Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 537 (NJ DDR 1979, S. 537); Neue Justiz 12/79 537 klagen zwischen ausländischen Prozeßparteien von Bedeutung sein. 5. Schließlich sind gemäß § 184 Abs. 2 ZPO die Gerichte der DDR auch dann zuständig, wenn sich Vermögen des Verklagten in der DDR befindet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ein eventueller Rückgriff auf das Vermögen des Verklagten hier am ehesten möglich sein wird. Für den Fall einer allein nach § 184 Abs. 2 (und nicht bereits nach §184 Abs. 1) ZPO bestehenden Zuständigkeit tritt regelmäßig die Situation ein, daß nicht von vornherein klar ist, welches Gericht der DDR örtlich zuständig ist. Die notwendige Klarheit schafft § 184 Abs. 3 ZPO. Danach sind entweder das Kreisgericht, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, örtlich zuständig, oder aber das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte. Die internationale Zuständigkeit nach § 185 ZPO Viele Staaten gestatten es den Subjekten zivilrechtlicher Beziehungen, die internationale Zuständigkeit zu vereinbaren.5 Gemäß § 185 Abs. 1 ZPO anerkennt die DDR derartige Vereinbarungen. Die Anerkennung von sog. Prorogationsvereinbarungen wirft u. a. die Frage auf, inwieweit das inländische Gericht zu prüfen hat, ob der bzw. die Heimatstaaten der Prozeßparteien überhaupt eine Vereinbarung zugunsten eines ausländischen Gerichts zulassen. Meines Erachtens kann und muß eine derartige Prüfung entfallen, da der inländische Richter nur an solche ausländischen Vorschriften gebunden ist, denen unzweifelhaft extraterritoriale Wirkung zukommt (z. B. in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht stehende Staatsbürgerschaftsregelungen). Eine andere Frage ist es dann, ob der inländische Richter verpflichtet sein soll, die Prozeßparteien ggf. darüber aufzuklären, daß nach ihrem Heimatrecht Prorogationsvereinbarungen unzulässig sind und eine inländische Entscheidung folglich keine Anerkennung im Heimatstaat finden wird. Meines Erachtens wird dies nicht generell verlangt werden können, zumal das Bemühen um Anerkennung und Vollstreckung einer inländischen Entscheidung im Ausland zunächst Sache der Parteien selbst ist.6 Im übrigen ist noch zu betonen, daß nur die internationale Zuständigkeit vereinbarungsfähig ist; die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit bestimmt sich dagegen stets nach innerstaatlichem Recht. In § 185 Abs. 2 ZPO ist gewissermaßen das Gegenstück zu §185 Abs. 1 ZPO formuliert: Unter den dort bestimmten Voraussetzungen läßt die DDR Vereinbarungen der Prozeßparteien zugunsten ausländischer Gerichte zu. Diese Voraussetzungen sind: Es muß sich um eine Zivilrechtssache handeln; eine Prozeßpartei muß ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz außerhalb der DDR haben; in der Rechtsordnung der DDR darf für Sachen dieser Art keine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen sein; die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Zuständigkeitserklärung * 1 Die Gerichte eines Staates können grundsätzlich nur erklären, ob sie selbst zuständig sind oder nicht.7 Daraus folgt zweierlei: 1. Besteht keine internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR, dann ist sofern die Klage nicht nach entsprechender Belehrung zurückgenommen wird das Rechtsschutzbegehren durch Beschluß als unzulässig abzuweisen. Das gilt auch dann, wenn der inländische Richter positiv weiß, welches ausländische Gericht zuständig ist. Eine Verweisung kommt also prinzipiell nicht in Betracht.8 2. Der inländische Richter ist an eine verweisende Entscheidung eines ausländischen Gerichts nur dann gebun- den, wenn dies in ihn verpflichtenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist. Eine weitere Besonderheit der Zuständigkeitserklärung des inländischen Gerichts besteht darin, daß sie bestehen bleibt, auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachträglich wegfallen (§ 184 Abs. 4 ZPO). Dies sollte sinngemäß auch dann gelten, wenn eine weitere Prozeßpartei in das Verfahren einbezogen wird (§ 35 ZPO) und erst dadurch ein internationales Element in den Rechtsstreit eingeführt wird, denn dieser Umstand dürfte kein hinreichender Grund sein, um die einmal zutreffend begründete nationale Zuständigkeit wieder in Frage zu stellen. Erwähnung verdient schließlich noch die Frage, ob sich ein Gericht der DDR für unzuständig erklären darf, wenn es zwar nach § 184 ZPO zuständig wäre, jedoch positiv weiß, daß bereits ein ausländisches Gericht mit derselben Sache befaßt ist. Sofern dem nicht internationale Verträge entgegenstehen8, muß in diesem Falle verhandelt werden, denn die Anwendung der Regelung des § 184 ZPO steht nicht im Ermessen des Richters; im übrigen dürfte auch § 193 Abs. 3 ZPO in diesem Sinne zu verstehen sein. 1 Ein Verzeichnis der Rechtshilfeverträge der DDR befindet sich in: G.-A. Lübchen/M. PosCh, Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsberührung, Grundriß Zivilrecht, Heft 10, Berlin 1978, S. 9 f. 2 Es handelt sich hier um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die in der Rechtsordnung der DDR vor allem im Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 92 S. 681) ihren Niederschlag gefunden hat (§ 3 Abs. 1). 3 So sinngemäß auch H. Kellner/J. Göhring/H. Kietz, Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 82. 4 Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch eine Bestimmung des Leistungsorts nach dem Recht, das dem strittigen Rechtsverhältnis zugrunde liegt (lex causae); gleichwohl sollten Qualifikationsprobleme im internationalen Zivilprozeß einheitlich nach der lex fori gelöst werden (so auch L. A. Lunz, Internationaler Zivilprozeß, Berlin 1968, S. 23). 5 Dies gilt vor allem für juristische Personen, vgl. z. B. g 37 Abs. 3 des tschechoslowakischen Gesetzes vom 4. Dezember 1963 (Nr. 97) über das Internationale Privat- und Prozeßrecht. 6 Dieses Problem entsteht nicht nur bei Prorogationsvereinbarungen, sondern generell immer dann, wenn der Kläger das Ziel seines Rechtsschutzbegehrens nur formell (Verurteilung des Verklagten) nicht aber materiell (Vollstreckung der Entscheidung) erreichen wird. Kann dies das entscheidende Gericht absehen, so sollten auch die Prozeßparteien darauf hingewiesen werden. 7 Eine Ausnahme davon findet sich z. B. in Art. H der Konvention über die schiedsgerichtlichen Entscheidungen von Zivilrechtsstreitigkeiten vom 26. Mal 1972 (GBl. II S. 220), die sich aus Beziehungen der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben. 8 Modifiziert stellt sich dieser Grundsatz in den Rechtshilfeverträgen dar. 9 Vgl. z. B. Art. 27 D Abs. 4 des Rechtshilfevertrags mit der CSSR vom 11. September 1956 (GBl. I Nr. 99 S. 1187) mit der Änderung und Ergänzung vom 10. Dezember 1975 (GBl. H 1976 Nr. 9 S. 207). Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Fritz Enderlein: Handbuch der Außenhandelsverträge Bd. 1: Der Außenhandelskaufvertrag 2., stark überarbeitete Auflage, 478 Seiten; EVP (DDR): 25 M Seit dem Erscheinen der 1. Auflage dieses Bandes sind mehr als sieben Jahre vergangen. In der Zwischenzeit ist als Rechtsgrundlage für den Abschluß von Außenhandelskaufverträgen (AHK) und anderen Außenhandelsverträgen mit Partnern aus nichtsozialistischen Staaten das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. Februar 1976 in Kraft getreten (vgl. hierzu GIW-Kommentar, Berlin 1978). Anliegen der 2. Auflage ist es, auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung alle mit dem Abschluß und der Erfüllung von AHK verbundenen rechtlichen Probleme den Bedürfnissen der Praxis angepaßt zusammenfassend darzustellen (Bd. 2 und 3 sind in 1. Auflage 1974 bzw. 1977 erschienen). Nach grundlegenden Bemerkungen über die Regelung des AHK durch das Recht der DDR (nach dem Kollisionsrecht, durch das GIW und andere Regelungsformen) sowie durch das Recht nichtsozialistischer Staaten werden in weiteren Kapiteln behandelt: Partner und Abschluß des AHK, Pflichten der Partner des AHK und Rechtsfolgen ihrer Verletzung, Zahlungs-, Kredit-und Wertsicherung in den intersystemaren Wirtschaftsbeziehungen der DDR, die Anspruchssicherung sowie die gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Auch hinsichtlich der Auswertung der richtungweisenden Spruchpraxis des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR wurde die 2. Auflage auf den neuesten Stand gebracht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 537 (NJ DDR 1979, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 537 (NJ DDR 1979, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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