Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 533 (NJ DDR 1979, S. 533); Neue Justiz 12/79 533 wörtlichen führen. Zugleich beweisen sie, c&ß mit strafrechtlichen Mitteln nicht gelöst werden kann, was bereits leitungsseitig unzureichend gestaltet wurde. Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bei Schadensfällen Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Inhalts der den Werktätigen obliegenden Pflichten davon auszugehen, daß „Art und Umfang der Rechtspflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz für die Werktätigen unterschiedlich sind. Sie hängen insbesondere von der Stellung des Werktätigen im Arbeitsprozeß ab, vor allem davon, ob sie Leitungsaufgaben wahrzunehmen haben oder nicht“.ü Die Verantwortung des Leiters bezieht sich vor allem darauf, die Arbeitsprozesse seines Leitungsbereichs zu überblicken und dort leitungsmäßig solche Maßnahmen zu treffen, daß das angestrebte gesellschaftliche Resultat so gut und so schnell wie möglich erreicht wird. Dazu gehört auch die Pflicht, „unter Nutzung der objektiv vorhandenen technischen und ökonomischen Möglichkeiten größte Anstrengungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vor möglichen Gefahren aus dem Produktionsprozeß zu unternehmen“.!2 Dem Werktätigen ohne Leitungsfunktion obliegt es im Gesundheits-, Arbedts- und Brandschutz, „für seine Sicherheit mit Sorge zu tragen“ und zugleich „auch die Gefährdung oder Schädigung des Lebens oder der Gesundheit anderer Bürger zu vermeiden“!3. Damit sind für den Leiter und für Werktätige ohne Leitungsfunktion grundsätzliche Verhaltensanforderungen verbindlich vorgegeben. Die Prüfung und Feststellung strafrechtlicher Kausalität und Schuld betrifft vor allem bei pflichtverletzendem Handeln mehrerer Beteiligter die Frage nach Art und Umfang der Verantwortung des Leiters, „die Werktätigen in die Lage versetzen zu müssen, die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten“!4, und nach der Eigenverantwortung der Werktätigen. Nicht selten wird in derartigen Fällen als Aufgabe des Leiters angesehen, daß er dem mit der Arbeit beauftragten Werktätigen über „allgemeine“ Belehrungen hinaus „konkrete“ Verhaltensmaßregeln zu erteilen hat. Dem ist zuzustimmen, sofern es sich um konkrete Erfordernisse handelt, die die Verantwortung des Leiters zur Befähigung des Werktätigen betreffen, einen gegebenen Arbeitsauftrag sachlich fundiert und sicher ausführen zu können. Sofern jedoch dem Werktätigen aus der eigenen Lebenserfahrung, aus der Berufsausbildung und der täglichen Arbeitspraxis hinreichend Bekanntes nochmals mitgeteilt werden soll und dies als rechtliche Anforderung verstanden wird, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade in diesen Fällen liegt die Gefahr nahe, Leiterpflichten nachträglich so zu interpretieren und zu erweitern, als hätten sie als reale, gesetzliche Handlungsanforderung in der konkreten Situation bestanden. In diesem Zusammenhang tritt häufig die Frage auf, ob der Leiter Kontrollpflichten verletzt hat und innerhalb welcher Grenzen der Verantwortliche darauf vertrauen kann, daß sich ihm unterstellte Werktätige auch pflichtgemäß verhalten werden.15 So bemerkte z. B. bei der Reparatur eines Daches der Brigadier, der als Verantwortlicher des Gesundheits-, Arbeite- und Brandschutzes auch die Belehrungen regelmäßig durchführte, daß der spätere Geschädigte vorschriftswidrig die ihm übertragene Arbeitsaufgabe zu erledigen begann. Daraufhin wies der Brigadier an, die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, kontrollierte aber nicht, ob seine Weisung ausgeführt wurde. Der Dachdecker hatte oberflächlich und vorschriftswidrig bestimmte Sicherungsmaßnahmen getroffen, stürzte deshalb vom Dach und erlitt erhebliche Verletzungen. Dieses Beispiel zeigt, daß den wachsenden Anforderungen an die Qualifikation, der' Werktätigen, die Entwicklung und Vervollkommnung ihrer Kenntnisse und Fähig- keiten auch unter dem Aspekt der weiteren Ausgestaltung ihrer Verantwortung und der Verpflichtung, diese selbständig zu realisieren, verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dabei geht es keinesfalls darum, rechtliche Konsequenzen auf Werktätige „abzuwälzen“, wenn Leiter ihren Pflichten tatsächlich nicht verantwortungsvoll nachgekommen sind. Ebensowenig sollen Werktätige mit Leitungsfunktion schlechthin dafür verantwortlich gemacht werden, weil sie Leiter sind. 16 Es geht einzig und allein um die Aufgabe, die Verantwortung aller Werktätigen zu stärken, dabei von realen Verhaltensanforderungen auszugehen und die konkrete Handlungssituation sowie die ihr zugrunde liegenden Verantwortungsbeziehungen zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, daß die teilweise erhebliche Kompliziertheit von Vorgängen und das Zusammenwirken verschiedener Verhaltensanforderungen in einer bestimmten Handlungssituation nicht dadurch bewältigt werden können, daß der Sachverhalt nachträglich „entkompliziert“ wird. So hatte beispielsweise ein Gericht einen Sachverhalt rechtlich zu würdigen, in dem das Zusammentreffen pflichtwidriger Arbeitsschutz in Zahlen Wie viele Arbeitsunfälle gab es 1978 in der DDR? Von 1 000 Beschäftigten erlitten 31 einen Arbeitsunfall. 1949 waren es 5? je 1 000. Wieviel Arbeitszeit ging dadurch verloren? 1978 waren es 4,2 Millionen Arbeitstage. Wie hoch ist der Anteil der Frauen? An der Summe aller Arbeitsunfälle sind Frauen nur mit 26,9 Prozent beteiligt, während 49,7 Prozent aller Berufstätigen Frauen sind. Wer kümmert sich besonders um eine sichere Arbeit? In den Kombinaten und Betrieben wachen darüber 240 000 ehrenamtliche gewerkschaftliche Arbeitsschutzobleute, Arbeitsschutzinspektoren und 10 000 Sicherheitsinspektoren sowie das medizinische Personal. Wie hoch sind die staatlichen Mittel für den Arbeitsschutz? In den vergangenen fünf Jahren wurden 17 Milliarden Mark ausgegeben. Allein für die Arbeitsschutzbekleidung waren es 1978 fast 470 Millionen Mark. (Aus Tribüne vom 28. August 1979) Verhaltensweisen mehrerer Beteiligter und tatsächliche ungünstige Umstände zur Entstehung eines erheblichen materiellen Schadens führten: Bei der Inbetriebnahme eines Dampfkessels war von dem Kesselwärter (Schichtführer) die Wassermangelsicherung entgegen betrieblicher Weisung nicht überprüft worden; der Kesselwärter (Schichtführer) der ■ nachfolgenden Schicht wurde demzufolge nicht auf bestimmte Unregelmäßigkeiten oder Gefahrenmomente aufmerksam gemacht. Der vorgeschriebene Rundgang der Verantwortlichen beider Schichten unterblieb. Da sich zudem der 2. Kesselwärter der Folgeschicht verspätete und der 1. Kesselwärter deshalb verpflichtet war, von der Schaltwarte das Funktionieren der Aggregate zu beobachten, er aber gerade den später havarierten Kessel infolge ungünstiger Lage nicht sehen konnte, wurde der gesamte Kessel unbrauchbar. Verschiedenartige Pflichtverletzungen mehrerer Beteiligter und ungünstige Umstände haben hier in ihrem Zusammenwirken dazu geführt, daß das Ausmaß des Schadens diese Dimension erreichte. Die Wertigkeiten der Pflichtverletzungen waren unterschiedlich, so daß es weder überzeugend noch gerecht wäre, alle Umstände undifferenziert den verantwortlichen Leitern anzulasten und dabei die konkreten Kausalitätsbeziehungen aus dem' Auge 2u verlieren. So war z. B. hier auch fraglich, ob der Schichtführer der übernehmenden Schicht bei einem Rundgang überhaupt die Havarie hätte feststellen können bzw. den Schadenseintritt noch hätte verhindern können.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 533 (NJ DDR 1979, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 533 (NJ DDR 1979, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung der Aussagetätigkeit Beschuldigter kann richtig festgelegt werden, ob eine Auseinandersetzung mit ihm zu führen ist. Zur Einschätzung der Aussagetätigkeit ist sicheres Wissen erforderlich, das nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X