Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 526 (NJ DDR 1979, S. 526); 526 Neue Justiz 12/79 deutung, sondern üben auch einen erheblichen Einfluß auf die Weiterentwicklung des demokratischen Völkerrechts im allgemeinen aus. Die Resolutionen der UN-Vollversammlung zur Lage im Süden Afrikas demonstrieren mit zunehmender Klarheit: Die übergroße Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten betrachtet das als verbrecherisch gebrandmarkte Apartheidregime nicht als nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit zu behandelnden Staat. Die legislativen und administrativen Akte dieses Regimes, die seiner Aufrechterhaltung dienen, werden nicht als innere Angelegenheit, sondern als Teil der verbrecherischen Machtausübung angesehen, deren Beseitigung im Interesse der Realisierung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Völker und im Interesse der Erhaltung des Friedens als Ziel und Verpflichtung der Vereinten Nationen immer wieder bekräftigt worden ist. Dementsprechend verlangte die UN-Vollversammlung wiederholt die Aufhebung aller Gesetze, die der Unterdrückung und Verfolgung der politischen Gegner des Apartheidregimes dienen (Res. 33/38 A, 33/183 F). In der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheidverbrechens vom 30. November 19736, an deren Zustandekommen die sozialistischen Staaten großen Anteil hatten, werden deshalb ausdrücklich auch legislative und administrative Maßnahmen als Elemente dieses Verbrechens erfaßt. Pflicht der UN-Mitgliedstaaten zur Nichtanerkennung des Apartheidregimes Die UN-Vollversammlung hat sich nicht darauf beschränkt, den Sicherheitsrat aufzufordem, schärfere Sanktionen gegen Südafrika und Südrhodesien zu ergreifen (Res. 33/182 A B, 33/183 H, 33/38 B). Sie entwickelte von sich aus ein ganzes System der Nichtanerkennung, das sie selbst praktiziert und dessen Anwendung sie von den Mitgliedstaaten verlangt. Es ist darauf gerichtet, die illegale, völkerrechtswidrige und friedensgefährdende Situation in Südafrika zu beseitigen und die betroffenen Völker im Kampf um die Verwirklichung ihres Selbstbestimmungsrechts zu unterstützen. So bestritt die Vollversammlung durch die Nichtanerkennung der Beglaubigungsschreiben die Legitimation der südafrikanischen Regierung, das Volk Südafrikas zu repräsentieren. Statt dessen bezeichnete sie ausdrücklich die Befreiungsbewegung Südafrikas als die authentische Vertretung des Volkes (Res. 33/83 L). In Übereinstimmung damit hatte die UN-Vollversammlung bereits 1965 in ihrer Resolution 2022 (XX) alle Staaten aufgerufen, keine Regierung in Südrhodesien anzuerkennen, die nicht die Mehrheit des Volkes vertritt. In der Resolution 2024 (XX) wurde die einseitige Unabhängigkeitserklärung der rassistischen Minderheit scharf verurteilt und nicht als Akt der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts anerkannt. Auch der UN-Sicherheits-rat hatte in seiner Resolution 216 (1965) alle Staaten aufgerufen, das rassistische Minderheitsregime in Südrhodesien nicht anzuerkennen. Diese Forderungen sind in zahlreichen nachfolgenden Resolutionen der Vollversammlung so in 31/154 und 32/116 bekräftigt worden. Die Regierung Großbritanniens wurde aufgefordert, unter keinen Umständen dem illegalen Regime irgendwelche Macht oder souveräne Vollmachten zu gewähren (Res. 33/38 A). Auch hier wurde die Befreiungsbewegung als Repräsentantin des 'Volkes anerkannt und ausdrücklich erklärt, daß jede Regelung in bezug auf Südrhodesien unter voller Teilnahme der Patriotischen Front upd in Übereinstimmung mit den wirklichen Absichten des Volkes von Simbabwe erfolgen muß. Alle Manöver des Muzorewa-Smith-Regimes im Rahmen der sog. internen Regelung wurden verurteilt und für null und nichtig erklärt. Entsprechendes gilt in bezug auf Namibia. Nachdem die UN-Vollversammlung mit der Resolution 2145 (XX) das Mandat Südafrikas über Namibia für beendet' erklärt hatte, bezeichnete sie konsequent die Fortsetzung der Okkupation Namibias als illegal. Diese Auffassung ist vom UN-Sicherheitsrat (Res. 276/1970) und vom Internationalen Gerichtshof (ICJ Reports 1971/133) unterstützt worden. Vollversammlung und Sicherheitsrat haben es den UN-Mitgliedstaaten zur Pflicht gemacht, die illegale Okkupation Namibias durch Südafrika nicht anzuerkennen. Der Internationale Gerichtshof hat Inhalt und Umfang dieser Pflicht zur Nichtanerkennung im einzelnen definiert. Auch im Falle Namibias ist die Befreiungsorganisation, die SWAPO, von der UN-Vollversammlung wiederholt und ausdrücklich als die einzige rechtmäßige Vertreterin des namibischen Volkes anerkannt worden (Res. 33/182 A).7 Die von der südafrikanischen Regierung organisierten Scheinwahlen wurden für null und nichtig erklärt (Res. 33/182 B) und die fortgesetzte illegale Okkupation Namibias durch Südafrika als Aggressionsakt gegen das namibische Volk und seine Befreiungsbewegung gekennzeichnet (Res. 33/182 A). Auch die Versuche Südafrikas, das Apartheidregime durch die Schaffung von Ghettostaaten zu entlasten, wurden von der Vollversammlung und vom Sicherheitsrat entschieden zurückgewiesen. Alle Staaten sind aufgerufen, der Einrichtung von Bantustans, d. h. solchen Gebilden wie Transkai, Bophuthatswana und Venda jede Anerkennung zu versagen (Resolutionen 2775 E [XXVI], 3411D [XXÖX, 31/6 A und 32/105 K der UN-Vollversammlung; Resolution 402/1976 des UN-Sicherheitsrats). Anerkennung der Völkerrechtssubjektivität rassistisch unterdrückter Völker In all diesen Fällen sie unterscheiden sich von anderen Formen der Befreiung vom Kolonialjoch dadurch, daß im Lande selbst ansässige rassistische Minderheiten die Macht okkupiert haben wurden auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker die Völkerrechtssubjektivität der um ihre Befreiung vom Kolonialismus kämpfenden Völker sowie die Vertretung dieser Völker durch die jeweilige Befreiungsorganisation anerkannt. Die UN-Vollversammlung stellte wiederholt und nachdrücklich fest, daß die Fortsetzung des Kolonialismus einschließlich Rassismus und Apartheid mit den Prinzipien der Vereinten Nationen unvereinbar ist und eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellt (Res. 33/44, 33/182 A, 33/183 B). Sie bekräftigte ausdrücklich das Recht dieser Völker, sich gegen die Herrschaft der illegalen Regimes mit Waffengewalt zur Wehr zu setzen. In den diesbezüglichen Resolutionen wird nicht nur wie im allgemeinen üblich die Formel von der Rechtmäßigkeit des Kampfes „mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln“ hervorgehoben (Res. 33/44, 33/182 A), sondern durch die Worte „einschließlich des bewaffneten Kampfes“ (Res. 33/183 L) oder auch „insbesondere des bewaffneten Kampfes“ (Res. 33/24) verstärkt. Damit dürfte endgültig klar sein, daß das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 der UN-Charta analog auch für Völker gilt, die noch keinen eigenen Staat geschaffen haben und noch um ihre Befreiung vom Kolonialismus kämpfen. Dementsprechend betonte die UN-Vollversammlung in zahlreichen Resolutionen den internationalen Charakter des bewaffneten Konflikts zwischen Kolonialmacht bzw. rassistischem Regime und der Befreiungsbewegung. Sie faßte dies in der Resolution 3103 (XXVIII) zu Grundsätzen für den Befreiungskampf zusammen, die 1977 Eingang in das Ergänzungsprotokoll I zu den Genfer Abkommen von 1949 fanden. In Übereinstimmung damit erklärte die Vollversammlung in ihrer Resolution 33/183 F erneut, „daß Freiheitskämpfer gegen das Apartheidregime, die während des Befreiungskampfes gefangengenommen werden, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus in Übereinstimmung mit den Genfer Konventionen haben“.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:, Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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