Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 519 (NJ DDR 1979, S. 519); Neue Justiz 11/79 519 Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von Gerhard Stiller/ Traute Schönrath/Karl-Friedrich Gruel: Zur Wirksamkeit rechtlicher Sanktionen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Akademie-Verlag, Berlin 1978 176 Seiten; EVP (DDR): 12 M Die hier als Bd. 4 der „Staats- und rechtstheoretischen Studien“ (Herausgeber: Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR) vorgelegte Monographie ist für Theorie und Praxis gleichermaßen von Bedeutung. Durchgängig ist das Bemühen der 11 Autoren spürbar, ausgehend von den objektiven Erfordernissen die rechtlichen Sanktionen in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu erfassen, ihren Platz innerhalb der politisch-ideologischen, ökonomischen und organisatorischen Maßnahmen des sozialistischen Staates näher zu bestimmen sowie Wege und Möglichkeiten aufzuzeigen, um ihre praktische Wirksamkeit zu verstärken. Die Verfasser weisen nach, daß die konsequente Anwendung der rechtlichen Sanktionen sowie die Erhöhung ihrer Wirksamkeit entscheidende Faktoren für die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sind. Gerade unter diesem Aspekt enthält die Monographie richtungweisende theoretische Aussagen und wichtige Prinzipien der Gestaltung und Verwirklichung von Sanktionen (Verhältnismäßigkeit, In-dividualisierbarkeit, Zweckmäßigkeit, Durchsetzbarkeit u. a.). In Theorie und Praxis besteht Übereinstimmung darüber, daß die Sanktionen ein unabdingbares Element des sozialistischen Rechts sind, daß „der sozialistische Staat zur Verwirklichung seiner Aufgaben und zur Sicherung der Rechtsordnung juristische Sanktionen festsetzen und verwirklichen“ muß (S. 8). Von dieser These konnten die Verfasser in ihrer Schrift ausgehen. Als weitaus komplizierter und in Theorie und Praxis umstritten erweisen sich dagegen Fragen des Inhalts und des Begriffs der Sanktionen. Ihre Beantwortung ist abhängig vom Erkenntnisstand , über Rechtspflichten, Rechtsverletzungen, Verantwortlichkeit, Schuld u. a. m. Da diese und ähnliche Begriffe bisher noch nicht ausreichend erforscht und geklärt sind, standen die Verfasser vor der Aufgabe, auch zu diesen Rechtskategorien ihre Auffassung darzulegen und die Diskussion hierzu weiterzuführen (vgl. S. 20 ff., S. 46 ff., S. 112 ff., S. 119 ff.). Diese Aussagen tragen teilweise noch recht allgemeinen Charakter, so z. B. die über Rechtsverletzungen (S. 20 ff.), und die Darstellung ist auch nicht immer ausreichend wissenschaftlich begründet. Zu begrüßen ist der Versuch einer Definition: „Sanktionen sind die vom sozialistischen Staat in rechtlichen Vorschriften statuierten und von ihm unter den rechtlichen Voraussetzungen zwangsweise realisierbaren allgemein-verbindlichen Rechtsfolgen gegen Rechtsverletzer für rechtspflichtwidriges Handeln“ (S. 9). In den folgenden Ausführungen wird diese begriffliche Erfassung sowohl aus der Sicht der Rechtstheorie als auch der juristischen Fachdisziplinen weiter präzisiert (insb. S. 43 ff.). Es wird vor allem nachgewiesen, daß die Behandlung der Sanktionsproblematik weit über die Grenzen der Rechtswissenschaft hinausführt. Das trägt dazu bei, daß im 1. Kapitel vor allem auch die Funktionen der Sanktionen bei der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit dargelegt werden. Die rechtlichen Sanktionen dienen der Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit des sozialistischen Rechts und damit den in Gestalt von Rechten und Pflichten festgelegten Verhaltensnormen. Sie sind darauf gerichtet, die Rechte und Belange der Bürger zu schützen und erzieherisch auf den Rechtsverletzer einzuwirken. Sie gewährleisten die Wahrnehmung der Rechte der Bürger sowie die Einhaltung und Erfüllung ihrer Rechtspflichten. Sie bewirken bei Pflichtverletzungen, daß der Rechtsverletzer die verletzte Pflicht noch erfüllt bzw. den eingetretenen Schaden wiedergutmacht. Mit Nachdruck weisen die Verfasser darauf hin, daß die Zielstellung der Sanktionen insbesondere darin besteht, Rechtsverletzungen vorzubeugen und zu verhindern (S. 22 ff.). Besondere Beachtung verdienen die Darlegungen über die in den Sanktionen enthaltene Einheit von Überzeugung und Zwang. Sie verdeutlichen, daß die Sanktionen nicht nur auf den Rechtsverletzer erzieherisch einwirken, sondern eine allgemeine bewußtseinsfördemde Wirkung auf die Bürger ausüben. Die Sanktionen werden als ein Faktor charakterisiert, der bei der Formung sozialistischer Gewohnheiten mitwirkt,, „bei der Gewöhnung, Rechtsnormen strikt und schöpferisch zu verwirklichen“ (S. 25). Dabei erweist sich die zielgerichtete Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte (Arbeitskollektive, Gemeinschaften) als wesentliche Garantie zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit. Anerkennenswert sind die Ausführungen über die Bedingungen der Wirksamkeit rechtlicher Sanktionen (S. 72 ff.), über Prinzipien ihrer Gestaltung und Verwirklichung (S. 78 ff.) sowie über die Analyse der Wirksamkeit als Aufgabe der staatlichen Leitung (S. 87 ff.). Sie enthalten wichtige Ansätze, um die bisher zur Wirksamkeit des sozialistischen Rechts generell vorliegenden Ergebnisse für die Erhöhung der Wirksamkeit der Sanktionen nutzbar zu machen. Sie machen zugleich die theoretischen und praktischen Probleme sichtbar, die weiterer Untersuchungen bedürfen, um zu „meßbaren Ergebnissen“ der Effektivität von Sanktionen zu gelangen. Im 3. Kapitel befassen sich die Autoren mit rechtszweigspezifischen Fragen der Sanktionen. Hier werden aktuelle und vielfach strittige Probleme erörtert (so z. B. zu' den subjektiven Voraussetzungen wirtschaftsrechtlicher Sanktionen). Leider fehlt in dem Kapitel eine Behandlung der Sanktionsproblematik aus arbeitsrechtlicher Sicht. Kritisch ist anzumerken, daß es nicht durchgehend gelungen ist, die in den einzelnen Kapiteln (vor allem im Verhältnis von Kapitell und 2 zu Kapitel 3) enthaltenen Erkenntnisse und Erfahrungen aufeinander abzustimmen und daraus Konsequenzen für die weitere Entwicklung der Rechtstheorie wie auch der Theorie der Rechtszweige abzuleiten. Auch hätten die Autoren zu einigen aufgeworfenen Problemen den Stand der wissenschaftlichen Diskussion ausführlicher darlegen sollen. Dies betrifft z. B. die Darstellung des Wechselverhältnisses von rechtlichen Sanktionen und Stimuli (vgl. S. 40 ff.). Die Auffassung der Autoren zu den Sanktionen führt letztlich zu der folgerichtigen Konsequenz, die rechtlichen Stimuli aus dem Sanktionsbegriff auszuschließen. Mit dieser ablehnenden Position ist jedoch nicht das theoretisch und praktisch bedeutsame Anliegen geklärt, den einheitlichen juristischen Wirkungsmechanismus von Sanktionen und Stimuli zu untersuchen und aufzuhellen. All das beweist einmal mehr die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen Rechtstheorie und den Rechtszweigen zu verstärken. Die Monographie ist allen Rechtswissenschaftlern, Rechtspraktikem und und Studenten zu empfehlen. Prof. Dr. sc. GOTTHOLD BLEY, Direktor der Sektion 111 der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 519 (NJ DDR 1979, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 519 (NJ DDR 1979, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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