Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 543 (NJ DDR 1979, S. 543); Neue Justiz 12/79 543 einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil es die Verfassungswidrigkeit von Parteien als Frage behandelte, die keiner rechtlichen Formalisierung bedürfe, und weil es eine Meinungsbildung der EinsteUungsbehörden ebenfalls ohne formalisiertes Verfahren erlaube.9 Kriele beklagte zunächst die unbestreitbare Tatsache, daß mit den Berufsverboten ein Klima des Schweigens, der geflissentlichen Anpassung, des Mißtrauens, der Verstellung und der Verschlagenheit entstanden sei, sah aber die Ursache dafür ausschließlich in Mängeln der Verwaltungspraxis. Diese sei dadurch aufzuheben, daß das Berufsverbot an die Organisationszugehörigkeit gebunden werde, denn allein Organisationen seien gefährlich, und „potentiell gefährlich in diesem Sinne sind heute wohl nur die Kommunisten“ .10 Kriele geht damit völlig konform mit den reaktionärsten Kräften der CDU, die ausdrücklich die Mitgliedschaft in der DKP als den entscheidenden Anknüpfungspunkt für den Ausschluß aus dem öffentlichen Dienst fordern.11 3. Besonderes Gewicht hat die These, daß ein Beamter nicht nur zu verfassungsmäßigem Verhalten, sondern auch zu verfassungsloyaler Gesinnung verpflichtet sei, die das aktive Eintreten für die bestehende Staats Ordnung zum Inhalt habe. Die Verfassungsloyalität ist nach Ansicht Krieles Ausdruck des Rechtsgrundsatzes, daß niemand zur Einstellung von Personen verpflichtet sei, auf die er sich im Ernstfall nicht verlassen könne. Jedes andere Vorgehen sei ein Angriff auf die „Selbsterhaltung der freiheitlichen Demokratie, (wie sie) sich in der Notstandsgesetzgebung behauptet hat“, höhle die Gesetzesgeltung aus und stelle, da auf Partei- und Vereinsverbote verzichtet werde, auch den Begriff „Totalitarismus“, bezogen vor allem auf die Kommunisten, in Frage. Die Folge davon sei eine Privilegierung der Kommunisten an den Hochschulen, die Gelegenheit einiger tausend Lehrer zur kommunistischen Beeinflussung der Schüler sowie der Einzug „einiger tausend potentieller Saboteure“ in die Dienstleistungsbereiche. Vor allem aber befürchtet Kriele, daß der von ihm als „Totalitarismus“ verketzerte Marxismus-Leninismus „als gleichberechtigte demokratische Alternative öffentliche Anerkennung“ finden könne.12 In einem Gutachten, das er im Auftrag des Innenministers des BRD-Landes Nordrhein-Westfalen erstattet hat, läßt Kriele das Opportunitätsprinzip bei der Gewährleistung der Verfassungsloyalität nur für wenige Ausnahmefälle gelten und verteidigt den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit, den er aus der Formulierung „freiheitliche demokratische Grundordnung“ in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1952 herauslesen will. Krieles Schlußfolgerung: Die DKP sei eine verfassungsfeindliche Partei, da ihre Mitglieder ohne weiteres vermuten ließen, daß bei ihnen keine Verfassungsloyalität vorliege.13 In seiner Antwort auf Krieles Vorwurf, die Entscheidungsorgane der BRD verteidigten nicht entschlossen genug die Legitimitätsgrundlage der staatlichen Ordnung, wendet sich E.-W. Böckenförde insbesondere gegen den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit, der dem Grundgesetz der BRD unbekannt und auch zu unbestimmt sei. „Damit jemand loyaler, vertrauenswürdiger Bürger ist, genügt nicht mehr, daß er sich im Rahmen der Gesetze verhält, sondern er muß darüber hinaus von seinen gesetzlichen (und grundrechtlichen) Freiheiten auch den richtigen Gebrauch machen; er darf nicht falschen (wenngleich nicht verbotenen) Organisationen angehören, nicht falsche (wenngleich nicht gesetzwidrige) Aufrufe und Flugblätter unterschreiben, nicht an falschen (wenngleich legalen) Demonstrationen teilnehmen “ Den Ausweg aus dieser Situation sieht Böckenförde darin, daß eine Partei als verfassungswidrig verboten oder mindestens ein Verbotsverfahren eingeleitet sein müsse, damit die Parteizugehörigkeit einen Zweifel an der Eignung oder Verfassungstreue eines Beamten oder Bewerbers für den öffentlichen Dienst begründen könne. Sonst werde der Begriff „Verfassungstreue“ aus einem „verhaltensbezogenen zu einem gesin-nungsmäßigen-identifikatorischen“ gemacht.14 Sowohl bei Kriele als auch bei Böckenförde geht es letztlich nur um die „rechtsstaatliche Logik“ beim Herangehen an Berufsverbote gegenüber Mitgliedern der DKP, nicht aber um Zweifel daran, ob der Entzug von Grundrechten gegenüber Personen, die im Staatsdienst eine sich auch auf das Grundgesetz stützende demokratische Politik im Interesse der Mehrheit der BRD-Bevölkerung durchsetzen wollen, überhaupt rechtmäßig ist. 4. Der sog. Beamtentreue wird der Vorrang gegenüber dem Parteienprivileg gegeben. In seiner reaktionären Auslegung Bindung an das gegenwärtige politisch-gesellschaftliche System der BRD und nicht an die Hauptprinzipien und Grundrechte der Verfassung und in seiner juristischen Pseudobegründung in Form feststehender politischer Begriffe wird das Prinzip der politischen Treuepflicht des Beamten als fundamental für den Staatsdienst hingestellt. In bezug auf die Berufsverbote wird dieses Prinzip mit der scheinbaren Leerformel „Gewähr für- die freiheitliche demokratische Grundordnung“ interpretiert, die aber in Wirklichkeit das Einstehen für die Interessen des Monopolkapitals zum Gradmesser für die Treue des Beamten macht. Beispielsweise bezeichnet K. Stern die politische Treuepflicht des Beamten als „Negation des Zweifels an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“.15 Damit ist die Möglichkeit geschaffen, Gesellschafts- und Staatsbilder als Schutzgut festzulegen, die außerhalb der Verfassung liegen: das staatsmonopolistische Wirtschaftssystem, das autoritäre politische Herrschaftssystem, die Dogmen des Antikommunismus. Und diese Möglichkeit wird bei den Berufsverbotsverfahren hinreichend genutzt. Wenn dies innerhalb der herrschenden Rechtslehre hin und wieder kritisiert und die Formel von der „politischen Treuepflicht der Beamten“ vor allem in den Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts als unscharf beklagt wird, so geschieht dies im allgemeinen nur, um „entscheidende Fragen des Radikalenproblems zu lösen“, d. h. ein einheitliches Vorgehen bei den Berufsverboten zu sichern.16 5. Die Anwendbarkeit einzelner Verfassungsnormen auf den öffentlichen Dienst wird wegen dessen angeblicher Exklusivität verneint. So schließt G. R o e 11 e c k e die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) für den öffentlichen Dienst aus, weil Art. 33 GG (gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt) die speziellere Norm sei. Um aber den vom Berufsverbot Betroffenen die Berufung auf Art. 33 GG verweigern zu können, interpretiert Roellecke das Verhältnis zwischen Berufsfreiheit und Ausübung hoheitlicher Befugnisse so, als sei die Zulassung eines Bewerbers zum öffentlichen Dienst keine Frage des Grundrechts eines Bewerbers, sondern nur eine Frage der Berufsfreiheit aller Bürger.17 Damit wird dem Art. 33 GG für einen entscheidenden Bereich ein grundrechtlicher Anspruchscharakter abgesprochen und der Zugang zum öffentlichen Dienst in den Ermessensspielraum der Behörden gestellt. Auch U. Matz verneint, daß sich ein Bewerber für den öffentlichen Dienst auf individuelle Grundrechte, etwa auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und auf das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG, berufen könne. Er konstruiert dazu immanente Schranken von Grundrechtsansprüchen, die es seiner Ansicht nach recht-fertigen, von „berufsqualifizierenden Zulassungsvoraussetzungen“ zu sprechen.18 Diese werden aber aus den außerhalb des Grundgesetzes liegenden Wertvorstellungen des staatsmonopolistischen Herrschaftssystems abgeleitet, so daß auch mit dieser Konstruktion dem Anliegen der herrschenden Kräfte in der BRD entsprochen wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 543 (NJ DDR 1979, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 543 (NJ DDR 1979, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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