Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 514 (NJ DDR 1979, S. 514); 514 Neue Justiz 11/79 dem ist es nicht gerechtfertigt, über ihre eigenen Vorstellungen hinwegzugehen. Die Entscheidung 3 OFK 27/79 steht hinsichtlich der Frage der Bindung der Kinder zu den Eltern in unmittelbarer Beziehung zum Urteil 3 OFK 24/79. In Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 25 wird eindeutig zwischen älteren und jüngeren Kindern unterschieden. In der Praxis zeigt sich, daß die Eltern auch bei jüngeren Kindern sogar im Vorschulalter behaupten, es gäbe eine so ausgeprägte Bindung zu einem Elternteil, daß es dem Wohl des Kindes entspräche, ihr bei der Entscheidung eine besonders große Bedeutung beizumessen. Derartigen Auffassungen kann nicht gefolgt werden, weil sie den geistigen Entwicklungsstand der Kinder nicht beachten. Mit beiden Entscheidungen setzt der Senat seine Rechtsprechung fort, von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts auszugehen, wie sie sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dessen Ausgestaltung für das Erziehungsrecht in den §§ 9, 45, 25 FGB ergeben. Zugleich ist jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, daß die Eltern innerhalb der Familie die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Neigungen sowie arbeits- und lebensbedingten Umstände sehr individuell regeln können. Diese für die Eltern bei bestehender Ehe bestimmenden Gesichtspunkte und ihre Folgen für die Wahrnehmung des Erziehungsrechts sind vom Gericht bei der Entscheidung entsprechend zu beachten (vgl. die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Obersten Gerichts vom 30. September 1975 2 ZzF 23/75 [NJ 1976 Heft 2, S. 60]). Sie sind vor allem in Verbindung mit dem erzieherischen Einfluß der Eltern oder weiteren, im Einzelfall wesentlichen Umständen zu berücksichtigen. Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zivilrecht * 1 §§69, 356, 357, 477 Abs.l Ziff. 2 ZGB; §§32 Abs. 2, 164 Abs. 3, 178 ZPO; AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808); §§ 78 ff. RAGO. 1. Die in der AO Nr. Pr. 143 genannten Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh gelten auch für den Handel der Bürger untereinander. Die Erzeugerpreise sind Höchstpreise. 2. Grundsätzlich hat jeder Käufer Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Überpreises nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt empfangenen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch ist bei einem bewußten Preisverstoß nur insoweit ausgeschlossen, als der Überpreis auf Antrag des Staatsanwalts vom Gericht oder aber durch das zuständige staatliche Organ eingezogen wird. 3. Wird im Verfahren eine bewußte Preisüberschreitung durch die Prozeßparteien festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, den Staatsanwalt zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob er Antrag auf Einziehung des Überpreises stellt. 4. Der Vorteil unberechtigt erlangter Leistungen kann dann weggefallen sein, wenn der Bereicherte in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt hat, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und wenn für diese Ausgaben auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen bzw. ein solcher in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils verbraucht worden ist. 5. Da mit der Kassation die Rechtskraft eines Urteils auf- gehoben und das Verfahren in den Stand vor Erlaß dieser Entscheidung zurückversetzt wird, bleibt die Verjährung des in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs gehemmt. 6. Ist am Sitz des Kreisgerichts nur ein Rechtsanwalt ansässig, so folgt aus dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, daß auch die Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder eines anderen in der Nähe des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. OG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 OZK 5/79. Der Kläger hat vom Verklagten ein Kleinpferd (Stute) zum Preis von 3 200 M gekauft Obwohl dem Kläger der Kaufpreis für das Pferd um etwa 1 000 M zu hoch erschien, hat er es gekauft weil er es seinen Enkelkindern zum Reiten zur Verfügung stellen wollte. Bei einer späteren Schätzung wurde für das Pferd ein Preis von 600 M ermittelt. Da der Verklagte eine Rückerstattung des überzahlten Kaufpreises abgelehnt hat hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 2 600 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klagexabzuwelsen und vorgetragen, daß die vom Gutachter herangezogene AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808) auf den vorliegenden Kaufvertrag nicht anwendbar sei. Das Kreisgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der höchstzulässige Kaufpreis für das Kleinpferd gemäß dem Gutachten lediglich 600 M beträgt. Der von den Prozeßparteien geschlossene Kaufvertrag sei nur mit dem höchstzulässigen Kaufpreis wirksam. Hinsichtlich des Überpreises sei der Vertrag somit nichtig. Da der Kläger jedoch beim Abschluß des Vertrages gewußt habe, daß der Kaufpreis überhöht sei, stehe ihm hinsichtlich des Überpreises ein Herausgabeanspruch nicht zu. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Sekretär des Kreisgerichts die vom Kläger an den Verklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 339,18 M festgesetzt Auf die Beschwerde des Klägers hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 20. September 1978 entschieden, daß der Verklagte, der im Kreis B. wohnt und dessen Rechtsanwalt seinen Sitz in G. hat, hinsichtlich der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes seines Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 40,10 M keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger hat. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 17. Oktober 1978 auf dessen Kosten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, daß, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, im allgemeinen nur die Kosten eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig seien. Es stehe zwar jeder Prozeßpartei frei, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch dürften dadurch der anderen Prozeßpartei keine vermeidbaren Mehrkosten erwachsen. Abwesenheits- und Tagegelder sowie Reisekosten eines im Bereich eines anderen Kreisgerichts ansässigen Rechtsanwalts seien folglich nur insoweit erstattungsfähig, als sie nicht über die Kosten eines im Bereich des Prozeßgerichts wohnhaften Rechtsanwalts hinausgingen. Es gebe keine Hinweise dafür, daß der am Ort des Prozeßgerichts ansässige Rechtsanwalt an der Vertretung des Verklagten aus objektiven Gründen verhindert war. Die durch Beauftragung des in G. ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten habe somit der Verklagte selbst zu tragen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts und die genannten Beschlüsse des Kreisgerichts bzw. des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß der Verklagte beim Verkauf der Kleinpferdstute an den Kläger einen Überpreis erzielt hat. Die Preise für Pferde sind in der AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutz-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme.

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