Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 528 (NJ DDR 1979, S. 528); 528 Neue Justiz 12/79 Wirksame Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte bei der Erziehung jugendlicher Rechtsverletzer HANS BAUER, Dr. KÄTE GOLDENBAUM und Dr. ERIKA KELLNER, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Bei den gesamtgesellschaftlichen Bemühungen um eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nehmen die gesellschaftlichen Gerichte einen wichtigen Platz ein. Sie beraten und entscheiden über jede vierte Strafsache; von den jugendlichen Straftätern hat sich etwa jeder dritte vor einer Konflikt- oder Schiedskommission zu verantworten. Allein diese Feststellung läßt die große Verantwortung erkennen, die unsere gesellschaftlichen Gerichte im Prozeß der Verhütung und Bekämpfung krimineller Erscheinungen im allgemeinen und von Straftaten Jugendlicher im besonderen wahrzunehmen haben und der sie mit ihrer qualifizierten Tätigkeit gerecht werden. Wir wollen im folgenden einige Aspekte verdeutlichen, die zu einer hohen individuellen und gesellschaftlichen Wirksamkeit der Beratungs- und Entscheidungspraxis der gesellschaftlichen Gerichte beitragen. Hohe Qualität der Übergabeentscheidungen Über Straftaten beraten und entscheiden gesellschaftliche Gerichte, wenn ihnen die Sache durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht übergeben worden ist (§ 28 StGB). Die Übergabeentscheidung bildet also die rechtliche Grundlage für ihr Tätigwerden. Die Qualität dieser Entscheidung ist eine wichtige Voraussetzung für eine hohe individuelle und gesellschaftliche Wirksamkeit der Beratung und für die nachfolgende Entscheidung der Konflikt- oder Schiedskommission. § 28 StGB legt obligatorisch zwei wesentliche Bedingungen für eine Übergabe fest: die Straftat darf im Hinblick auf die eingetretenen materiellen und ideellen Folgen und den Grad der Schuld des Täters nicht erheblich gesellschaftswidrig sein; es muß unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht erwartet werden können. Daraus folgt, daß das übergebende Organ (in der Regel das Untersudlungsorgan) das Vorliegen dieser Bedingungen vor seiner Entscheidung sorgfältig prüfen muß. Der Grad der Gesellschaftswidrigkeit einer Straftat ergibt sich aus der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände der Tat in ihrer Einheit und Wechselbeziehung. Das Kriterium „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ (§ 28 StGB) ist nicht gleichbedeutend mit Geringfügigkeit i. S. des § 3 StGB, die eine Gesellschaftswidrigkeit der Handlung ausschließt.2 In der Praxis wird sowohl im Ermittlungsverfahren als auch bei Strafsachen ohne Einleitung eines solchen Verfahrens (§§ 95, 97 StPO) das objektive Tatgeschehen vom Untersuchungsorgan sorgfältig festgestellt. Die materiellen und ideellen Folgen der Straftaten, über die gesellschaftliche Gerichte zu beraten haben, liegen in der Regel in den Grenzen, die das Kriterium „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ setzt. Schwierigkeiten bereitet hingegen oft die Prüfung der zweiten Voraussetzung, an die eine Übergabe geknüpft ist: die tatbezogene Charakterisierung der Persönlichkeit des Täters. Von der Fähigkeit und Bereitschaft eines jugendlichen Täters, seinen persönlichen Anteil zur Selbsterziehung zu leisten und sich künftig den Normen des Strafrechts entsprechend verhalten zu wollen und zu können, hängt eä aber weitgehend ab, ob durch die Beratung und Entscheidung sowie durch die Erziehungsmaßnahmen (§ 29 StGB) der gesellschaftlichen Gerichte „eine wirksame erzieherische Einwirkung“ auf den Täter erwartet werden kann. Sowohl § 59 StPO als auch § 32 KKO und § 24 SchKO fordern, in der Übergabeentscheidung neben der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel sowie der rechtlichen Würdigung der strafbaren Handlung auch eine tatbezogene Einschätzung der Persönlichkeit des Täters und der Ursachen und Bedingungen der Tat vorzunehmen. Den gesellschaftlichen Gerichten ist eine Antwort auf die Frage zu geben, warum und unter welchen konkreten subjektiven und objektiven Entwicklungsbedingungen sich der Jugendliche zur Begehung einer Straftat entschieden hat. Die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht ist zwar ihrem Charakter nach eine Form der Verwirklichung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Unterschied der durch gesellschaftliche Gerichte auszusprechenden Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber den durch staatliche Gerichte auszusprechenden Strafen besteht jedoch darin, daß für erstere die „moralisch-politische Einwirkung auf den Rechtsverletzer das Bestimmende ist“.3 Daraus folgt, daß die gesellschaftlichen Gerichte rechtlich und praktisch die Möglichkeit besitzen müssen, die im Einzelfall objektiv notwendige erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer vornehmen zu können. Das schließt auch ein, daß beim Täter ein bestimmtes Maß an Fähigkeit vorhanden sein muß, sich selbst erziehen und sein soziales Verhalten entsprechend den Forderungen des Strafrechts steuern zu können, und daß er Erziehungsbereitschaft erkennen läßt. In der Übergabeentscheidung müssen deshalb den gesellschaftlichen Gerichten solche Informationen über den Täter und die Tat gegeben werden, die sie für eine den konkreten Umständen des Einzelfalls entsprechende Beratung und Entscheidung benötigen. Damit sie erfolgreich erzieherisch wirksam werden können, sind insbesondere die subjektiven Tatbedingungen vor allem die Tatmotive und Einstellungen des Täters, die die Entscheidung zur Tat beeinflußten sowie die Hinweise auf Ursachen und Bedingungen der Straftat ausreichend darzulegen. In Fällen, wo von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, bildet das zusammenfassende Protokoll eine wesentliche Grundlage der Entscheidung der gesellschaftlichen Gerichte. Es soll die Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnissen des Jugendlichen beinhalten. Gerade hieraus lassen sich vielfach Hinweise für die richtigen und notwendigen Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen und zur Verhinderung ähnlicher Straftaten ableiten. Es geht keineswegs darum, soziologische Untersuchungen zum Entwicklungsverlauf des Täters zu führen. Vielmehr geht es um die Beantwortung folgender Fragen: Welcher Ursachenkomplex, welche inneren und äußeren Bedingungen wirkten bei dem Täter, daß er sich zur Begehung einer Straftat entschied? Welche Persönlichkeitseigenschaften müssen im Sinne unseres sozialistischen Erziehungsziels positiv beeinflußt werden und durch welche konkreten Maßnahmen ist das zu erreichen? Dabei interessiert vor allem der soziale Entwicklungsverlauf des Jugendlichen und sein sozialer Entwicklungsstand. Mit Recht wird die Forderung erhoben, die gesellschaft-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 528 (NJ DDR 1979, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 528 (NJ DDR 1979, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X