Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 542 (NJ DDR 1979, S. 542); 542 Neue Justiz 12/79 Staat und Recht im Imperialismus Berufsverbot und Entlassung aus „politischen Gründen" im Spiegel der Rechtslehre und Rechtsprechung in der BRD AR1BERT ONDRXJSCH, wiss. Assistent, und Prof. Dr. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Die von demokratischen Kräften in der ganzen Welt geführte Auseinandersetzung mit der Theorie und Praxis der Berufsverbote in der BRD hat folgende wesentliche Erkenntnisse erbracht1: 1. Die Berufsverbote sind ein zentrales politisches Kampffeld in der BRD. Einerseits sind sie Teil einer neuen Phase im Ausbau und im Einsatz des staatlichen Repressivapparates. Andererseits sind sie Anlaß, daß sich eine breite Front des Widerstandes und des Einstehens für demokratische Verfassungsgrundsätze herausgebildet hat, die internationale Solidarität findet. 2. Die Berufsverbote verwehren seit nunmehr acht Jahren Bürgern den Zugang zum öffentlichen Dienst, nur weil diese Bürger die in der Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten für eine demokratische Alternative zum gegenwärtigen imperialistischen System der BRD ausschöpfen wollen. Dabei nehmen von Jahr zu Jahr die Berufsverbote zahlenmäßig zu, und ihre Anwendung verschärft sich. 3. Die Berufsverbote sind Praktiken eines Polizeistaates und einer von der Verfassung her verbotenen Gesinnungsjustiz. Sie stehen im Widerspruch zur Rechtsordnung der BRD, höhlen das Grundgesetz aus, verletzen entscheidende Grundrechte der Bürger und verstoßen gegen Verpflichtungen der BRD aus internationalen Abkommen. 4. In Fortführung von Praktiken des faschistischen deutschen Staates sind die Berufsverbote das Ergebnis allgemeiner Bestrebungen der herrschenden Kräfte der BRD, den Antikommunismus verstärkt in staatliche Unterdrückungspraxis umzuwandeln.2 Deswegen richten sich die Berufsverbote ausschließlich gegen Kommunisten und andere Demokraten.3 5. Die Berufsverbotspraxis ist entgegen der Behauptung der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien durch die am 17. Januar 1979 beschlossenen und am 1. April 1979 für den Bund und für die SPD/FDP-regierten Länder in Kraft getretenen „Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst“4 nicht liberalisiert worden. Die Modifizierung der Berufsverbotspraxis ist vielmehr ein Versuch, deren Substanz zu bewahren. Seit der Verkündung der „Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst“ vom 28. Januar 19725 hat die Bundesregierung viele Anstrengungen unternommen, der Berufsverbotspraxis entweder durch eine parlamentarische Legitimierung oder durch Beschneidung besonders gravierender Handhabungen einen demokratischen Anstrich zu geben. Dieses Ziel hat sie nicht erreicht. Um so mehr bemühen sich die bürgerliche Rechtslehre und zumeist mit ihr zusammen die Rechtsprechung der BRD, die Berufsverbotspraxis im nachhinein als mit der Rechtsordnung der BRD übereinstimmend zu erklären und ihre VerfassungsWidrigkeit zu verneinen. Versuche der bürgerlichen Rechtslehre, die Verfassungsmäßigkeit der Beruf sverbotspraxis zu begründen Bei dem Versuch, die Verfassungsmäßigkeit der Berufsverbotspraxis konzeptionell-theoretisch zu begründen, gibt es unter den Befürwortern der Berufsverbote in der BRD keine gravierenden Unterschiede; lediglich in einzelnen Argumentationslinien und bei der praktisch-politischen Durchsetzung der Berufsverbote sind unterschiedliche Wege zu bemerken. In der Literatur der BRD finden sich im wesentlichen die folgenden Thesen und Konstruktionen: 1. Die vom Grundgesetz der BRD zwingend geschützte Tätigkeit für eine legale Partei oder Organisation wird dann als nicht schutzwürdig angesehen, wenn sie von Angehörigen oder Bewerbern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird. Um diese These rechtfertigen zu können, wird dem Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht entscheidet, entweder eine extensive oder eine eingeengte Schutzwirkung zugesprochen, je nachdem, ob die antragsberechtigten Staatsorgane verpflichtet seien, über eine von ihnen für verfassungswidrig gehaltene Partei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, oder ob ihnen bei der Antragstellung ein politischer Ermessensspielraum zustehe. Ist das letztere der Fall, dann könne sich die materiell-rechtliche Schutzwirkung des Art. 21 GG nur auf parteienspezifische Tätigkeiten erstrecken, nicht aber auf den Zugang der Parteimitglieder zum öffentlichen Dienst, denn dieser sei nicht Bestandteil der angeblich parteienspezifischen Schutzzone des Parteienprivilegs.6 Bei dieser Konstruktion wird nicht auf eine bestimmte Partei Bezug genommen, sondern eine vordergründige Abstraktheit gewahrt. Zugleich wird auf die Möglichkeit verwiesen, daß der abgewiesene Bewerber für den öffentlichen Dienst oder der entlassene Beamte ja Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten begehren könne.7 Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, daß diese Konstruktion auschließlich und zielgerichtet gegen Mitglieder der DKP angewendet wird und die Verwaltungsgerichte ihr auch fast immer folgen, ist die vorgegebene politische Neutralität der Verfechter dieser Konstruktion in Wirklichkeit eine Rechtfertigung zur Illegalisierung der DKP. 2. Der rechtlichen Formalisierung der Verfassungswidrigkeit von Parteien und Organisationen wird große Beachtung geschenkt. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als die Forderung, die Organisationszugehörigkeit zum entscheidenden Kriterium für die Berufsverbote zu machen und dabei die DKP zu treffen. Bereits 1975 vertrat M. Kriele, einer der Hauptapologeten der Berufsverbote, die Auffassung, daß geeignete Organe unterhalb der Schwelle der Verfassungsgerichtsbarkeit, wie etwa der Bundesinnenminister oder die Innenminister der Bundesländer, die Verfassungsfeindlichkeit von Parteien und Organisationen feststellen sollten, weil man damit auf eine den Subjektivismus begünstigende Gesinnungsprüfung verzichten könne. Die Einstellungsbehörden hätten dann nur noch das Vorliegen der Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Organisation zu prüfen und bei positivem Ergebnis den Bewerber abzulehnen. Ausdrücklich nannte Kriele die DKP als eigentlichen Zielpunkt seiner Überlegungen und hob hervor, daß die von ihm empfohlene Praxis auch ohne Verbot der DKP die gewünschten Auswirkungen haben werde.8 Zwei Jahre später bezog Kriele kritisch Position zu;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 542 (NJ DDR 1979, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 542 (NJ DDR 1979, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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