Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 514 (NJ DDR 1979, S. 514); 514 Neue Justiz 11/79 dem ist es nicht gerechtfertigt, über ihre eigenen Vorstellungen hinwegzugehen. Die Entscheidung 3 OFK 27/79 steht hinsichtlich der Frage der Bindung der Kinder zu den Eltern in unmittelbarer Beziehung zum Urteil 3 OFK 24/79. In Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 25 wird eindeutig zwischen älteren und jüngeren Kindern unterschieden. In der Praxis zeigt sich, daß die Eltern auch bei jüngeren Kindern sogar im Vorschulalter behaupten, es gäbe eine so ausgeprägte Bindung zu einem Elternteil, daß es dem Wohl des Kindes entspräche, ihr bei der Entscheidung eine besonders große Bedeutung beizumessen. Derartigen Auffassungen kann nicht gefolgt werden, weil sie den geistigen Entwicklungsstand der Kinder nicht beachten. Mit beiden Entscheidungen setzt der Senat seine Rechtsprechung fort, von gleichen Rechten und Pflichten der Eltern bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts auszugehen, wie sie sich aus dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dessen Ausgestaltung für das Erziehungsrecht in den §§ 9, 45, 25 FGB ergeben. Zugleich ist jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, daß die Eltern innerhalb der Familie die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Neigungen sowie arbeits- und lebensbedingten Umstände sehr individuell regeln können. Diese für die Eltern bei bestehender Ehe bestimmenden Gesichtspunkte und ihre Folgen für die Wahrnehmung des Erziehungsrechts sind vom Gericht bei der Entscheidung entsprechend zu beachten (vgl. die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Obersten Gerichts vom 30. September 1975 2 ZzF 23/75 [NJ 1976 Heft 2, S. 60]). Sie sind vor allem in Verbindung mit dem erzieherischen Einfluß der Eltern oder weiteren, im Einzelfall wesentlichen Umständen zu berücksichtigen. Oberrichter Dr. URSULA ROHDE, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zivilrecht * 1 §§69, 356, 357, 477 Abs.l Ziff. 2 ZGB; §§32 Abs. 2, 164 Abs. 3, 178 ZPO; AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808); §§ 78 ff. RAGO. 1. Die in der AO Nr. Pr. 143 genannten Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh gelten auch für den Handel der Bürger untereinander. Die Erzeugerpreise sind Höchstpreise. 2. Grundsätzlich hat jeder Käufer Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Überpreises nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt empfangenen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch ist bei einem bewußten Preisverstoß nur insoweit ausgeschlossen, als der Überpreis auf Antrag des Staatsanwalts vom Gericht oder aber durch das zuständige staatliche Organ eingezogen wird. 3. Wird im Verfahren eine bewußte Preisüberschreitung durch die Prozeßparteien festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, den Staatsanwalt zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob er Antrag auf Einziehung des Überpreises stellt. 4. Der Vorteil unberechtigt erlangter Leistungen kann dann weggefallen sein, wenn der Bereicherte in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt hat, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und wenn für diese Ausgaben auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen bzw. ein solcher in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils verbraucht worden ist. 5. Da mit der Kassation die Rechtskraft eines Urteils auf- gehoben und das Verfahren in den Stand vor Erlaß dieser Entscheidung zurückversetzt wird, bleibt die Verjährung des in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs gehemmt. 6. Ist am Sitz des Kreisgerichts nur ein Rechtsanwalt ansässig, so folgt aus dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, daß auch die Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder eines anderen in der Nähe des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. OG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 OZK 5/79. Der Kläger hat vom Verklagten ein Kleinpferd (Stute) zum Preis von 3 200 M gekauft Obwohl dem Kläger der Kaufpreis für das Pferd um etwa 1 000 M zu hoch erschien, hat er es gekauft weil er es seinen Enkelkindern zum Reiten zur Verfügung stellen wollte. Bei einer späteren Schätzung wurde für das Pferd ein Preis von 600 M ermittelt. Da der Verklagte eine Rückerstattung des überzahlten Kaufpreises abgelehnt hat hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 2 600 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klagexabzuwelsen und vorgetragen, daß die vom Gutachter herangezogene AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutzvieh vom 15. Oktober 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 808) auf den vorliegenden Kaufvertrag nicht anwendbar sei. Das Kreisgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der höchstzulässige Kaufpreis für das Kleinpferd gemäß dem Gutachten lediglich 600 M beträgt. Der von den Prozeßparteien geschlossene Kaufvertrag sei nur mit dem höchstzulässigen Kaufpreis wirksam. Hinsichtlich des Überpreises sei der Vertrag somit nichtig. Da der Kläger jedoch beim Abschluß des Vertrages gewußt habe, daß der Kaufpreis überhöht sei, stehe ihm hinsichtlich des Überpreises ein Herausgabeanspruch nicht zu. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Sekretär des Kreisgerichts die vom Kläger an den Verklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 339,18 M festgesetzt Auf die Beschwerde des Klägers hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 20. September 1978 entschieden, daß der Verklagte, der im Kreis B. wohnt und dessen Rechtsanwalt seinen Sitz in G. hat, hinsichtlich der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes seines Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 40,10 M keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger hat. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 17. Oktober 1978 auf dessen Kosten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, daß, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, im allgemeinen nur die Kosten eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig seien. Es stehe zwar jeder Prozeßpartei frei, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch dürften dadurch der anderen Prozeßpartei keine vermeidbaren Mehrkosten erwachsen. Abwesenheits- und Tagegelder sowie Reisekosten eines im Bereich eines anderen Kreisgerichts ansässigen Rechtsanwalts seien folglich nur insoweit erstattungsfähig, als sie nicht über die Kosten eines im Bereich des Prozeßgerichts wohnhaften Rechtsanwalts hinausgingen. Es gebe keine Hinweise dafür, daß der am Ort des Prozeßgerichts ansässige Rechtsanwalt an der Vertretung des Verklagten aus objektiven Gründen verhindert war. Die durch Beauftragung des in G. ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten habe somit der Verklagte selbst zu tragen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts und die genannten Beschlüsse des Kreisgerichts bzw. des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß der Verklagte beim Verkauf der Kleinpferdstute an den Kläger einen Überpreis erzielt hat. Die Preise für Pferde sind in der AO Nr. Pr. 143 Erzeugerpreise für Zucht- und Nutz-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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