Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 518 (NJ DDR 1979, S. 518); 518 Neue Justiz 11/79 der Verurteilten hat das Bezirksgericht diesen Beschluß ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Beschlüsse der Instanzgerichte richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Aufhebung der Entscheidungen und die Neufestsetzung der Gebühr beantragt wird. Der Kassationsantrag, dem der Generalstaatsanwalt der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz durch unrichtige Auslegung der Vorschriften über die Erstattung der Gebühren eines Pflichtverteidigers. Zur; Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung, das durch das sozialistische Straf- und Strafprozeßrecht gewährleistet wird, gehört auch die richtige Anwendung der Vorschriften über die Gebührenerstattung an die als Verteidiger bestellten Rechtsanwälte. Das Kreisgericht ging bei seiner Entscheidung offenbap davon aus, daß die Einlegung und Begründung der Berufung nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidiger erfaßt wird, sondern insoweit ein Tätigwerden als Wahlverteidiger vorliegt. Diese Auffassung ist, wie vom Bezirksgericht richtig erkannt wurde, fehlerhaft. Die Vollmacht des zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts umfaßt die erste Instanz einschließlich der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Beiordnungsbeschluß zum Ausdruck kommt. Es ist insoweit auch ohne Bedeutung, ob eine Beiordnung für die zweite Instanz erfolgt ist oder nicht. Dem Bezirksgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es die Auffassung vertritt, daß die Anfertigung einer Berufungsschrift gebührenmäßig noch von der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die erste Instanz erfaßt werde. Hier wird verkannt, daß eine über das Verfahren erster Instanz hinausgehende, zusätzliche Tätigkeit des Anwalts vorliegt und er. demzufolge Anspruch auf eine entsprechende Gebühr hat. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1978 - 5 OSR 1/78 (NJ 1979, Heft 5, S. 235) -den Wahlverteidiger betreffend ausgeführt, daß anders als die Einlegung der Berufung deren Begründung zur Tätigkeit cjes Verteidigers im Verfahren zweiter Instanz gehört und ihm eine Gebühr zusteht. Diese Feststellung gilt, vom Grundsatz her auch für den zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt. Was die Höhe der Gebühr betrifft, so steht dem Pflichtverteidiger die Mindestgebühr gemäß § 68 Abs. 1 Buchst, b RAGO von 20 M zu. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 4,23 M, so daß insgesamt ein Betrag von 24,23 M festzusetzen war. Voraussetzungen für die Festsetzung von Gebühren gegenüber seiner Mandantin liegen dagegen nicht vor, da wie bereits ausgeführt Rechtsanwalt C. mit der Begründung der Berufung nicht als Wahlverteidiger, sondern als Pflichtverteidiger tätig geworden ist. § 114 Abs. 1 StGB. Zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung, wenn durch pflichtwidrigen Ausschank von alkoholischen Getränken an Betrunkene eine Alkoholvergiftung eingetreten ist. KrG Gardelegen, Urteil vom 16. Januar 1978 S 111/78. Der Angeklagte war seit Januar 1966 als mithelfendes Familienmitglied in der Kommissionsgaststätte seiner Ehefrau beschäftigt. Er hat ausreichende berufspraktische Erfahrungen und wußte, daß er nach § 14 Abs. 2 Buchst, a OWVO an betrunkene Personen keinen Alkohol ausschenken darf* In den Abendstunden des 21. Oktober 1978 nahm der 31jährige Bürger J. in der Kommissionsgaststätte an einem Tisch unmittelbar neben dem Tresen Platz und trank mit zwei anderen Gästen dreimal je ein Glas Bier und ein Glas Korn. Im weiteren Verlauf des Abends spielte J. mit den Zeugen M. und Sch. Skat, wobei für jeweils drei verlorene Spiele eine Doppellage (ein Bier und ein Korn) zu bestellen war. Dabei wurden in kurzer Zeit so viele Lagen ausgespielt, daß die Spieler zum Teil nur noch Schnaos tranken. Als sich der neu hinzugekommene Zeuge B. 100 g Kirsch-Wisky bestellte, erklärte J., daß er ein Bierglas voll Schnaps haben möchte. Der bereits betrunkene Zeuge M. bestellte daraufhin das Gewünschte bei dem Angeklagten. Obwohl dieser die Gespräche mit verfolgt hatte und wußte, daß J. mindestens schon sechs Bier und acht Schnäpse getrunken hatte, füllte er das Bierglas bis zum Eichstrich mit Korn (I2V2 normale Schnapsgläser) und stellte es auf den Tresen. Von dort nahm es dfer Zeuge M. und stellte es auf den Tisch vor J. Als J. daraufhin sagte, daß er mit einem Glas erst gar nicht anfange, sondern noch ein zweites haben wolle, bestellte der Zeuge M. ein zweites Bierglas mit Schnaps. Der Angeklagte stellte dieses wieder für J. auf den Tresen. J. leerte in einem Zuge das erste Bierglas voll Schnaps, trank einige Schluck Bier und wenige Minuten danach bereits das zweite Glas. Als danach am Tisch noch ein Skatspiel zu beenden war, konnte J. nicht mehr die Karten mischen und war dann auch nicht mehr in der Lage, die Zeche zu bezahlen. Er verließ schwankend die Gaststätte, ohne sich zu verabschieden. Er hatte sich auf den Hof der Gaststätte begeben und wurde dort am nächsten Morgen gegen 4 Uhr tot aufgefunden. Eine Autopsie ergab als Todesursache Alkoholvergiftung. Im Blut des Verstorbenen .wurde eine Alkoholkonzentration von 3,1 Promille und im Urin 4,0 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angedroht. Außerdem wurde dem Angeklagten gemäß § 53 StGB für die Dauer von einem Jahr die Tätigkeit im Gaststättengewerbe untersagt. Aus der Begründung: Der Angeklagte kannte die sich aus § 14 Abs. 2 Buchst, a OWVO ergebende Rechtspflicht, den Ausschank von Alkohol an Betrunkene zu unterlassen. Entsprechend seiner langjährigen Berufserfahrungen wußte er auch, daß J. bereits volltrunken war, nachdem er mindestens sechs Glas Bier und acht einfache Korn sowie ein Bierglas Schnaps getrunken hatte. Den weiteren Ausschank von Alkohol an J. hätte der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt unterlassen müssen. Der Angeklagte ist seiner besonderen beruflichen Pflicht zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs nicht gerecht geworden. Er hat sich infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit gemäß § 8 Abs. 2 StGB seine Pflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Bürger nicht bewußt gemacht, weil er eventuellen Auseinandersetzungen aus dem Wege gehen wollte. Ohne über die möglichen Folgen eines derart übermäßigen Alkoholkonsums unter den gegebenen Umständen nachzudenken, handelte er gleichgültig und kam den Wünschen der bereits betrunkenen Gäste nach. Er wäre jedoch bei verantwortungsbewußter Prüfung der Umstände in der Lage gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Ausschank des Übermaßes an Alkohol und der Alkoholvergiftung des Bürgers J. vorauszusehen. Bei verantwortungsbewußter Beachtung seiner Pflichten hätte er die Folgen abwenden können. Bei der Strafzumessung war zu beachten, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und seine Tat Ausdruck ungefestigten Verantwortungsbewußtseins und einer zeitweiligen Pflichtvergessenheit war. Zum Eintritt der schädlichen Folgen hat auch wesentlich das Verhalten des Verstorbenen selbst und der anderen Gäste beigetragen, die ihn zum Trinken animierten. Diese Umstände sind geeignet, den Grad der Schuld des Angeklagten zu mindern. In Anbetracht dieser Tatsache ist eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausreichend, um den Angeklagten zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten zu erziehen. Zusätzlich zur Verurteilung auf Bewährung wurde dem Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1 StGB für die Dauer von einem Jahr die Tätigkeit im Gaststättengewerbe untersagt, weil er gröblichst die bei seiner Berufsausübung zu beachtenden Pflichten verletzte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 518 (NJ DDR 1979, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 518 (NJ DDR 1979, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

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