussion über den Entwurf der Rahmenkrankenhausordnung3 durch die rechtspropagandistische Tätigkeit in der interdisziplinären Arbeit der Juristen und Mediziner unterstützt. Der Arbeitskreis hat in seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf eingeschätzt, daß die neue Rahmenkrankenhausordnung dazu beitragen wird, eine wirksame medizinische Betreuung der Bürger zu gewährleisten. Es wurden Änderungsvorschläge unterbreitet zum sachlichen Geltungsbereich der Rahmenkrankenhausordnung sowie zu ihrer Abstimmung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen. Die im Entwurf der Rahmenkrankenhausordnung geregelten Rechtspflichten des Krankenhauses bzw. seiner Ärzte und Mitarbeiter aus dem medizinischen Betreuungsverhältnis (Sorgfaltspflicht, Beratungs- und Aufklärungspflicht sowie Schweigepflicht) wurden der Formulierung der ärztlichen Berufspflichten in der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) angepaßt, um eine einheitliche und eindeutige Orientierung zu gewährleisten. Eine weitere Aufgabenstellung der interdiziplinären Arbeit leitet sich ab aus den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Formen gutachterlicher Tätigkeit. Dabei ist davon auszugehen, daß Gutachtertätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens als ärztliche Tätigkeit verstanden wird und deshalb auch streng ärztlichen Berufspflichten unterliegt. Die Leiter der entsprechenden medizinischen Einrichtungen und Fachbereiche sind für die leitungsmäßigen und organisatorisch-technischen Voraussetzungen zur Anfertigung qualitätsgerechter Gutachten verantwortlich.4 Auf dem im März 1979 in Halle durchgeführten Erfahrungsaustausch war festzustellen, daß in nahezu allen Bezirken Juristen und Mediziner die Möglichkeiten zur interdiziplinären Zusammenarbeit nutzen und die hierbei erzielten Ergebnisse in den jeweiligen staatlichen Verantwortungsbereichen anwenden. So unterschiedlich Entwicklungsstand, Struktur und Formen der Tätigkeit der Arbeitskreise in den einzelnen Bezirken auch sein mögen, zeigt sich doch überall deutlich, daß die gemeinsamen Bemühungen von Juristen und Medizinern auf die Durchsetzung aktueller gesundheits- und rechtspolitischer Aufgaben;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 549 (NJ DDR 1979, S. 549) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 549 (NJ DDR 1979, S. 549)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet.

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