Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 54 (NJ DDR 1979, S. 54); 54 Neue Justiz 2/79 schaftliche Zusammenleben beeinträchtigende Handlungen begeht. Die Erfahrungen der Tätigkeit der Sicherheitsund Justizorgane der letzten Jahre lehren, daß wir mit diesen Erscheinungen schnell fertig werden, wenn auf derartige Handlungen zügig und unmißverständlich reagiert und die Öffentlichkeit, vor allem die Lern- und Arbeitskollektive und die Jugend selbst, in den Kampf um Ordnung, Disziplin und Gesetzlichkeit einbezogen wird. Es kommt bei diesen Tätern vor allem auf die Unaus-weichbarkeit einer zügigen staatlichen und gesellschaftlichen Reaktion und das unbedingte Verantwortenmüssen vor der Gesellschaft an, nicht immer jedoch auf eine harte Bestrafung. Gegen unbelehrbare Rowdys, Rädelsführer und Organisatoren von Krawallen, gegen Täter, die aggressive Gewaltanwendungen vornehmen oder solche, die Leben und Gesundheit der Bürger erheblich beeinträchtigen, sowie gegen Täter, die provokatorisch sich jeder Disziplin widersetzen, muß allerdings im Interesse unserer Bürger und vor allem der Jugend selbst konsequent durchgegriffen werden. Diesen Personen einer Ausnahmeerscheinung in unserem Leben darf nirgends Spielraum gewährt werden. Erhöhung der Wirksamkeit der Bewährungsverurteilung und ihrer Kontrolle Breiten Raum nahmen in der Beratung des Plenums die Fragen der Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung ein. Es- geht vor allem darum, diese Strafart in jugend-spezifischer Weise inhaltlich besser auszugestalten, entsprechende Anforderungen zu stellen und die Bewährungskontrolle straff zu organisieren. Es sind solche Verpflichtungen auszusprechen, die den Bewährungsprozeß in den Arbeits- und Lemkollektiven, in den Gruppen des sozialistischen Jugendverbandes und in der Familie sinnvoll unterstützen und jene Faktoren überwinden helfen, die sich fördernd auf den Tatentschluß ausgewirkt haben. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern die Notwendigkeit der Verpflichtungen. Die unbezahlte gemeinnützige Freizeiiarbeit hat sich bewährt. Sie ist ein gutes disziplinierendes und moralisierendes Instrument. Diese Verpflichtung sollte vor allem dann ausgesprochen werden, wenn im Zusammenhang mit der Straftat ein negatives Freizeitverhalten, Mängel in der Arbeitsdisziplin oder eine Mißachtung des Eigentums der Gesellschaft, des Eigentums der Bürger oder anderer gesellschaftlicher Werte, Anlagen und Einrichtungen sichtbar werden. Damit diese Verpflichtung Wirkung erzielt, ist sie umgehend zu realisieren. Es ist eine sichtbar gewordene Enge im Hinblick auf den Realisierungsort zu überwinden. Die unbezahlte gemeinnützige Freizeitarbeit kann überall dort geleistet werden, wo dieser Arbeit ein gesellschaftlicher Nutzen entspringt, eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist und der moralische Faktor zur Geltung kommt (Stadt-und Straßenreinigung, Betrieb, Schulanlagen usw.). Die Verpflichtung, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, sollte soweit wie möglich jeder Verurteilung auf Bewährung innewohnen. Das erzieht zur Achtung vor dem gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum und zur Wertschätzung der Arbeit anderer. Die Wiedergutmachung kann durch eigene Arbeit erfolgen oder durch Geldleistungen entsprechend den Einkünften des Jugendlichen sowie den vorhandenen Sachwerten und Ersparnissen. Der Jugendliche, der gezwungen wird, beispielsweise sein Motorrad zu verkaufen, um einen angerichteten Schaden zu begleichen, wird sich wahrscheinlich künftig gesellschaftsgemäßer verhalten. In dieser Hinsicht sollten wir konsequenter sein. Das trifft auch für die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe zu. Um die Wirksamkeit der Bewährungsverurteilung und ihrer Kontrolle zu erhöhen, ist die Mitwirkung geeigneter gesellschaftlicher Kräfte zielgerichtet weiterzuentwickeln. Dabei kommt der Übernahme und Ausgestaltung von Bürgschaften sowohl durch Kollektive als auch durch Einzelpersonen große Bedeutung zu. Das Plenum hat darauf hingewiesen, daß auch verantwortungsbewußte Eltern Bürgschaften übernehmen können, die das Gericht bestätigt. Neben ihrer Beteiligung am Strafverfahren und am Bewährungsprozeß sind den Eltern aus den Erkenntnissen des Strafverfahrens Hinweise für die Erziehung des Jugendlichen zu geben. In Zusammenarbeit mit Verantwortlichen aus dem Arbeits- oder Lebensbereich des Jugendlichen bzw. mit den Organen der Volksbildung sind zur Unterstützung des Bewährungsprozesses Betreuer zu gewinnen, die die politischen, charakterlichen und pädagogischen Fähigkeiten zur Unterstützung der Erziehung des betreffenden Jugendlichen besitzen. Die Verurteilung auf Bewährung ist und bleibt die hauptsächliche Strafe, die die Gerichte gegen junge straffällige Menschen aussprechen. Die Mehrzahl der einmal mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Jugendlichen erhält die Möglichkeit, sich im Kollektiv, in der Arbeit und im Leben überhaupt zu bewähren. Den Gerichten obliegt es dabei vor allem, eine sinnvolle und reale Bewährungsperiode in Gang zu setzen, die Erziehungsträger zu mobilisieren und eine straffe Kontrolle der Erfüllung der Auflagen zu organisieren. Bei dem betreffenden Jugendlichen soll die Einsicht in die Notwendigkeit eines gesellschaftsgemäßen Lebens, ein Gefühl der Gerechtigkeit aber auch der Unausweichbarkeit seiner Verantwortung vor der Gesellschaft erzeugt werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, daß die Bewährungsprozesse in der überwiegenden Mehrzahl mit vollem Erfolg abgeschlossen werden konnten. Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht Erneut hat das Plenum des Obersten Gerichts auf die Anwendungsmöglichkeiten des § 70 StGB hingewiesen. Sie werden immer dann gegeben sein, wenn unter Berücksichtigung der Lebens- und Erziehungsverhältnisse und der moralischen und geistigen Entwicklung des Jugendlichen der Grad der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat gering und eine insgesamt positive Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen gegeben ist. Die gerichtlichen Anwendungsvoraussetzungen sollen nicht mit zu strengen Anforderungsmaßstäben belegt werden. Hinsichtlich der Verwirklichung der Auflagen gilt es, die gleiche Konsequenz wie bei den mit einer Bewährungsverurteilung verbundenen Verpflichtungen zu zeigen. Berücksichtigung entwicklungsbedingter Besonderheiten Für die Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind die entwicklungsbedingten Besonderheiten (§ 65 StGB) von Bedeutung. Junge Menschen haben oftmals entwicklungsbedingte vielgestaltige Probleme, mit denen Tatmotivationen gekoppelt sein können. Die Gerichte haben den Grad des Hineinwachsens des jungen Menschen in die gesellschaftliche Verantwortung festzustellen und in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Entwicklungsbedingte Besonderheiten haben insbesondere Bedeutung für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichheit, die Feststellung der Schwere der Schuld, die Auswahl und die Ausgestaltung strafrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung des weiteren Erziehungsprozesses und für die Wiedereingliederung. Die Frage, ob entwicklungsbedingte Besonderheiten bei einem straffälligen Jugendlichen vorliegen, wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn ein jugendtypisches;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 54 (NJ DDR 1979, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 54 (NJ DDR 1979, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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