Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 529 (NJ DDR 1979, S. 529); Neue Justiz 12/79 529 liehen Gerichte über das bisherige Verhalten des jugendlichen Täters zu informieren, weil es wesentliche Einstellungen des Jugendlichen, vor’ allem zu Moral und Recht, zu Ordnung und Disziplin, widerzuspiegeln vermag. Insbesondere gibt die Kenntnis darüber Aufschluß, ob der Jugendliche die Straftat trotz seiner allgemein positiven Einstellungen beging, sie „persönlichkeitsfremd“ war, oder ob sie im umgekehrten Fall seinen (negativen, labilen, unentwickelten) .Einstellungen entsprach. Überwiegend werden zur Klärung des bisherigen Sozialverhaltens unter Nutzung der rationellsten Arbeitsmethoden die Quellen der Information relativ gut ausgeschöpft, zumal der Entwicklungsweg der Persönlichkeit jugendlicher Täter in der Regel überschaubar ist. Nach der Feststellung des objektiven Tatgeschehens werden Informationen von solchen Bezugspersonen eingeholt, die den Entwicklungsverlauf und den sozialen Entwicklungsstand des Täters kennen: Erziehungsberechtigte, Vertreter der Schulen, Mitglieder der Elternvertretungen, des Arbeitsoder Jugendkollektivs sowie in Einzelfällen Bürger des Wohngebietes oder der Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei. Dabei stehen tatbezogen folgende Fragen im Mittelpunkt: Verlief der Entwicklungsweg des Jugendlichen normal oder gab es im Vergleich zur überwiegenden Mehrheit gleichaltriger Jugendlicher Auffälligkeiten bzw. Eigenarten i. S. des §69 StPO? Machten psycho-soziale Störungen bzw. Abweichungen außergewöhnliche erzieherische Maßnahmen notwendig? Wo liegen die Ursachen für Störungen bzw. Abweichungen im Entwicklungsverlauf ? Wer kann zur Veränderung ungünstiger Entwicklungsbedingungen beitragen? Welche Maßnahmen und Methoden sind geeignet? Die Beantwortung dieser Fragen trägt entscheidend dazu bei, die Grundlage für eine wirksame erzieherische Arbeit des gesellschaftlichen Gerichts zu schaffen. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt ferner die Entscheidung des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts oder des Gerichts darüber ab, ob die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben werden kann oder ob es damit z. B. in den Fällen einer erheblichen sozialen Fehlentwicklung der Persönlichkeit des jugendlichen Täters objektiv überfordert ist. Vorbereitung der Beratung Die Beratung der gesellschaftlichen Gerichte über Straftaten Jugendlicher trägt bewußtseinsfordernden und erzieherischen Charakter, wenn die Bemühungen besonders darauf gerichtet sind, das Hineinwachsen der jugendlichen Persönlichkeit in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen. Deshalb kommt es darauf an, jede Beratung gründlich vorzubereiten. Um den der Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt allseitig erörtern und klären (§ 7 Abs. 1 KKO und SchKO) und die entwicklungsbedingten Besonderheiten des Jugendlichen berücksichtigen zu können, ist die Kenntnis des sozialen Entwicklungsstandes des Jugendlichen und seiner Erziehungsverhältnisse notwendig (§65 Abs. 3 StGB). Nicht in jedem Fall reichen die Aussagen darüber in der Übergabeentscheidung aus. Es machen sich dann ergänzende Fragen an die Schule bzw. an den Lehrbetrieb nach dem Verhalten während und außerhalb des Unterrichts, der Lerneinstellung, den Leistungen, dem Schulbesuch sowie nach dem Verhältnis zwischen Elternhaus und Schule erforderlich. Die Schiedskommission X Berlin-Lichtenberg führt vor der Beratung bei jedem Jugendlichen einen Hausbesuch durch, um ihn und die Eltern auf die Anforderungen in der Beratung vorzubereiten und sich selbst ein Bild über den Entwicklungsstand des Jugendlichen zu machen. Sie leitet daraus die erzieherische Konzeption der Beratung ab. So spielt, jeweils abhängig von der Straftat, eine Rolle, auf welche Besonderheiten und Schwächen besonders eingegangen werden muß (Gehemmtheit, Überheblichkeit, Gleichgültigkeit, Willensschwäche) und an welche starken Seiten bzw. positiven Einstellungen anzuknüpfen ist. Die Schiedskommission XlII Berlin-Lichtenberg fordert den Jugendlichen mit der Einladung zur Beratung auf, sich mit bestimmten Fragen auseinanderzusetzen, die mit der verletzten Strafrechtsnorm Zusammenhängen. Gute Erfahrungen macht die Schiedskommission VII Berlin-Biesdorf damit, daß auch bei Jugendlichen, deren Eltern geschieden sind, beide Elternteile bzw. der Ehegatte des Erziehungsberechtigten eingeladen werden. Mit ihnen wird über ihre Verantwortung bei der weiteren Erziehung des Jugendlichen gesprochen und beraten, welche Erziehungsbedingungen zu verändern sind. Um die erzieherische Wirkung der Beratung zu erhöhen, kann das gesellschaftliche Gericht weitere gesellschaftliche Kräfte einladen (§ 9 KKO und SchKO). Positiv wirkt sich die Anwesenheit von Vertretern der FDJ-Gruppe, des Lern- oder Arbeitskollektivs aus. Damit wird eine größere Verbindlichkeit der Aussprache und Entscheidung erreicht. Für die Konfliktkommissionen wiederum ist es selbstverständlich, daß der Lehrausbilder oder ein anderer für die Ausbildung des Jugendlichen verantwortlicher Mitarbeiter hinzugezogen wird. Einige Schiedskommissionen haben mit der Teilnahme des Klassenlehrers oder eines Stellvertreters des Direktors der Schule gute Ergebnisse erzielt. Ergeben sich aus der Übergabeentscheidung bzw. aus den ergänzenden Erkundigungen und Vorbereitungen Anzeichen einer beginnenden Fehlentwicklung des Jugendlichen oder Hinweise auf eine Betreuung der Familie durch die Organe der Jugendhilfe, dann werden auch Mitglieder der Jugendhilfekommission bzw. die zuständige Jugendfürsorgerin zur Beratung eingeladen. Erzieherisch wichtig ist, dem Jugendlichen die Gesellschaftswidrigkeit seiner Straftat zu veranschaulichen. Das geschieht bei Körperverletzungen und Angriffen auf persönliches Eigentum u. a. durch Einbeziehung des Geschädigten. Er wirkt in den meisten Fällen aktiv in der Beratung mit. Schwieriger ist dies mitunter bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum. Aber auch da gelingt es den gesellschaftlichen Gerichten, z. B. durch Einbeziehung von Vertretern des Handels, das sozialistische Eigentum aus der „Anonymität“ herauszuheben. Von den Konfliktkommissionen wird für die Fälle, in denen der durch die Straftat Geschädigte ein anderer Betrieb ist, von der Regelung des § 13 Abs. 2 KKO Gebrauch gemacht, und es werden Vertreter dieses Betriebes eingeladen. Stets sollte der Straftat des Jugendlichen die gesellschaftliche Reaktion alsbald folgen. Viele gesellschaftliche Gerichte beachten diese Erfahrung insofern, als sie Strafsachen Jugendlicher unverzüglich bzw. bevorzugt beraten. Sie wissen, daß es auf die Kontinuität des Erziehungsprozesses, der mit dem Bekanntwerden der Straftat begann, ankommt. Beratung und Beschlußfassung Hauptinhalt der Beratung ist die moralische Mißbilligung der Handlung und die Klärung der Frage: Wie will und wie kann der Jugendliche selbst seine Straftat wiedergutmachen? Bei ihm ist die Erkenntnis herauszubilden: meine gesellschaftswidrige Handlung habe ich in jedem Fall zu verantworten, und das erschütterte Vertrauen und die Achtung sind durch eigene Leistungen wiederzuerwerben. Diesem Ziel dient die Gestaltung der Beratung. Der Beschuldigte ist verpflichtet, vor dem gesellschaftlichen Gericht selbst aufzutreten (§10 Abs. 5 GGG). Es ist anzustreben, daß er'aktiv in der Beratung mitwirkt. Manche Jugendliche sind gehemmt, vor einer Kommission zu;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 529 (NJ DDR 1979, S. 529) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 529 (NJ DDR 1979, S. 529)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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