Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 535 (NJ DDR 1979, S. 535); Neue Justiz 12/79 535 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte der DDR in Zivi Rechtssachen Dr. RAINER KOSEWÄHR, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik werden täglich eine beträchtliche Anzahl Zivilrechtsverhältnisse mit einem sog. internationalen Element begründet, verändert oder beendet. Überwiegend handelt es sich dabei um Kauf- und Dienstleistungsbeziehungen zwischen Betrieben der DDR und Bürgern anderer Staaten. Praktische Bedeutung haben ferner Schadenszufügungen außerhalb von Verträgen (besonders im Straßenverkehr) sowie Rechtsbeziehungen, die sich daraus ergeben, daß Ausländer Träger von Eigentum und anderen Rechten an in der DDR belegenen Sachen sein können. Schließlich bringen auch eine Reihe von erbrechtlichen Beziehungen eine Auslandsberührung mit sich. In etwa gleichem Umfang dürften auch DDR-Bürger und Betriebe an Zivilrechtsverhältnissen im Ausland beteiligt sein. In der Regel gestalten sich diese und ähnlich gelagerte Rechtsbeziehungen problem- und konfliktlos. Die Praxis zeigt zudem, daß es für die Beteiligten selbst im Konfliktfall nur ausnahmsweise erforderlich ist, bei den Gerichten um Rechtsschutz nachzusuchen. Das ändert allerdings nichts an der Notwendigkeit, den Subjekten internationaler Zivilrechtsverhältnisse den Gerichtsweg für den Fall zu eröffnen, daß sich der Rechtskonflikt nicht außergerichtlich lösen läßt und das betreffende Rechtsverhältnis genügend intensive Berührungspunkte zur eigenen Staatsund Rechtsordnung aufweist. Diese Art der Kompetenz der Gerichte eines Staates bezeichnet man als internationale Zuständigkeit. Das Recht des Staates, die Zuständigkeit seiner Gerichte auch für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen mit einem internationalen Element zu begründen, folgt unmittelbar aus seiner Souveränität. Kraft ihrer Souveränität können die Staaten die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte entweder bi- oder multilateral vereinbaren oder sie ohne Abstimmung mit anderen Staaten festlegen. Die DDR hat Regelungen über die Zuständigkeit ihrer Gerichte insbesondere in den Rechtshilfeverträgen mit den sozialistischen Staaten bilateral vereinbart.! Solche in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarten Zuständigkeiten gehen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO den nationalen Regeln über die internationale Zuständigkeit vor. Was Zivilrechtssachen anbelangt, ist dieser Vorrang insbesondere in gerichtlichen Verfahren über erbrechtliche Ansprüche sowie in Todes-erklärungs- und Entmündigungsverfahren zu beachten. In den anderen Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem internationalen Element wird die Zuständigkeit der Gerichte der DDR zumeist nach Maßgabe der §§ 184 f. ZPO zu bestimmen sein. Die internationale Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 ZPO In § 184 Abs. 1 ZPO wird als Grundsatz davon ausgegangen, daß die Gerichte der DDR immer dann international zuständig sind, wenn es sich um Verfahren mit Prozeßparteien aus anderen Staaten handelt, wenn kein für die DDR verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag besteht, in dem die Zuständigkeit für den gegebenen Fall bestimmt wird und wenn die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der DDR gegeben ist. Die erste Voraussetzung, unter der § 184 Abs. 1 ZPO zu prüfen ist, besteht also darin, daß am konkreten gericht- lichen Verfahren Prozeßparteien aus anderen Staaten, d. h. Rechtssubjekte, beteiligt sind, die ihre Rechtssubjektivität nicht unmittelbar von der DDR ableiten. Das können sein: a) Bürger anderer Staaten, denn ihnen wird die Rechtssubjektivität unmittelbar von ihrem Heimatstaat verliehen, b) Betriebe, deren Rechtsstellung nicht durch die Rechtsordnung der DDR bestimmt wird, c) fremde Staaten, denn sie sind kraft ihrer Souveränität Rechtssubjekt. Prozeßparteien anderer Staaten sind grundsätzlich auch Doppel- und Mehrfachstaatler. Ist allerdings eine ihrer Staatsbürgerschaften die der DDR, so können sie im Inland keine Rechte aus der anderen Staatsbürgerschaft geltend machen.2 Wie Inländer sind auch Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der DDR zu behandeln. Dagegen wird bei einer Prozeßbeteiligung von Staatenlosen mit ständigem Wohnsitz im Ausland regelmäßig die internationale Zuständigkeit zu prüfen sein, denn hier bestehen echte Berührungspunkte zu einer anderen Staats- und Rechtsordnung. Für die internationale Zuständigkeit nach § 184 Abs. 1 ZPO spielt es grundsätzlich keine Rolle, welche Prozeßpartei einem anderen Staat angehört; es kann sogar so sein, daß beide Prozeßparteien Rechtssubjekte anderer Staaten (u. U. auch verschiedener) sind. Ist die Existenz eines internationalen Elements in Form der Beteiligung von Prozeßparteien aus anderen Staaten positiv festgestellt, dann hat das zur Entscheidung angerufene Gericht zu prüfen, ob eine für die DDR verbindliche, den konkreten Rechtsstreit betreffende, völkerrechtliche Regelung über die Zuständigkeit existiert, denn sie würde jede weitere Prüfung des § 184 Abs. 1 ZPO ausschließen. Ist also beispielsweise die Zuständigkeit in einem gerichtlichen Verfahren über erbrechtliche Ansprüche zwischen einem Rechtssubjekt der DDR und einem polnischen Rechtssubjekt zu bestimmen, so ist dafür nicht § 184 ZPO, sondern Art. 45 Abs. 3 des Rechtshilfevertrags zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen vom 1. Februar 1957 (GBl. I Nr. 52 S. 413) mit der Änderung und Ergänzung vom 18. April 1975 (GBl. II Nr. 12 S. 245) maßgebend. Der Umstand, daß an einem Verfahren eine Prozeßpartei aus einem anderen Staat beteiligt ist und daß keine zwischenstaatlich vereinbarte Regelung über die Zuständigkeit besteht, begründet jedoch für sich genommen noch keine Zuständigkeit der Gerichte der DDR nach § 184 Abs. 1 ZPO. Hinzutreten müssen diejenigen Voraussetzungen, die nach den Bestimmungen der ZPO oder vergleichbaren Rechtsvorschriften eine örtliche Zuständigkeit für die DDR-Gerichte begründen. Dabei ist von vornherein- zu beachten, daß jede örtliche Zuständigkeit die Zulässigkeit des Gerichtswegs und die sachliche Zuständigkeit voraussetzt. Im einzelnen werden von § 184 Abs. 1 ZPO folgende Fälle der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der DDK in Zivilrechtssachen erfaßt: 1. Eine Prozeßpartei gehört einem anderen Staat an und der Verklagte hatte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz, Sitz oder längeren Aufenthalt in der DDR (§184 Abs. 1 i. V. m. §20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.lZPO). Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist § 466 ZGB maßgebend. Ist der Verklagte Bürger der DDR und befindet er sich vorübergehend (d. h. vom Zweck und nicht von der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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