Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515); Neue Justiz 11/79 515 vieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808) festgelegt. Die darin genannten Erzeugerpreise gelten gemäß § 2 der AO auch für den Handel der „sonstigen Tierhalter“ also auch der Bürger untereinander mit Pferden. Die Erzeugerpreise sind Höchstpreise (§3 Abs. 2 der AO). Aus dem Inhalt und Zweck dieser Rechtsvorschrift Gewährleistung stabiler Preise beim Handel mit Zucht- und Nutzvieh folgt, daß die in der AO genannten Höchstpreise auch von solchen Verkäufern eingehalten werden müssen, die, wie der Verklagte, nicht selbst Züchter der Tiere sind. Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 12 Ziff. 5 und 8, letzter Absatz der AO Nr. Pr. 143 für das strittige Tier ein sog. Gebrauchspferd ein Höchstpreis von 600 M ermittelt. Da das Pferd zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags schon über 14 Jahre alt war, war kein höherer Preis zulässig. Dem Kreisgericht ist ferner darin zu folgen, daß der von den Prozeßparteien geschlossene Kaufvertrag mit dem zulässigen Kaufpreis wirksam ist (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Die Vereinbarung eines über 600 M hinausgehenden Kaufpreises ist nichtig. Dagegen beruht die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, der Kläger sei nicht berechtigt, den gezahlten Überpreis zurückzufordem, da er bewußt einen höheren als den zulässigen Preis gezahlt hat, auf einem Rechtsirrtum. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts hat grundsätzlich jeder Käufer gemäß § 69 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Überpreises nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt empfangenen Leistungen (§§356, 357 ZGB). Der Rückforderungsanspruch ist bei einem bewußten Preisverstoß nur insoweit ausgeschlossen, als der Überpreis auf Antrag des Staatsanwalts vom Gericht oder aber durch das zuständige staatliche Organ eingezogen wird (vgl. W. Huribeck, Anmerkung zum Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 94/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 657] und OG, Urteil vom 31. März 1977 - 2 OZK 20/77 - [NJ 1977, Heft 15, S. 520]). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht erklärt, daß er den Preis von 3 200 M bezahlt habe, obwohl er wußte, daß dieser mindestens um 1 000 M überhöht ist. Der Kläger wußte somit bereits beim Abschluß des Kaufvertrags, daß der von ihm geforderte Kaufpreis zu hoch war. Das gleiche Wissen muß auch beim Verklagten bestanden haben, zumal dieser früher als Pferdehändler tätig war und auch nach Aufgabe dieser Tätigkeit noch Pferde erworben und verkauft hat. Bei dieser Sachlage Vorliegen einer bewußten Preisüberschreitung durch beide Vertragspartner war .das Kreisgericht gemäß § 32 Abs. 2 ZPO verpflichtet, den Staatsanwalt zu informieren, damit dieser die Stellung eines Einziehungsantrags (§ 69 Abs. 2 ZGB) prüfen kann (vgl. OG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 2 OZK 32/77 -). Das wird es unabhängig davon nachzuholen haben, daß der Generalstaatsanwalt der DDR am Kassationsverfahren mitgewirkt hat. Soweit der Verklagte im Kassationsverfahren Verjährung des Anspruchs eingewandt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die Verjährung für die Zeit von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Da mit der Kassation die Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts aufgehoben und das Verfahren somit in den Stand vor Erlaß dieser Entscheidung zurückversetzt worden ist, bleibt die Verjährung des Anspruchs nach wie vor gehemmt. In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht insbesondere den im Kassationsverfahren vorgetragenen Einwand zu prüfen haben, daß der Verklagte aus dem erhaltenen Überpreis keine Vorteile mehr habe (§ 357 Abs. 1 ZGB). Es wird aufzuklären haben, wofür der Verklagte das Geld verwendet hat. Sollte er in Unkenntnis des in Wirklichkeit unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt haben, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und ist für diese auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen, kann das dafür sprechen, daß eine Bereicherung bzw. ein Vorteil nicht mehr gegeben ist. Nach den bisherigen Feststellungen hat allerdings der Verklagte gewußt oder mußte auf Grund seiner früheren Berufserfahrungen zumindest gewußt haben, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat (§357 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Die Kosten des Verfahrens werden dem Verklagten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen sein. Dies ist nach den festgestellten Umständen selbst dann gerechtfertigt, wenn die Klage infolge Entreicherung des Verklagten abgewiesen werden sollte. Bei dem Verklagten handelt es sich um einen mit dem Pferdehandel vertrauten Bürger, der um so sorgsamer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hatte. Durch die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts enf fällt die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts, weshalb diese Entscheidung ebenfalls aufzuheben war. Das gleiche trifft auch für den Beschluß des Kreisgerichts vom '20. September 1978 und den Beschluß des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 1978 zu. Es erscheint allerdings erforderlich, noch auf folgendes hinzuweisen: Die in den beiden letztgenannten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung ist unrichtig. Dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht ist zunächst zwar darin zuzustimmen, daß notwendige erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten i. S. der §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO im allgemeinen nur die Kosten eines Rechtsanwalts sind, der im Bereich des Prozeßgerichts ansässig ist. Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1975 1 ZzF 10/75 - NJ 1975, Heft 16, S. 495; OGZ Bd. 14 S. 227). Dabei ist jedoch zu beachten, daß jede Prozeßpartei berechtigt ist, unter mehreren Rechtsanwälten denjenigen auszuwählen, zu dem sie besonderes Vertrauen hat und den sie für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung am besten geeignet hält. Falls am Sitz des Prozeßgerichts mehrere Rechtsanwälte ansässig sind, ist die betreffende Prozeßpartei in der Lage, unter diesen Anwälten eine Auswahl zu treffen. In einem solchen Fall sind Rechtsanwaltskosten nur in der Höhe notwendig und erstattungsfähig (§§ 164 Abs. 3, 178 ZPO), wie sie ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt geltend machen könnte. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall am Sitz des Kreisgerichts nur ein Rechtsanwalt ansässig, so folgt aus dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, daß auch die Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder (§§ 78 f. RAGO) eines anderen in der Nähe des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. BG Suhl, Beschluß vom 19. Oktober 1967 3 BFR 41/67 mit zustimmender Anmerkung von G. H e j h a 1 in NJ 1968, Heft 5, S. 157 f.). Da es sich bei der Stadt G. um eine in der Nähe von B. liegende Kreisstadt handelt, wären das vom Prozeßbevollmächtigten des Verklagten in Ansatz gebrachte Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten im Fall der Kostenpflicht des Klägers gemäß §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO erstattungsfähig gewesen. Die Beschlüsse des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts wären somit in jedem Fall unzutreffend. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR waren aus den dargelegten Gründen das Urteil des Kreisgerichts und die auf ihm beruhenden Beschlüsse auf den Kassationsantrag wegen Verletzung von §§69, 356 ZGB; §32 Abs. 2 ZPO gemäß §162 ZPO aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen, während die weiteren Entscheidungen infolge der Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts ersatzlos aufzuheben waren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung sofort, nach der Dienstzeit am nächsten Morgen gemeldet. Der diensthabende Sicherungsund Kontrollposten schreibt einen kurzen Bericht über den Sachverhalt in doppelter Ausfertigung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X