Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515); Neue Justiz 11/79 515 vieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808) festgelegt. Die darin genannten Erzeugerpreise gelten gemäß § 2 der AO auch für den Handel der „sonstigen Tierhalter“ also auch der Bürger untereinander mit Pferden. Die Erzeugerpreise sind Höchstpreise (§3 Abs. 2 der AO). Aus dem Inhalt und Zweck dieser Rechtsvorschrift Gewährleistung stabiler Preise beim Handel mit Zucht- und Nutzvieh folgt, daß die in der AO genannten Höchstpreise auch von solchen Verkäufern eingehalten werden müssen, die, wie der Verklagte, nicht selbst Züchter der Tiere sind. Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 12 Ziff. 5 und 8, letzter Absatz der AO Nr. Pr. 143 für das strittige Tier ein sog. Gebrauchspferd ein Höchstpreis von 600 M ermittelt. Da das Pferd zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags schon über 14 Jahre alt war, war kein höherer Preis zulässig. Dem Kreisgericht ist ferner darin zu folgen, daß der von den Prozeßparteien geschlossene Kaufvertrag mit dem zulässigen Kaufpreis wirksam ist (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Die Vereinbarung eines über 600 M hinausgehenden Kaufpreises ist nichtig. Dagegen beruht die Rechtsauffassung des Kreisgerichts, der Kläger sei nicht berechtigt, den gezahlten Überpreis zurückzufordem, da er bewußt einen höheren als den zulässigen Preis gezahlt hat, auf einem Rechtsirrtum. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts hat grundsätzlich jeder Käufer gemäß § 69 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Überpreises nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt empfangenen Leistungen (§§356, 357 ZGB). Der Rückforderungsanspruch ist bei einem bewußten Preisverstoß nur insoweit ausgeschlossen, als der Überpreis auf Antrag des Staatsanwalts vom Gericht oder aber durch das zuständige staatliche Organ eingezogen wird (vgl. W. Huribeck, Anmerkung zum Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 94/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 657] und OG, Urteil vom 31. März 1977 - 2 OZK 20/77 - [NJ 1977, Heft 15, S. 520]). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht erklärt, daß er den Preis von 3 200 M bezahlt habe, obwohl er wußte, daß dieser mindestens um 1 000 M überhöht ist. Der Kläger wußte somit bereits beim Abschluß des Kaufvertrags, daß der von ihm geforderte Kaufpreis zu hoch war. Das gleiche Wissen muß auch beim Verklagten bestanden haben, zumal dieser früher als Pferdehändler tätig war und auch nach Aufgabe dieser Tätigkeit noch Pferde erworben und verkauft hat. Bei dieser Sachlage Vorliegen einer bewußten Preisüberschreitung durch beide Vertragspartner war .das Kreisgericht gemäß § 32 Abs. 2 ZPO verpflichtet, den Staatsanwalt zu informieren, damit dieser die Stellung eines Einziehungsantrags (§ 69 Abs. 2 ZGB) prüfen kann (vgl. OG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 2 OZK 32/77 -). Das wird es unabhängig davon nachzuholen haben, daß der Generalstaatsanwalt der DDR am Kassationsverfahren mitgewirkt hat. Soweit der Verklagte im Kassationsverfahren Verjährung des Anspruchs eingewandt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist die Verjährung für die Zeit von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Da mit der Kassation die Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts aufgehoben und das Verfahren somit in den Stand vor Erlaß dieser Entscheidung zurückversetzt worden ist, bleibt die Verjährung des Anspruchs nach wie vor gehemmt. In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht insbesondere den im Kassationsverfahren vorgetragenen Einwand zu prüfen haben, daß der Verklagte aus dem erhaltenen Überpreis keine Vorteile mehr habe (§ 357 Abs. 1 ZGB). Es wird aufzuklären haben, wofür der Verklagte das Geld verwendet hat. Sollte er in Unkenntnis des in Wirklichkeit unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt haben, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und ist für diese auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen, kann das dafür sprechen, daß eine Bereicherung bzw. ein Vorteil nicht mehr gegeben ist. Nach den bisherigen Feststellungen hat allerdings der Verklagte gewußt oder mußte auf Grund seiner früheren Berufserfahrungen zumindest gewußt haben, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat (§357 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Die Kosten des Verfahrens werden dem Verklagten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen sein. Dies ist nach den festgestellten Umständen selbst dann gerechtfertigt, wenn die Klage infolge Entreicherung des Verklagten abgewiesen werden sollte. Bei dem Verklagten handelt es sich um einen mit dem Pferdehandel vertrauten Bürger, der um so sorgsamer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hatte. Durch die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts enf fällt die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts, weshalb diese Entscheidung ebenfalls aufzuheben war. Das gleiche trifft auch für den Beschluß des Kreisgerichts vom '20. September 1978 und den Beschluß des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 1978 zu. Es erscheint allerdings erforderlich, noch auf folgendes hinzuweisen: Die in den beiden letztgenannten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung ist unrichtig. Dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht ist zunächst zwar darin zuzustimmen, daß notwendige erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten i. S. der §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO im allgemeinen nur die Kosten eines Rechtsanwalts sind, der im Bereich des Prozeßgerichts ansässig ist. Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1975 1 ZzF 10/75 - NJ 1975, Heft 16, S. 495; OGZ Bd. 14 S. 227). Dabei ist jedoch zu beachten, daß jede Prozeßpartei berechtigt ist, unter mehreren Rechtsanwälten denjenigen auszuwählen, zu dem sie besonderes Vertrauen hat und den sie für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung am besten geeignet hält. Falls am Sitz des Prozeßgerichts mehrere Rechtsanwälte ansässig sind, ist die betreffende Prozeßpartei in der Lage, unter diesen Anwälten eine Auswahl zu treffen. In einem solchen Fall sind Rechtsanwaltskosten nur in der Höhe notwendig und erstattungsfähig (§§ 164 Abs. 3, 178 ZPO), wie sie ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt geltend machen könnte. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall am Sitz des Kreisgerichts nur ein Rechtsanwalt ansässig, so folgt aus dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, daß auch die Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder (§§ 78 f. RAGO) eines anderen in der Nähe des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. BG Suhl, Beschluß vom 19. Oktober 1967 3 BFR 41/67 mit zustimmender Anmerkung von G. H e j h a 1 in NJ 1968, Heft 5, S. 157 f.). Da es sich bei der Stadt G. um eine in der Nähe von B. liegende Kreisstadt handelt, wären das vom Prozeßbevollmächtigten des Verklagten in Ansatz gebrachte Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten im Fall der Kostenpflicht des Klägers gemäß §§ 164 Abs. 3, 178 ZPO erstattungsfähig gewesen. Die Beschlüsse des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts wären somit in jedem Fall unzutreffend. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR waren aus den dargelegten Gründen das Urteil des Kreisgerichts und die auf ihm beruhenden Beschlüsse auf den Kassationsantrag wegen Verletzung von §§69, 356 ZGB; §32 Abs. 2 ZPO gemäß §162 ZPO aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen, während die weiteren Entscheidungen infolge der Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts ersatzlos aufzuheben waren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 515 (NJ DDR 1979, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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