Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 517 (NJ DDR 1979, S. 517); Neue Justiz 11/79 517 Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Hinweise zur Beweiswürdigung und zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin auf die Vergütung der auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtungen und Kulturen verzichtet hat.) Falls die neue Verhandlung ergeben sollte, daß ein wirksamer Verzicht des Ehemanns der Klägerin nicht vorliegt, wird sich die Verklagte nicht darauf berufen können, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet sei, weil die jetzigen Nutzer des Kleingartens bisher nicht gezahlt hätten. Zwar legt § 6 Abs. 2 des Kleingarten-Nutzungsvertrags fest, daß vom Kleingarten-Spartenvorstand die auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtungen und Kulturen nach Zahlung des geschätzten Betrags innerhalb einer angemessenen Frist durch den neuen Nutzer des Grundstücks vergütet werden. Das kann aber nicht bedeuten, daß der abgebende Nutzer nichts erhält, wenn der neue Nutzer nicht zahlt. Der abgebende Nutzer würde in diesem Fall überhaupt keine Entschädigung erhalten, da nach der gleichen Regelung in dieser Bestimmung ein Rechtsverhältnis zwischen abgebendem und neuem Nutzer und somit ein Anspruch gegen den neuen Nutzer nicht besteht. Die Kleingarten-Sparte hat vielmehr ggf. unter Anwendung entsprechender im Statut des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter vorgesehener Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der neue Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist zahlt. § 172 ZGB. Zur Pflicht des Dienstleistungsbetriebes, die ihm übergebene Sache (hier: Pkw) sorgfältig aufzubewahren und vor Beschädigung zu schützen. BG Schwerin, Urteil vom 19. Februar 1979 BZ I 1/78. Der Kläger hat dem Verklagten seinen Pkw zur Durchsicht und eventuellen Reparatur übergeben. Nach Erledigung des Auftrags hat er denselben wieder abgeholt und ist damit zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Dort stellte er an der Karosserie Lackschäden in Form von unterschiedlich großen schwarzen Flecken fest, die von Flockenruß aus dem vom Verklagten betriebenen Schornstein stammten. Der Kläger trägt vor: Unter den Von ihm festgestellten Flecken sei der Lack bis auf den B[aftgrund zerstört gewesen. Der Verklagte habe seine geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Da er aber seine Obhütspflicht verletzt habe, sei er ihm schadenersatzpflichtig. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 192,15 M (Kosten der Neulackierung) zu leisten. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, der Kläger könne nicht beweisen, daß die Lackschäden von ihm verursacht worden seien. Er sei für solche Schäden auch nicht verantwortlich, weil bei Immissionen eine Befreiung von der Verantwortlichkeit als zulässig angesehen werden müsse. Er habe insoweit das ihm Mögliche getan. ' Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Zwischen den Parteien bestand ein Dienstleistungsverhältnis, das nach den §§ 164 ff. ZGB zu beurteilen ist. Im Verfahren wurde eindeutig bewiesen, daß die am Pkw des Klägers festgestellten Schäden entstanden sind, als sich der Wagen auf dem Gelände des Verklagten befand. Nach § 6 Abs. 2 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 24. Januar 1973 (GBl. I Nr. 8 S. 93)* ist der Verklagte als Auftragnehmer verpflichtet, den ihm vom Kläger als Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Pkw in Obhut zu nehmen und alle Maßnahmen zu dessen Sicherung zu treffen. Dazu gehört auch eine Aufbewahrung, die Schäden am Pkw ausschließt. Auch nach § 172 ZGB ist der Verklagte als Dienstleistungsbetrieb gehalten, den ihm vom Kläger übergebenen Pkw sorgfältig aufzubewahren und ihn vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Während der Dauer der Aufbewahrung ist der Betrieb des Verklagten u. a. auch für die Beschädigung des Pkw verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit entfällt nur dann, wenn die Beschädigung durch den Kläger selbst oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist Eine Beschädigung des Pkw durch den Kläger liegt nicht vor. Auch ein unabwendbares Ereignis kann nicht als gegeben angesehen werden. Nach § 343 Abs. 2 Satz 2 ZGB gilt ein Ereignis dann als unabwendbar, wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte. Diese Voraussetzungen treffen für den vorliegenden Fall nicht zu. Dem Verklagten ist bekannt daß aus dem von ihm betriebenen Fabrikschomstein u. a Flockenruß aus-tritt, der bei Pkws Lackschäden hervorruft Er muß daher als Dienstleistungsbetrieb Maßnahmen einleiten, um Schäden zu verhindern. Dazu gehört daß die in Auftrag gegebenen Pkws so abgestellt werden, daß sich der Ruß nicht auf ihnen absetzen kann. Selbst wenn das mit höherem Aufwand für den Verklagten verbunden sein sollte, kann die Nichteinleitung solcher Maßnahmen nicht dazu führen, daß Bürger, die ihren Pkw beim Verklagten reparieren lassen, denselben mit Schäden in der bezeichneten Art zurückerhalten, ohne daß sie insoweit einen Schadenersatzanspruch haben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Verklagten von der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der §§329, 334 ZGB liegen nicht vor, weil im vorliegenden Fall § 172 ZGB die für die Entscheidung maßgebende speziellere Bestimmung ist. Da gemäß §§93, 337 Abs. 2 Satzl ZGB der Schadenersatz in Geld zu leisten ist und der Schaden sich auf 192.15M beläuft, war der Verklagte zur Schadenersatzleistungin dieser Höhe zu verurteilen. * Diese AO ist inzwischen durch die AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29) ersetzt worden. - D. Red. Strafrecht * 1 § 63 Abs. 2 StPO; §§ 63, 67 RAGO. 1. Die Vollmacht des zum Verteidiger bestellten Rechts- ' anwalts umfaßt die erste Instanz einschließlich der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Beiordnungsbeschluß zum Ausdruck kommt. 2. Der für den Wahlverteidiger aufgestellte Grundsatz, daß die Berufungsbegründung zur Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren zweiter Instanz gehört und eine Gebühr rechtfertigt, gilt auch für den Pflichtverteidiger. OG, Urteil vom 14. Juni 1979 - 4 OSK 8/79. Rechtsanwalt C. war als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 13. Mai 1977 legte er gegen das kreisgerichtliche Urteil Berufung ein und begründete diese. Am 8. Mai 1977 hatte ihn seine Mandantin gebeten, ihre weitere Verteidigung zu übernehmen. Die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Auslagen wurden auf 63,12 M (40 M nach §63 RAGO und 23,12 M Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwalt C. hat die Festsetzung einer weiteren Gebühr in Höhe von 104,23 M (100 M Gebühr für die zweite Instanz gemäß § 63 RAGO und 4,23 M Auslagen) beantragt. Das Kreisgericht hat die Gebühr in dieser Höhe festgesetzt. Auf die Beschwerde;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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