Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 536 (NJ DDR 1979, S. 536); 536 Neue Justiz 12/79 Dauer des Aufenthalts her gesehen) im Ausland, so ist § 466 Abs. 4 ZGB zu beachten. Der Sitz eines Betriebes ergibt sich aus den für seine Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, Statuten und Satzungen (§ 11 Abs. 1 ZGB). Von dem Merkmal des längeren Aufenthalts sollen alle diejenigen Fälle erfaßt werden, in denen sich eine Person für längere Zeit von ihrem Wohnsitz entfernt ohne deswegen einen zweiten Wohnsitz zu begründen.3 2. Eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR besteht ferner dann, wenn eine Prozeßpartei einem anderen Staat angehört und der Leistungsort bzw. der Ort der schadensstiftenden Handlung in der DDR liegen (i§ 184 Abs. 1 i, V. m. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO) Für die Bestimmung des Leistungsorts sind die §§ 1 Abs. 1, 72 und 75 ZGB maßgebend.4 Hinsichtlich des Ortes der schadensstiftenden Handlung ist hervorzuheben, daß es für § 184 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht ausreicht, wenn lediglich der Schadenseintritt auf dem Gebiet der DDR erfolgte. 3. Die Gerichte der DDR sind international zuständig, wenn eine Prozeßpartei einem anderen Staat angehört und Ansprüche aus Rechten an einem in der DDR befindlichen Grundstück oder Gebäude geltend gemacht werden (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 ZPO). Diese Zuständigkeit ist im Gegensatz zu den obengenannten eine ausschließliche, was aus der Sicht des internationalen Zivilprozesses zur Folge hat, daß einer entsprechenden ausländischen Entscheidung in der DDR in jedem Fall die Anerkennung zu versagen ist (§ 193 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Was im Rechtsverkehr als Grundstück oder Gebäude gilt, ist auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der DDR zu entscheiden (vgl. z. B. § 467 i. V. m. § 296 Abs. 1 ZGB). § 22 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, daß eine ausschließliche Zuständigkeit nicht bestehen soll, wenn in einem Verfahren zur Beendigung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft auch über Rechte an einem Grundstück oder Gebäude zu entscheiden ist. Diese, die Prozeßführung vereinfachende Regel gilt wegen des territorialen Geltungsbereichs der ZPO im internationalen Zivilprozeß nur dann, wenn die Parteien in der DDR verhandeln. Ein ausländisches Scheidungsurteil, in dem über ein in der DDR belegenes Grundstück mitentschieden wurde, könnte daher in der DDR nicht anerkannt werden. 4. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR besteht weiterhin dann, wenn an einem Verfahren eine Prozeßpartei aus einem anderen Staat beteiligt ist und Ansprüche auf Ersatz von Schäden oder Kosten aus Verunreinigungen von zur DDR gehörenden Territorial-, inneren Seegewässern oder Binnengewässern geltend gemacht werden (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 2 ZPO). Aus der Sicht des internationalen Zivilprozesses steht hier von vornherein fest, welche Prozeßpartei diejenige ist, die einem anderen Staat angehört: Der Geschädigte ist stets die DDR bzw. der entsprechende Rechtsträger, der Schädiger dagegen muß einem anderen Staat angehören. 5. Ausschließlich zuständig sind die Gerichte der DDR auch für erbrechtliche Streitigkeiten mit Prozeßparteien anderer Staaten, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der DDR hatte (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 23 Satz 1 ZPO). Zuständigkeitsbegründendes Merkmal ist hier also der Wohnsitz und nicht die Staatsbürgerschaft; es kann sich daher auch um einen Ausländer handeln. Hatte dagegen der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb der DDR und berührt die gegebene erbrechtliche Streitigkeit aus irgendeinem Grunde die nationale Rechtsordnung (z. B. Nachlaß auf dem Territorium der DDR), so ist gemäß § 184 Abs. 1 i. V. m. § 23 Satz 2 und 3 ZPO das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig. Daß dies dann seinerseits berechtigt ist, das Verfahren unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen weiter zu verweisen, ändert an seiner originären Zuständigkeit nichts. 6. Neben den bisher beschriebenen Fällen verweist § 184 Abs. 1 ZPO ggf. noch auf eine Reihe weiterer örtlicher und damit auch internationaler Zuständigkeiten (darunter auch ausschließliche). Nur beispielhaft sei hier auf die Zuständigkeit in Todeserklärungsverfahren (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 2 ZPO), in Entmündigungsverfahren (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 140 Abs. 2 ZPO) und in Verfahren zur Gesamtvollstreckung (§ 184 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 GesVollstrVO) verwiesen. Die internationale Zuständigkeit nach, § 184 Abs. 2 ZPO * 1 2 3 4 Die Regelung des § 184 ZPO ist so angelegt, daß der DDR-Richter vorausgesetzt es existiert keine international vereinbarte Zuständigkeitsregelung in jedem Falle zuerst zu prüfen hat, ob eine Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 ZPO vorliegt. Verläuft diese Prüfung negativ, ist § 184 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Das ergibt sich aus § 184 Abs. 3 ZPO, der prinzipiell nur dann anzuwenden ist, wenn nach den Bestimmungen der ZPO kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist, aber dennoch eine internationale Zuständigkeit begründet wurde. Dieser Fall kann aber nur nach § 184 Abs. 2 ZPO eintreten. In § 184 Abs. 2 ZPO sind fünf Prinzipien formuliert, die zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der DDR für den Fall dienen, daß nicht bereits eine Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Prinzipien sind: 1. Die Gerichte der DDR sind zuständig, wenn eine Prozeßpartei Bürger der DDR ist. Diese Regelung geht erkennbar davon aus, daß es die Pflicht des Staates ist, den eigenen Staatsbürgern Rechtsschutz zu gewähren bzw. sie unter die eigene Jurisdiktion zu stellen, und zwar unabhängig davon, welche Stellung sie im Verfahren einnehmen und was Gegenstand des Verfahrens ist. Dieser Ausgangspunkt wird direkt oder indirekt von einer ganzen Reihe von Staaten im internationalen Zivilprozeß genutzt. In der Regel wird die DDR-Staatsbürgerschaft der einen Prozeßpartei nicht das einzige zuständigkeitsbegründende Merkmal des strittigen Rechtsverhältnisses sein. Dieser Umstand ist deshalb beachtlich, weil es wie oben bereits angedeutet keineswegs gleichgültig ist, ob eine Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht, denn davon hängt die jeweilige örtliche Zuständigkeit ab. 2. Gemäß § 184 Abs. 2 ZPO sind die Gerichte der DDR auch dann zuständig, wenn eine Prozeßpartei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der DDR hat. Diese Regelung ergänzt sowohl die vorstehend erörterte Zuständigkeit als auch die des § 184 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Hervorzuheben ist, daß die Dauer des Aufenthalts in der DDR hier keine Rolle spielt. Soweit mit § 184 Abs. 2 ZPO an den Wohnsitz oder Sitz einer Prozeßpartei (und nicht an den Aufenthalt in der DDR) angeknüpft wird, kann es sich nur um den Kläger handeln, denn anderenfalls bestünde bereits eine Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 ZPO. 3. Eine Zuständigkeit der Gerichte der DDR besteht nach § 184 Abs. 2 ZPO weiterhin dann, wenn sich die Streitsache in der DDR befindet. Die Regelung ergänzt § 184 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 ZPO dadurch, daß sie auch auf dem Territorium der DDR befindliche bewegliche Sachen als zuständigkeitsbegründendes Element einbezieht. 4. In § 184 Abs. 2 ZPO ist ferner bestimmt, daß unsere Gerichte auch für in der DDR entstandene bzw. zu erfüllende Verpflichtungen zuständig sind. Soweit es sich dabei um hier zu erfüllende Verpflichtungen handelt, wird zumeist bereits eine Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bestehen. Die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte der DDR auch für hier entstandene Verpflichtungen wird vor allem für Feststellungs-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die neue Arbeitsstelle und die dort auszuübende Tätigkeit. Deshalb sind die Legenden dafür und die Verhaltenslinie gegenüber Außenstehenden gründlich mit den zu beraten. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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